Dienstleistung
Erteilung einer Genehmigung für andere als zu Wohnzwecken genutzter Wohnraum
Auskunft zum Verfahren erteilt die zuständige Stelle in der Gemeinde
Charlottenstr. 42
14467 Potsdam
14469 Potsdam
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0331 289842694
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Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
Bearbeitungsdauer
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
Ausführliche Beschreibung
Gemeinden, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum besonders gefährdet ist, können durch Satzung bestimmen, dass Wohnraum nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. In einigen Fällen, bedarf es laut Gesetz keiner Genehmigung.
Grundsätzlich ist eine Genehmigung jedoch zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder andere schutzwürdige Interessen an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen.
Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln, kann dies mit einer Ordnungswidrigkeit bis zu 100.000 Euro Bußgeld geahndet werden.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Eine Zweckentfremdung im Sinne der Satzung liegt vor, wenn Wohnraum für andere Zwecke als Wohnzwecke genutzt wird. Insbesondere ist dies der Fall, wenn Wohnraum:
- mehr als 50 Prozent der Gesamtfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder
- überlassen wird,
- mehr als insgesamt 8 Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdbeherbergung, insbesondere zu einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen, genutzt wird.
- länger als sechs Monate leer steht,
- baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er nicht mehr für Wohnzwecke geeignet ist, oder
- beseitigt wird.
Wohnraum im Sinne der Satzung ist umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet ist. Davon ausgenommen sind Räumlichkeiten, die zu anderen Zwecken als Wohnzwecken errichtet worden sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung für diese genutzt werden. Wohnraum können Wohnungen und einzelne Wohnräume sein.
Wohnraum im Sinne der Satzung liegt nicht vor, wenn:
- der Raum bereits vor Inkrafttreten der Satzung, ohne Unterbrechung in baurechtlich genehmigter Weise anderen als Wohnzwecken diente. Das Leerstehenlassen von Wohnraum gilt nicht als „anderer Zweck“.
- der Raum der nach Baunutzungsverordnung lediglich als betrieblich genutzter Wohnraum (z.B. Hausmeisterwohnung) zugelassen ist.
Die Genehmigung einer Zweckentfremdung erteilt die Landeshauptstadt Potsdam. Diese kann mit Auflagen und Fristen verbunden sein.
Wer fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Satzung handelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit die mit einem Bußgeld von bis zu 100.000,00 € geahndet werden kann.
Informationen, Formulare sowie Rechtsgrundlagen finden Sie unter Downloads/Links.
Zweckentfremdung
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Brandenburg (Brandenburgisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz-BbgZwVbG)
Zweckentfremdungsverbotssatzung Gemeinde
Erforderliche Unterlagen
wird durch zuständige Stelle bestimmt
Voraussetzungen
Vorliegen einer Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes (BbgZwVbG) in Verbindung mit der Zweckentfremdungsverbotssatzung der jeweiligen Gemeinde
Verfahrensablauf
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
Rechtsbehelf
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
Formulare
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
FAQ zur Zweckentfremdungsverbotssatzung
FormularDokLink
Antrag auf Zweckentfremdung von Wohnraum
FormularDokLink
Anzeige einer Zweckentfremdung von Wohnraum
FormularDokLink
Hinweisblatt zum Antrag auf Zweckentfremdung
FormularDokLink
Richtlinie zur Zweckentfremdungsverbotssatzung
FormularDokLink
Hinweisblatt zur Anzeige auf Zweckentfremdung
FormularDokLink
1. Änderungssatzung der Satzung der Landeshauptstadt Potsdam über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEVSP)
FormularDokLink
Erläuterung zur Satzung der Landeshauptstadt Potsdam über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum – Zweckentfremdungsverbotssatzung (ZwEVSP)
FormularDokLink
Zuständige Stelle
Zuständige Stelle in der Gemeinde
Ansprechpunkt
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Wir beraten Sie gern
Sie haben Fragen zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Potsdam? Schreiben Sie uns eine E-Mail.
Schlagwörter
Zweckentfremdungsverbotssatzung, Zweckentfremdung
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
Gemeinden, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum besonders gefährdet ist, können durch Satzung bestimmen, dass Wohnraum nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. In einigen Fällen, bedarf es laut Gesetz keiner Genehmigung.
Grundsätzlich ist eine Genehmigung jedoch zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder andere schutzwürdige Interessen an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen.
Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln, kann dies mit einer Ordnungswidrigkeit bis zu 100.000 Euro Bußgeld geahndet werden.
Eine Zweckentfremdung im Sinne der Satzung liegt vor, wenn Wohnraum für andere Zwecke als Wohnzwecke genutzt wird. Insbesondere ist dies der Fall, wenn Wohnraum:
- mehr als 50 Prozent der Gesamtfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder
- überlassen wird,
- mehr als insgesamt 8 Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdbeherbergung, insbesondere zu einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen, genutzt wird.
- länger als sechs Monate leer steht,
- baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er nicht mehr für Wohnzwecke geeignet ist, oder
- beseitigt wird.
Wohnraum im Sinne der Satzung ist umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet ist. Davon ausgenommen sind Räumlichkeiten, die zu anderen Zwecken als Wohnzwecken errichtet worden sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung für diese genutzt werden. Wohnraum können Wohnungen und einzelne Wohnräume sein.
Wohnraum im Sinne der Satzung liegt nicht vor, wenn:
- der Raum bereits vor Inkrafttreten der Satzung, ohne Unterbrechung in baurechtlich genehmigter Weise anderen als Wohnzwecken diente. Das Leerstehenlassen von Wohnraum gilt nicht als „anderer Zweck“.
- der Raum der nach Baunutzungsverordnung lediglich als betrieblich genutzter Wohnraum (z.B. Hausmeisterwohnung) zugelassen ist.
Die Genehmigung einer Zweckentfremdung erteilt die Landeshauptstadt Potsdam. Diese kann mit Auflagen und Fristen verbunden sein.
Wer fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Satzung handelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit die mit einem Bußgeld von bis zu 100.000,00 € geahndet werden kann.
Informationen, Formulare sowie Rechtsgrundlagen finden Sie unter Downloads/Links.
Zweckentfremdung
Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Brandenburg (Brandenburgisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz-BbgZwVbG)
Zweckentfremdungsverbotssatzung Gemeinde
wird durch zuständige Stelle bestimmt
Vorliegen einer Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes (BbgZwVbG) in Verbindung mit der Zweckentfremdungsverbotssatzung der jeweiligen Gemeinde
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
FAQ zur ZweckentfremdungsverbotssatzungFormularDokLink
Antrag auf Zweckentfremdung von Wohnraum
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Anzeige einer Zweckentfremdung von Wohnraum
FormularDokLink
Hinweisblatt zum Antrag auf Zweckentfremdung
FormularDokLink
Richtlinie zur Zweckentfremdungsverbotssatzung
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Hinweisblatt zur Anzeige auf Zweckentfremdung
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1. Änderungssatzung der Satzung der Landeshauptstadt Potsdam über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEVSP)
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Erläuterung zur Satzung der Landeshauptstadt Potsdam über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum – Zweckentfremdungsverbotssatzung (ZwEVSP)
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Zuständige Stelle in der Gemeinde
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