Dienstleistung
Erdaufschluss Erlaubnis Erteilung
Wenn Sie eine tiefe Bohrung beziehungsweise einen Erdaufschluss für eine geothermische Nutzung planen, benötigen Sie die Erlaubnis Ihrer zuständigen Wasserbehörde.
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Berechnung nach:
Gebührengesetz des Landes Brandenburg
i.V.m.
Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
(GebOMUGV)
Ausführliche Beschreibung
Bohrarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können, werden aus wasserrechtlicher Sicht als Erdaufschlüsse bezeichnet. Wenn Sie einen solchen Erdaufschluss für eine geothermische Nutzung planen, müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde vor Beginn der Arbeiten beantragen.
Eine Erlaubnis ist für folgende Vorhabenszwecke notwendig:
- geothermische Nutzung mit vertikaler Erdwärmesonde,
- geothermische Nutzung mit Grundwasserwärmepumpen-Anlagenbau und -betrieb,
- geothermische Aufschlusszwecke (sonstige).
Sie können mit Ihrem Vorhaben erst beginnen, wenn Ihre zuständige Wasserbehörde die Erlaubnis erteilt hat.
Welche Wasserbehörde für Ihr Vorhaben zuständig ist, ergibt sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- Wasserrechtliche Erlaubnisse und Stellungnahmen für das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten des Grundwassers für die Trockenhaltung von Baugruben
- Erfolgt dieser Eingriff innerhalb eines baugenehmigungspflichtigen Vorhabens, so sind die Unterlagen innerhalb des Bauantrages mit einzureichen.
Grundwasserbenutzung - Erdaufschlüsse (Grundwasserabsenkungen)
Rechtsgrundlage(n)
§ 56 BbgWG
§ 8 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
§ 9 Absatz 2 Nummer 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
§ 49 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Satzung über die öffentliche Wasserversorgung der Landeshauptstadt Potsdam -
Wasserversorgungssatzung
Verwaltungsvorschrift über Grundwasserabsenkungen bei Baumaßnahmen
Erforderliche Unterlagen
Gem. § 35 BbgWG sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen mit den Antrag einzureichen
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- siehe Merkblatt
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Zuständige Stelle
Jeweils örtlich zuständige untere Wasserbehörden
Untere Umweltbehörden
Schlagwörter
Bohrung, Erdwärmenutzung, Erdwärme, Erdwärmekollektor, Erdbohrung, Erdwärmepumpe, Bodeneingriff, Erdaufschluss, vertikale Erdwärmesonde, Aufschlusszwecke, Grundwasserwärmepumpen, Geothermie, Anlagenbau, Anlagenbetrieb, tiefe Bohrung, Erdarbeiten, Grundwasser, Bauvorhaben
Berechnung nach:
Gebührengesetz des Landes Brandenburg i.V.m.
Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV)
Bohrarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können, werden aus wasserrechtlicher Sicht als Erdaufschlüsse bezeichnet. Wenn Sie einen solchen Erdaufschluss für eine geothermische Nutzung planen, müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde vor Beginn der Arbeiten beantragen.
Eine Erlaubnis ist für folgende Vorhabenszwecke notwendig:
- geothermische Nutzung mit vertikaler Erdwärmesonde,
- geothermische Nutzung mit Grundwasserwärmepumpen-Anlagenbau und -betrieb,
- geothermische Aufschlusszwecke (sonstige).
Sie können mit Ihrem Vorhaben erst beginnen, wenn Ihre zuständige Wasserbehörde die Erlaubnis erteilt hat.
Welche Wasserbehörde für Ihr Vorhaben zuständig ist, ergibt sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte.
- Wasserrechtliche Erlaubnisse und Stellungnahmen für das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten des Grundwassers für die Trockenhaltung von Baugruben
- Erfolgt dieser Eingriff innerhalb eines baugenehmigungspflichtigen Vorhabens, so sind die Unterlagen innerhalb des Bauantrages mit einzureichen.
Grundwasserbenutzung - Erdaufschlüsse (Grundwasserabsenkungen)
§ 56 BbgWG
§ 8 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
§ 9 Absatz 2 Nummer 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
§ 49 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Satzung über die öffentliche Wasserversorgung der Landeshauptstadt Potsdam - Wasserversorgungssatzung
Verwaltungsvorschrift über Grundwasserabsenkungen bei Baumaßnahmen
Gem. § 35 BbgWG sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen mit den Antrag einzureichen
- siehe Merkblatt
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Jeweils örtlich zuständige untere Wasserbehörden
Untere Umweltbehörden