Dienstleistung
Erstuntersuchung von jugendlichen Auszubildenden Durchführung
Wenn Sie unter 18 Jahre alt sind und ein Beschäftigungsverhältnis beginnen wollen, ist eine ärztliche Untersuchung notwendig.
Berliner Straße 150 a (Hau
14467 Potsdam
14469 Potsdam
Sprechzeiten Kinder- und Jugendärztlicher Dienst:
Di
08:00 – 15:30
Do
nach Vereinbarung
KJGD@rathaus.potsdam.de
0331 2892356
0331 2892393
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
Dauer der Untersuchung: circa 30 Minuten
Welche Fristen muss ich beachten?
Gültigkeitsdauer: Bei Beginn einer Beschäftigung des Jugendlichen darf die Erstuntersuchung nicht länger als 14 Monate zurückliegen.
Welche Gebühren fallen an?
keine (die Kosten der Erstuntersuchung trägt das Land Brandenburg)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- keine
- ggfs. 23,00 Euro - für Duplikaterstellung
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie noch nicht 18 Jahre alt sind und ein Beschäftigungsverhältnis (Ausbildung) beginnen wollen, müssen Sie sich ärztlich untersuchen lassen (Erstuntersuchung). Ohne diese Untersuchung und eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung über diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Sie nicht beschäftigen.
Die Erstuntersuchung ist nicht erforderlich für eine nur geringfügige Beschäftigung. Die Erstuntersuchung ist ebenfalls nicht erforderlich für eine nicht länger als 2 Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für Sie zu befürchten sind. Diese Voraussetzungen dürften in der Regel bei einer Beschäftigung in den Schulferien erfüllt sein.
Die ärztlichen Untersuchungen beziehen sich auf Ihren Gesundheits- und Entwicklungsstand und Ihre körperliche Beschaffenheit. Die Nachuntersuchungen beziehen sich außerdem auf die Auswirkungen der Beschäftigung auf Gesundheit und Entwicklung von Ihnen als Jugendliche/Jugendlicher.
Der Arzt hat unter Berücksichtigung Ihrer Krankheitsvorgeschichte auf Grund der Untersuchungen zu beurteilen,
1. ob Ihre Gesundheit oder Entwicklung durch die Ausführung bestimmter Arbeiten oder durch die Beschäftigung während bestimmter Zeiten gefährdet wird,
2. ob besondere der Gesundheit dienende Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung des Impfstatus erforderlich sind,
3. ob eine außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 Absatz 1 JArbSchG) erforderlich ist.
Der Arzt hat dabei schriftlich festzuhalten:
- den Untersuchungsbefund,
- die Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung von Ihnen als Jugendliche/Jugendlichen für gefährdet hält,
- die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen zur Verbesserung des Impfstatus und die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung
Rechtsgrundlage(n)
§ 37 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
§ 6 Absatz 2 Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz (BbgGDG)
Kinder- und Jugendgesundheitsdienst-Verordnung (KJGDV)
Runderlass über die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach dem Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg
Erforderliche Unterlagen
- Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung mit Unterschrift der Personensorgeberechtigten
- Impfausweis/ Impfdokumentationen
- gegebenenfalls Schwerbeschädigtenausweis, Allergiepass
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Bitte folgendes zur Untersuchung mitbringen:
- ausgefüllter Anamnesebogen
- Hilfsmittel wie Brille, Hörgeräte etc.
Voraussetzungen
- Sie sind unter 18 Jahre alt.
- Sie möchten ein Beschäftigungsverhältnis beginnen, das nicht geringfügig ist und das länger als 2 Monate andauert.
Verfahrensablauf
Die Erstuntersuchung von jugendlichen Auszubildenden wird im Rahmen der Schulabgangsuntersuchungen in der Regel in der 10. Klassenstufe durchgeführt:
- Im Vorfeld der Untersuchung erhalten Sie als Schülerin oder Schüler neben dem Termin der Untersuchung den Erhebungsbogen sowie eine Datenschutzinformation mit der Bitte den Erhebungsbogen zum Termin mitzubringen.
- Die Untersuchungen erfolgen im Gesundheitsamt beziehungsweise in den jeweiligen Schulen.
- Neben einer körperlichen Untersuchung gehören ein Seh- und Hörtest, eine Urinprobe sowie die Überprüfung des Impfstatus dazu.
- Vom Gesundheitsamt erhalten Sie im Anschluss die ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber.
- Manchmal sind noch weitere Untersuchungen bei Fachärzten notwendig (zum Beispiel Augenarzt, Orthopäde etc.), bevor Sie die Bescheinigung erhalten.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Die Untersuchungstermine finden nach Absprache vormittags statt. Einzel- bzw. Nachuntersuchungen in der Kinder- und Jugendärztlichen Sprechstunde.
Formulare
Formular: Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung
Dokument: Datenschutzinformation
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: ja
Anamnesebogen (10. Klasse) - Formular
FormularDokLink
Weiterführende Informationen
siehe Leistung „Erstuntersuchung von jugendlichen Auszubildenden Bescheinigung“
Hinweise (Besonderheiten)
Dieses Verfahren gilt speziell in Brandenburg.
Zuständige Stelle
Kinder- und Jugendgesundheitsdienste der Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte
Ansprechpunkt
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Neu!
Seit dem 22.10.2018 finden Sie das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Potsdam unter folgender Adresse:
Berliner Straße 150 a
Gebäude P
14467 Potsdam.
Dauer der Untersuchung: circa 30 Minuten
Gültigkeitsdauer: Bei Beginn einer Beschäftigung des Jugendlichen darf die Erstuntersuchung nicht länger als 14 Monate zurückliegen.
keine (die Kosten der Erstuntersuchung trägt das Land Brandenburg)
- keine
- ggfs. 23,00 Euro - für Duplikaterstellung
Wenn Sie noch nicht 18 Jahre alt sind und ein Beschäftigungsverhältnis (Ausbildung) beginnen wollen, müssen Sie sich ärztlich untersuchen lassen (Erstuntersuchung). Ohne diese Untersuchung und eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung über diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Sie nicht beschäftigen.
Die Erstuntersuchung ist nicht erforderlich für eine nur geringfügige Beschäftigung. Die Erstuntersuchung ist ebenfalls nicht erforderlich für eine nicht länger als 2 Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für Sie zu befürchten sind. Diese Voraussetzungen dürften in der Regel bei einer Beschäftigung in den Schulferien erfüllt sein.
Die ärztlichen Untersuchungen beziehen sich auf Ihren Gesundheits- und Entwicklungsstand und Ihre körperliche Beschaffenheit. Die Nachuntersuchungen beziehen sich außerdem auf die Auswirkungen der Beschäftigung auf Gesundheit und Entwicklung von Ihnen als Jugendliche/Jugendlicher.
Der Arzt hat unter Berücksichtigung Ihrer Krankheitsvorgeschichte auf Grund der Untersuchungen zu beurteilen,
1. ob Ihre Gesundheit oder Entwicklung durch die Ausführung bestimmter Arbeiten oder durch die Beschäftigung während bestimmter Zeiten gefährdet wird,
2. ob besondere der Gesundheit dienende Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung des Impfstatus erforderlich sind,
3. ob eine außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 Absatz 1 JArbSchG) erforderlich ist.
Der Arzt hat dabei schriftlich festzuhalten:
- den Untersuchungsbefund,
- die Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung von Ihnen als Jugendliche/Jugendlichen für gefährdet hält,
- die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen zur Verbesserung des Impfstatus und die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung
§ 37 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
§ 6 Absatz 2 Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz (BbgGDG)
Kinder- und Jugendgesundheitsdienst-Verordnung (KJGDV)
Runderlass über die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach dem Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg
- Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung mit Unterschrift der Personensorgeberechtigten
- Impfausweis/ Impfdokumentationen
- gegebenenfalls Schwerbeschädigtenausweis, Allergiepass
Bitte folgendes zur Untersuchung mitbringen:
- ausgefüllter Anamnesebogen
- Hilfsmittel wie Brille, Hörgeräte etc.
- Sie sind unter 18 Jahre alt.
- Sie möchten ein Beschäftigungsverhältnis beginnen, das nicht geringfügig ist und das länger als 2 Monate andauert.
Die Erstuntersuchung von jugendlichen Auszubildenden wird im Rahmen der Schulabgangsuntersuchungen in der Regel in der 10. Klassenstufe durchgeführt:
- Im Vorfeld der Untersuchung erhalten Sie als Schülerin oder Schüler neben dem Termin der Untersuchung den Erhebungsbogen sowie eine Datenschutzinformation mit der Bitte den Erhebungsbogen zum Termin mitzubringen.
- Die Untersuchungen erfolgen im Gesundheitsamt beziehungsweise in den jeweiligen Schulen.
- Neben einer körperlichen Untersuchung gehören ein Seh- und Hörtest, eine Urinprobe sowie die Überprüfung des Impfstatus dazu.
- Vom Gesundheitsamt erhalten Sie im Anschluss die ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber.
- Manchmal sind noch weitere Untersuchungen bei Fachärzten notwendig (zum Beispiel Augenarzt, Orthopäde etc.), bevor Sie die Bescheinigung erhalten.
Die Untersuchungstermine finden nach Absprache vormittags statt. Einzel- bzw. Nachuntersuchungen in der Kinder- und Jugendärztlichen Sprechstunde.
Formular: Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung
Dokument: Datenschutzinformation
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: ja
Anamnesebogen (10. Klasse) - FormularFormularDokLink
siehe Leistung „Erstuntersuchung von jugendlichen Auszubildenden Bescheinigung“
Dieses Verfahren gilt speziell in Brandenburg.
Kinder- und Jugendgesundheitsdienste der Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte
Neu!
Seit dem 22.10.2018 finden Sie das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Potsdam unter folgender Adresse:
Berliner Straße 150 a
Gebäude P
14467 Potsdam.