Für die Änderung Ihres Namens müssen Sie einen wichtigen Grund haben.


Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung (Vornamens- und/oder Familiennamensänderung) dient dazu, namensmäßige Unannehmlichkeiten / Unstimmigkeiten im Einzelfall zu beseitigen.

Öffentlich-rechtliche Namensänderungen werden nur in Ausnahmefällen gewährt. Dementsprechend ist vorrangig zu prüfen, ob die Änderung des Namens nicht durch eine Erklärung nach Bürgerlichem Recht beim Standesamt erreicht werden kann.

Für die öffentlich-rechtliche Änderung des Vor- und Familiennamens einer Person ist das Recht des Staates maßgebend, dem sie angehört (Heimatrecht).

Deutsche Namensänderungsbehörden dürfen den Familien- und Vornamen von folgenden Personengruppen ändern:

  • deutschen Staatsangehörigen
  • Staatenlosen mit Wohnsitz in Deutschland
  • heimatlosen Ausländern mit Wohnsitz in Deutschland
  • ausländischen Flüchtlingen oder Asylberechtigten mit Wohnsitz in Deutschland

Änderung von Familiennamen

Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt.

Da der Familienname grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers steht, kommt z.B. eine Namensänderung nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, dass der bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt oder dass ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt.

Gründe für die Änderung des Familiennamens können sein: 

  • Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder die zu unangemessenen oder frivolen Wortspielen Anlass geben
  • Schwierigkeiten in Schreibweise und Aussprache, die über das Normalmaß hinausgehend behindern
  • Probleme durch abweichende Schreibweisen von Familiennamen mit "ss" oder "ß" oder von Familiennamen mit Umlauten wie "ae", "oe" usw., die zu erheblichen Behinderungen führen

Änderung von Vornamen

Änderungen von Vornamen sind wie die Familiennamensänderung nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Recht der Eltern für die Vornamensgebung, das bei der Beurkundung der Geburt eines Kindes ausgeübt wird, endet grundsätzlich mit der Eintragung der gewählten Vornamen beim Standesamt.

Folgende nachträgliche Änderungen sind jedoch denkbar: 

  • Ersetzung eines Vornamens durch einen anderen Vornamen
  • Streichen oder Hinzufügen eines Vornamens
  • Änderungen der Schreibweise 

Keine Änderung im Sinn des Namensänderungsgesetzes ist die Änderung des Rufnamens, den es im rechtlichen Sinn nicht gibt. Unter mehreren Vornamen steht es dem Namensträger frei, welchen er davon als Rufnamen gebrauchen will.

Vornamen von Kindern, die älter als ein Jahr und jünger als sechzehn Jahre sind, sollen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden.


Namensänderungen aus wichtigem Grund (öffentlich-rechtliche Namensänderung)

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Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
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BITTE BEACHTEN SIE:

Eine persönliche Vorsprache im Standesamt ist nur nachvorheriger Terminvereinbarung möglich. Einen Termin können Sie telefonisch oder per E-Mail vereinbaren.

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Häufig gestellte Fragen

Die Kosten bestimmen sich nach dem Verwaltungsaufwand im Einzelfall. Der Gebührenrahmen beträgt 2,50 € - 1.050 €.

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Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr ist dabei von den Einkommensverhältnissen abhängig.

Die Verwaltungsgebühr bewegt sich zwischen:

2,50 Euro - 1.050,00 Euro - bei der Familiennamensänderung 
2,50 Euro - 275,00 Euro - bei der Vornamensänderung  

Sollte der Antrag abgelehnt oder zurückgezogen werden, so wird in der Regel 10 % bis 50 % der üblichen Verwaltungsgebühr erhoben.



Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab und kann bei der zuständigen Namensänderungsbehörde erfragt werden.

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Wegen der Beteiligung verschiedener Behörden am Verfahren kann die durchschnittliche Bearbeitungszeit mehr als 3 Monate betragen; nach Lage des Einzelfalles ist jedoch auch mit einer erheblich längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.



  • Personalausweis oder Reisepass oder Kinderausweis oder
  • beglaubigte Abschrift des Geburtseintrags
  • ggf. beglaubigte Abschrift des Eheeintrages (Heiratseintrag) bzw. Lebenspartnerschaftseintrags
  • ggf. Genehmigung des Gerichts für den Vormund oder Betreuer,
  • ggf. Nachweis über das Ergebnis der gerichtlichen Anhörung des Antragstellers und
  • Erklärung des Antragstellers, dass ihm bekannt ist, dass die Namensänderung bzw. die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist,
  • Erklärung, ob schon früher eine Änderung des Namens beantragt wurde, gegebenenfalls wann und bei welcher Behörde.

Im Einzelfall können weitere Unterlagen und Nachweise erforderlich sein. Informationen dazu erhalten Sie von der zuständigen Namensänderungsbehörde.
Die Unterlagen sollten jeweils im Original eingereicht werden. Diese erhalten Sie nach erfolgter Beglaubigung der Kopien zurück.

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Die erforderlichen Unterlagen richten sich nach der Art der begehrten Namensänderung.

Da sie sich im Einzelfall stark unterscheiden, wird ein persönliches Informationsgespräch empfohlen, bei dem geprüft wird, welche Unterlagen notwendig sind und das entsprechende Antragsformular ausgehändigt wird.



  • Deutscher oder als Staatenloser, heimatloser Ausländer, ausländischer Flüchtling oder als Asylberechtigter anerkannt,
  • wichtiger Grund, der im Antrag ausführlich dargestellt ist,
  • wenn Sie zwischen 7 und 18 Jahre alt sind: ein gesetzlicher Vertreter, der den Antrag für Sie stellt (Vater, Mutter, Vormund, Betreuer),
  • nur für den Vormund: Genehmigung des Familiengerichts,
  • nur für den Betreuer: Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Den Antrag auf Namensänderung reichen Sie schriftlich bei Ihrer Gemeinde oder dem Landkreis ein und fügen dem Antrag die notwendigen Nachweise hinzu.

Der Antrag wird von der zuständigen Namensänderungsbehörde geprüft.

Wenn Sie als beschränkt geschäftsfähige Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, den Antrag auf Namensänderung stellen, werden Sie vom Familiengericht zum Antrag befragt und angehört.

Betreute Personen werden durch das Betreuungsgericht befragt und angehört.

Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid, ob die beantragte Namensänderung erfolgt und eine Urkunde über die Namensänderung oder einen Bescheid über die Ablehnung Ihres Antrags. Gleichzeitig erhalten Sie einen Bescheid darüber, welche Gebühren Sie zu zahlen haben.

Die zuständige Stelle veranlasst die Folgebeurkundung über die Namensänderung im Geburtenregister und im Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister. Sie benachrichtigt die für die Wohnung der betroffenen Person zuständige Meldebehörde von der Änderung oder Feststellung des Namens.


Der Antrag ist schriftlich zu stellen.


Zuständig für die Entscheidung über den Antrag sind die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Großen kreisangehörigen Städte Eberswalde, Eisenhüttenstadt, Falkensee, Oranienburg und Schwedt/Oder.

Der Antrag kann bei diesen Stellen oder bei den Wohnortgemeinden eingereicht werden.   

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Zuständigkeiten:

  • bei Wohnsitz in Deutschland: Namensänderungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat
  • bei Wohnsitz im Ausland: Namensänderungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz zuletzt in Deutschland hatte


Der Antrag kann bei der für die Entscheidung zuständigen Stelle (Landkreis, kreisfreie Stadt oder Große kreisangehörige Stadt) oder bei Ihrer Wohnortgemeinde eingereicht werden. 


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