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Frau Rehfeld
Herr Banik

Auskunft zum Verfahren erteilt die zuständige Stelle in der Gemeinde


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Häufig gestellte Fragen

liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen


liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen


Gemeinden, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum besonders gefährdet ist, können durch Satzung bestimmen, dass Wohnraum nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. In einigen Fällen, bedarf es laut Gesetz keiner Genehmigung.  

Grundsätzlich ist eine Genehmigung jedoch zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder andere schutzwürdige Interessen an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen.

Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln, kann dies mit einer Ordnungswidrigkeit bis zu 100.000 Euro Bußgeld geahndet werden.

Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Eine Zweckentfremdung im Sinne der Satzung liegt vor, wenn Wohnraum für andere Zwecke als Wohnzwecke genutzt wird. Insbesondere ist dies der Fall, wenn Wohnraum:

  • mehr als 50 Prozent der Gesamtfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder
  • überlassen wird,
  • mehr als insgesamt 8 Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdbeherbergung, insbesondere zu einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen, genutzt wird.
  • länger als sechs Monate leer steht,
  • baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er nicht mehr für Wohnzwecke geeignet ist, oder
  • beseitigt wird.

Wohnraum im Sinne der Satzung ist umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet ist. Davon ausgenommen sind Räumlichkeiten, die zu anderen Zwecken als Wohnzwecken errichtet worden sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung für diese genutzt werden. Wohnraum können Wohnungen und einzelne Wohnräume sein.

Wohnraum im Sinne der Satzung liegt nicht vor, wenn:

  • der Raum bereits vor Inkrafttreten der Satzung, ohne Unterbrechung in baurechtlich genehmigter Weise anderen als Wohnzwecken diente. Das Leerstehenlassen von Wohnraum gilt nicht als „anderer Zweck“.
  • der Raum der nach Baunutzungsverordnung lediglich als betrieblich genutzter Wohnraum (z.B. Hausmeisterwohnung) zugelassen ist.

Die Genehmigung einer Zweckentfremdung erteilt die Landeshauptstadt Potsdam. Diese kann mit Auflagen und Fristen verbunden sein.

Wer fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Satzung handelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit die mit einem Bußgeld von bis zu 100.000,00 € geahndet werden kann.

Informationen, Formulare sowie Rechtsgrundlagen finden Sie unter Downloads/Links.


Zweckentfremdung


Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Brandenburg (Brandenburgisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz-BbgZwVbG)

Zweckentfremdungsverbotssatzung Gemeinde


wird durch zuständige Stelle bestimmt


Vorliegen einer Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes (BbgZwVbG) in Verbindung mit der Zweckentfremdungsverbotssatzung der jeweiligen Gemeinde


liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen


liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen


liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen

FAQ zur Zweckentfremdungsverbotssatzung
FormularDokLink


Erläuterung zur Satzung der Landeshauptstadt Potsdam über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum – Zweckentfremdungsverbotssatzung (ZwEVSP)
FormularDokLink


Hinweisblatt zum Antrag auf Zweckentfremdung
FormularDokLink


1. Änderungssatzung der Satzung der Landeshauptstadt Potsdam über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEVSP)
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Richtlinie zur Zweckentfremdungsverbotssatzung
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Hinweisblatt zur Anzeige auf Zweckentfremdung
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Antrag auf Zweckentfremdung von Wohnraum
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Anzeige einer Zweckentfremdung von Wohnraum
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Zuständige Stelle in der Gemeinde


Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Wir beraten Sie gern

Sie haben Fragen zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Potsdam? Schreiben Sie uns eine E-Mail.

E-Mail: Zweckentfremdung@rathaus.potsdam.de



Zweckentfremdungsverbotssatzung, Zweckentfremdung