Dienstleistung
Fundsachen Herausgabe
Wie erhalte ich verlorene Gegenstände zurück?
Yorckstr. 24
14467 Potsdam
14469 Potsdam
Mo
10:00 – 16:00 Uhr
Di
10:00 – 16:00 Uhr
Mi
12:00 – 18:00 Uhr
Do
10:00 – 16:00 Uhr
Fr
08:00 – 14:00 Uhr
Sa
geschlossen
fundbuero@rathaus.potsdam.de
0331 2893814
0331 2891587
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- kostenfrei - für die Herausgabe von Fundsachen im Wert von unter 25,00 Euro
- 06,00 Euro - für die Herausgabe von Fundsachen im Wert von 25,00 Euro bis unter 150,00 Euro
- 11,00 Euro - für die Herausgabe von Fundsachen im Wert von 150,00 Euro bis unter 500,00 Euro
- 16,00 Euro (je angefangene 500,00 Euro) - für die Herausgabe von Fundsachen im Wert ab 500,00 Euro
Ausführliche Beschreibung
Im Fundbüro werden Fundsachen die auf öffentlichen Wegen, Grünanlagen, Badeanstalten und Sportanlagen, Kaufhäusern, Theatern, Museen, Messen und den öffentlichen Verkehrsmitteln verlorenen und gefundenen wurden registriert und verwahrt. Die Fundsachen warten hier bis zu 6 Monate auf ihre Eigentümer und werden danach zu bestimmten Terminen versteigert.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Verderbliche und gesundheitsschädliche Fundsachen müssen sofort entsorgt werden.
-
Finderlohn:
Wenn sich die/der Suchende meldet und die Sache an der/dem Eigentümer/in zurückgegeben werden kann, können Sie von ihr/ihm aus privatrechtlichen Ansprüchen einen Finderlohn beanspruchen. Dieser beträgt als gesetzlicher Mindestanspruch 5 % des Wertes der Sache. Ist die Sache mehr als 500,00 € wert, wird der Finderlohn von dem darüberhinausgehenden Mehrwert mit 3 % berechnet. (§ 971 BGB).
-
Eigentum:
Kann die Fundsache innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist (6 Monate ab Anzeigedatum – § 973 BGB) der/ dem Eigentümer/in nicht wieder zurückgegeben werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen das Eigentum an der Fundsache für sich beanspruchen und vom Fundbüro wieder abholen. Sie werden nach Ablauf der Frist über den Eigentumserwerb und die Abholung informiert.
Fundsachen - Abholung
Rechtsgrundlage(n)
§§ 965 ff. Bürgerliches Gesetzbuch
Erforderliche Unterlagen
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- Personalausweis oder Reisepass
- Vollmacht bei Abholung durch Dritte
- Nachweis über das Eigentum an der verlorenen Sache
Voraussetzungen
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Wenn Sie Fundsachen abholen möchten, ist die Vorlage Ihres Personalausweises oder Reisepasses erforderlich.
Bei Abholung durch Dritte ist eine Vollmacht vorzulegen.
Des Weiteren ist ein Nachweis über das Eigentum an der verlorenen Sache zu erbringen.
Formulare
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Für verlorene Ausweisdokumente ist ein persönliches Erscheinen nach Terminvereinbarung im Bürgerservicecenter der Landeshauptstadt Potsdam notwendig, um zugleich ggf. neue oder vorläufige Dokumente zu beantragen.
Hinweise (Besonderheiten)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Nach der Abgabe von bestimmten Fundsachen (z.B. Fahrrädern) ist eine Zusammenarbeit mit der Polizei erforderlich.
Hinweis:
Der Finder kann Anspruch auf Finderlohn angemeldet haben.
- kostenfrei - für die Herausgabe von Fundsachen im Wert von unter 25,00 Euro
- 06,00 Euro - für die Herausgabe von Fundsachen im Wert von 25,00 Euro bis unter 150,00 Euro
- 11,00 Euro - für die Herausgabe von Fundsachen im Wert von 150,00 Euro bis unter 500,00 Euro
- 16,00 Euro (je angefangene 500,00 Euro) - für die Herausgabe von Fundsachen im Wert ab 500,00 Euro
Im Fundbüro werden Fundsachen die auf öffentlichen Wegen, Grünanlagen, Badeanstalten und Sportanlagen, Kaufhäusern, Theatern, Museen, Messen und den öffentlichen Verkehrsmitteln verlorenen und gefundenen wurden registriert und verwahrt. Die Fundsachen warten hier bis zu 6 Monate auf ihre Eigentümer und werden danach zu bestimmten Terminen versteigert.
Verderbliche und gesundheitsschädliche Fundsachen müssen sofort entsorgt werden.
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Finderlohn:
Wenn sich die/der Suchende meldet und die Sache an der/dem Eigentümer/in zurückgegeben werden kann, können Sie von ihr/ihm aus privatrechtlichen Ansprüchen einen Finderlohn beanspruchen. Dieser beträgt als gesetzlicher Mindestanspruch 5 % des Wertes der Sache. Ist die Sache mehr als 500,00 € wert, wird der Finderlohn von dem darüberhinausgehenden Mehrwert mit 3 % berechnet. (§ 971 BGB).
- Eigentum:
Kann die Fundsache innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist (6 Monate ab Anzeigedatum – § 973 BGB) der/ dem Eigentümer/in nicht wieder zurückgegeben werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen das Eigentum an der Fundsache für sich beanspruchen und vom Fundbüro wieder abholen. Sie werden nach Ablauf der Frist über den Eigentumserwerb und die Abholung informiert.
Fundsachen - Abholung
§§ 965 ff. Bürgerliches Gesetzbuch
- Personalausweis oder Reisepass
- Vollmacht bei Abholung durch Dritte
- Nachweis über das Eigentum an der verlorenen Sache
Wenn Sie Fundsachen abholen möchten, ist die Vorlage Ihres Personalausweises oder Reisepasses erforderlich.
Bei Abholung durch Dritte ist eine Vollmacht vorzulegen.
Des Weiteren ist ein Nachweis über das Eigentum an der verlorenen Sache zu erbringen.
Für verlorene Ausweisdokumente ist ein persönliches Erscheinen nach Terminvereinbarung im Bürgerservicecenter der Landeshauptstadt Potsdam notwendig, um zugleich ggf. neue oder vorläufige Dokumente zu beantragen.
Nach der Abgabe von bestimmten Fundsachen (z.B. Fahrrädern) ist eine Zusammenarbeit mit der Polizei erforderlich.
Hinweis:
Der Finder kann Anspruch auf Finderlohn angemeldet haben.