Dienstleistung
Entgelt für Wasserentnahme Berechnung
Für die Entnahme von Wasser oder Grundwasser ist das Wassernutzungsentgelt zu entrichten.
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Vorlage der Erklärung bis spätestens 31. März des auf die Benutzung folgenden Jahres
Welche Gebühren fallen an?
Festsetzung erfolgt gebührenfrei
Bearbeitungsdauer
je nach Einzelfall (§ 42 Abs. 2 BbgWG)
Ausführliche Beschreibung
Das Land Brandenburg erhebt vom Benutzer eines Gewässers ein Entgelt für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. Abgezogen wird die Wassermenge, die einem Gewässer unter dem im Gesetz benannten Voraussetzungen wieder zugeführt wird. Diese Gebühr wird in den in § 40 Absatz 4 BbgWG benannten Fällen nicht erhoben. Dies betrifft z.B. erlaubnisfreie Benutzungen oder geringe Mengen.
Erforderliche Unterlagen
Erlaubnis für Gewässerbenutzung, Erklärung des Entgeltpflichtigen mit den für die Berechnung erforderlichen Unterlagen (insbesondere Messungen)
WRE-Behörde (UWB/OWB)
Abstimmung mit der Festsetzungsbehörde (Landesamt für Umwelt)
Voraussetzungen
Gewässerbenutzung i.S. WHG; § 40 BbgWG
Verfahrensablauf
Selbsterklärung des Entgeltpflichtigen oder Schätzung durch Festsetzungsbehörde (Landesamt für Umwelt), Berechnung, Festsetzung
Zuständige Stelle
Landesamt für Umwelt
Schlagwörter
Kreislaufkühlung, Wasserversorger, Grundwasserentnahme, Entgeltpflicht, Durchlaufkühlung, oberirdisches Gewässer, Wasserentnahmeentgelt, Wasserpfennig, Geothermie, Wassercent, Messeinrichtung, Grundwasser, Wasserentnahme, Brunnen, hocheffiziente KWK-Anlagen, Oberflächenwasser, Entgeltsatz, Wasserentnahmeabgabe
Vorlage der Erklärung bis spätestens 31. März des auf die Benutzung folgenden Jahres
Festsetzung erfolgt gebührenfrei
je nach Einzelfall (§ 42 Abs. 2 BbgWG)
Das Land Brandenburg erhebt vom Benutzer eines Gewässers ein Entgelt für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. Abgezogen wird die Wassermenge, die einem Gewässer unter dem im Gesetz benannten Voraussetzungen wieder zugeführt wird. Diese Gebühr wird in den in § 40 Absatz 4 BbgWG benannten Fällen nicht erhoben. Dies betrifft z.B. erlaubnisfreie Benutzungen oder geringe Mengen.
Erlaubnis für Gewässerbenutzung, Erklärung des Entgeltpflichtigen mit den für die Berechnung erforderlichen Unterlagen (insbesondere Messungen)
WRE-Behörde (UWB/OWB)
Abstimmung mit der Festsetzungsbehörde (Landesamt für Umwelt)
Gewässerbenutzung i.S. WHG; § 40 BbgWG
Selbsterklärung des Entgeltpflichtigen oder Schätzung durch Festsetzungsbehörde (Landesamt für Umwelt), Berechnung, Festsetzung
Landesamt für Umwelt