Dienstleistung
Elterngeld beantragen
Frau Koernich
Sonstiges: Bundeselterngeld für Geburten und für vorauss. Geburtstermine vom 1. - 6.
Frau Schulze
Sonstiges: Bundeselterngeld für Geburten und für vorauss. Geburtstermine vom 20. - 26.
Frau Wendler
Sonstiges: Bundeselterngeld für Geburten und für vorauss. Geburtstermine vom 27. - 31.
Frau Heer
Sonstiges: Bundeselterngeld für Geburten und für vorauss. Geburtstermine vom 7. - 13.
Frau Werner
Sonstiges: Bundeselterngeld für Geburten und für vorauss. Geburtstermine vom 14. - 19.
Wenn Sie Ihr Kind nach der Geburt betreuen, gleicht das Elterngeld einen Teil des wegfallenden Einkommens aus.
Das Elterngeld ist eine Unterstützungsleistung für Eltern nach der Geburt eines Kindes. Das Elterngeld ersetzt einen Teil des entfallenden Einkommens, wenn Sie nach der Geburt für Ihr Kind da sein wollen und Ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken.
Am Palais Lichtenau 3/5
14469 Potsdam
14469 Potsdam
Di
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Do
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
0331 289842270
0331 2892270
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
Auskunft erhalten Sie bei der zuständigen Elterngeldstelle.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- 4 - 5 Wochen
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie können den Elterngeld-Antrag erst nach der Geburt stellen.
Den Antrag stellen Sie am besten innerhalb der ersten 3 Lebensmonate Ihres Kindes, denn Elterngeld wird maximal für 3 Lebensmonate rückwirkend gezahlt.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Ausführliche Beschreibung
Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es ersetzt einen Teil des entfallenden Einkommens, wenn Sie nach der Geburt für Ihr Kind da sein wollen und Ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken. Elterngeld gibt es auch für Eltern, die vor der Geburt gar kein Einkommen hatten.
Elterngeld gibt es in drei Varianten:
- Basiselterngeld
- ElterngeldPlus
- Partnerschaftsbonus
ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus unterstützen Sie besonders, wenn Sie sich Erwerbs- und Familienarbeit nach der Geburt partnerschaftlich teilen.
Auch wenn Sie alleinerziehend sind, können Sie die verschiedenen Varianten beantragen. Für Adoptivkinder und Kinder in Adoptionspflege ist ebenfalls Elterngeld möglich.
Sie können als Eltern selbst entscheiden, wer für welchen Zeitraum das Elterngeld in Anspruch nimmt. Im Antrag müssen Sie angeben, für welche Lebensmonate Ihres Kindes Sie Elterngeld beantragen möchten, und welche Elterngeld-Variante Sie wählen.
Die Höhe des Elterngelds wird individuell berechnet. Die Berechnung richtet sich nach dem Einkommen, das Sie vor der Geburt hatten und das nach der Geburt wegfällt. Wenn Sie vor der Geburt gar kein Einkommen hatten oder nach der Geburt kein Einkommen wegfällt, bekommen Sie einen Mindestbetrag. Beim Basiselterngeld sind das mindestens 300,00 EUR monatlich. Beim ElterngeldPlus sind es mindestens 150,00 EUR monatlich.
Tipp: Als Hilfe zur Planung und Berechnung können Sie den Elterngeld-Rechner des Bundesfamilienministeriums nutzen.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Den Elterngeldrechner und weitere Informationen finden Sie unter den Formularen.
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NEU
für Geburten
ab 01.04.2024
-
Die Grenze des zu versteuernden Einkommens für Alleinerziehende und Paare, ab die der Anspruch auf Elterngeld entfällt, ist auf 200.000 Euro festgelegt. Für Kinder die ab dem
04.2025 geboren
werden liegt die Grenze bei 175.000 Euro.
- Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist nur noch maximal für einen Monat und nur innerhalb der ersten 12 Lebensmonate des Kindes möglich.
- Bezieht ein Elternteil Elterngeld Plus, so kann der andere Elternteil in dieser Zeit auch länger als einen Monat gleichzeitig Elterngeld beziehen (Basiselterngeld o. Elterngeld Plus).
- Ausnahmen bestehen für Eltern von Mehrlingen und Frühchen, neugeborene Kinder mit Behinderung und Geschwisterkindern mit Behinderung für die sie den Geschwisterbonus erhalten - ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist möglich
Antragsstellung vorübergehend ausgesetzt
Für Geburten ab dem 1. April 2024 haben sich unter anderem die Einkommensgrenzen und der parallele Bezug von Basiselterngeld geändert. Bis zur Umsetzung dieser Gesetzesänderungen, voraussichtlich zum 02. Mai 2024, ist eine Antragstellung über ElterngeldDigital in Ihrem Bundesland nicht möglich. Bereits begonnene Anträge können nach Umsetzung der Änderungen fortgesetzt werden.
Für eine zwischenzeitliche Antragstellung oder weitergehende Fragen zur veränderten Gesetzeslage, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Elterngeldstelle (
https://familienportal.de/familienportal
)
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Für Geburten ab 01.09.2021
Leistungsarten:
Basiselterngeld
- In den ersten 14 Monaten nach der Geburt eines Kindes können sich Eltern ihrem Kind widmen und erhalten bis zu 67 % ihres Gehaltes vor der Geburt. Dabei stehen monatlich mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro zu Verfügung.
- Müttern und Vätern stehen 12 Monatsbeträge zu Verfügung, die sie untereinander aufteilen können. Wenn beide Eltern das Elterngeld nutzen und ihnen Erwerbseinkommen wegfällt, wird für 2 zusätzliche Monate (Partnermonate) Elterngeld gezahlt.
- Möchte nur ein Elternteil Elterngeld in Anspruch nehmen, wird mindestens für 2 und höchstens für 12 Monate Elterngeld gezahlt.
- Eine Teilzeittätigkeit mit bis zu 32 Wochenstunden ist auch mit Elterngeld möglich.
ElterngeldPlus
- Das ElterngeldPlus richtet sich vor allem an Eltern, die früher in den Beruf zurückkehren möchten.
- Es berechnet sich wie das Elterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Elterngeldbetrages, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde.
-
Dafür wird für den doppelten Zeitraum gezahlt:
1 Elterngeldmonat (Basiselterngeld) = 2 ElterngeldPlus-Monate.
Partnerschaftsbonus
- Wenn beide Elternteile in 2 bis 4 aufeinanderfolgenden Monaten gleichzeitig 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten, wird mit maximal 4 zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten pro Elternteil unterstützt.
- In gleicher Weise werden auch Alleinerziehende gefördert: Arbeiten sie in 2 bis 4 aufeinanderfolgenden Monaten in Teilzeit zwischen 24 und 32 Wochenstunden, erhalten Sie ebenfalls maximal 4 zusätzliche ElterngeldPlus-Monate.
Anspruchsberechtigte Personen:
Mütter oder Väter
, wenn sie
- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
- mit ihrem Kind in einem Haushalt leben,
- dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit, d. h. nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats, ausüben.
Personen, die sich in Berufsbildung befinden
(z.B. Auszubildende, Studierende) können grundsätzlich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Elterngeld beanspruchen, auch wenn sie die Grenze von 32 Wochenstunden nicht einhalten.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile
, wenn er mit dem Kind in einem Haushalt lebt und es selbst betreut und erzieht.
Nicht sorgeberechtigte Ehegatten oder Lebenspartner
(eingetragene Lebenspartnerschaften), wenn der Antragstellende das Kind in seinem / ihrem Haushalt betreut und erzieht.
Pflegeeltern
, die ein Kind in Adoptionspflege genommen haben.
Für Adoptiv- und Adoptivpflegekinder wird Elterngeld von der Aufnahme des Kindes an im Rahmen des möglichen Bezugszeitraumes
längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres
des Kindes gezahlt.
Hinweise:
-
nicht sorgeberechtigte Antragstellende
haben immer die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils nachzuweisen
-
Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz
haben nach dem Recht der EU in der Regel dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland wohnen.
-
andere
ausländischen Mitbürger
haben die notwendigen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen nachzuweisen
Antragstellung:
- Elterngeld kann rückwirkend für höchstens drei Monate vor Beginn des Monats gezahlt werden, in dem der Antrag eingegangen ist.
- Änderungen bereits bewilligter Elterngeldbezugszeiträume können für ausgezahlte Monatsbeträge nicht erfolgen.
Anrechnung anderer Leistungen:
- Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld werden auf das Elterngeld angerechnet.
- Dienst- und Anwärterbezüge und Zuschüsse nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften werden auf das Elterngeld angerechnet.
- Elterngeld für ein älteres Kind wird auf das Elterngeld bis zu einem Betrag von 300 Euro angerechnet.
- Ersatz für Erwerbseinkommen (z.B.: Arbeitslosengeld I; Krankengeld; Insolvenzgeld; Gründungszuschuss; Rente) wird auf das Elterngeld bis zu einem Betrag von 300 Euro angerechnet)
Keinen Anspruch auf Elterngeld
haben
-
Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt Ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes
Einkommen von mehr als 300.000 Euro
-
Alleinerziehende ab einem zu versteuernden
Einkommen von mehr als 250.000 Euro
im Kalenderjahr vor der Geburt.
Elterngeld
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Geburtsurkunde des Kindes (in Ausnahmefällen gegebenenfalls anderes geeignetes Dokument)
Gegebenenfalls weitere Unterlagen:
- Personalausweis oder Aufenthaltstitel
- Nachweis über Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft
- Nachweise zum Erwerbseinkommen im Bemessungszeitraum
- Erklärung über voraussichtliches Erwerbseinkommen im Bezugszeitraum
- Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld und Bescheinigung des Arbeitgebers über den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- sonstige Nachweise über Einnahmen im Bezugszeitraum
Je nach Ihrer individuellen Situation können Art und Umfang der Unterlagen variieren. Ebenso kann es Unterschiede zwischen den Elterngeldstellen geben. Prüfen Sie daher Ihre Antragsunterlagen auf weitere Hinweise. Bei Fragen können Sie Ihre zuständige Elterngeldstelle kontaktieren.
Voraussetzungen
Sie können Elterngeld bekommen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.
- Sie haben einen Wohnsitz in Deutschland oder halten sich gewöhnlich hier auf.
- Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
-
Sie sind entweder gar nicht erwerbstätig oder in der Regel nicht mehr als 32 Stunden pro Woche.
- Bei der Grenze von 32 Stunden pro Woche gibt es mehrere Besonderheiten, zum Beispiel bei Urlaub oder wenn Sie studieren oder eine Ausbildung machen.
- Bei Geburt bis zum 31. März 2024: Ihr zu versteuerndes Einkommen lag nicht über 250.000 EUR. Bei Elternpaaren liegt die Grenze in der Regel bei 300.000 EUR.
- Bei Geburt ab dem 1. April 2024: Ihr zu versteuerndes Einkommen lag nicht über 200.000 EUR. Diese Grenze gilt für Alleinerziehende sowie für Elternpaare.
- Bei Geburt ab dem 1. April 2025: Ihr zu versteuerndes Einkommen lag nicht über 175.000 EUR. Diese Grenze gilt für Alleinerziehende sowie für Elternpaare.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Der Elterngeldantrag muss zwingend ausgedruckt und von beiden Eltern unterschrieben eingereicht werden. Der Antrag kann erst nach der Geburt des Kindes gestellt werden.
Den aktuellen Antrag finden Sie unter den Formularen.
Alternativ können Sie den Antragsassistenten für Brandenburg nutzen:
https://www.elterngeld-digital.de/
Rechtsbehelf
-
Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Elterngeld-Bescheid.
- Klage vor dem Sozialgericht
Weiterführende Informationen
Informationen zum Elterngeld auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Elterngeld-Rechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Beschwerden, bei denen die Elterngeldstelle nicht abhelfen konnte, können Sie sich an die jeweilige Aufsichtsbehörde des Bundeslandes wenden.
Zuständige Stelle
Elterngeldstelle des Landkreises / der kreisfreien Stadt
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Besucheradresse
Am Palais Lichtenau 3/5
14469 Potsdam
Postanschrift
Landeshauptstadt Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
Ansprechpunkt
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Hinweis zu unseren Servicezeiten
Die Mitarbeitenden der Elterngeldstelle sind während der Servicezeiten telefonisch zu erreichen.
Sollte eine telefonische Erreichbarkeit nicht gelingen, senden Sie bitte eine E-Mail an die unten angegebene E-Mail-Adresse. Es erfolgt in jedem Fall eine Rückmeldung.
Für persönliche Beratungen und weitere Anliegen vergeben wir Termine.
Telefonnummern der Mitarbeitenden der Arbeitsgruppe finden Sie unter dem Button „Kontakt“.
Anträge / Formulare
Antrag auf Elterngeld (Geburten bis 31.03.2024)
FormularDokLink
Antrag auf Elterngeld (Geburten ab 01.04.2024)
FormularDokLink
Informationsblatt DSGVO
FormularDokLink
Informationsblatt Elternzeit
FormularDokLink
Kontaktformular zum Support des Onlineportals
FormularDokLink
Elterngeldrechner mit Planungsfunktion
FormularDokLink
Wie wird meine Arbeit und mein Einkommen berücksichtigt?
FormularDokLink
Antragsassistent für das Land Brandenburg
FormularDokLink
Elterngeld während der Corona-Pandemie
FormularDokLink
Wer ist anspruchsberechtigt?
FormularDokLink
Elterngeldrechner & Erklärfilm
FormularDokLink
FAQ zum Elterngeld
FormularDokLink
Bisherige & neue Regelungen zum Elterngeld ab 01.09.2021
FormularDokLink
Link zur Elterngeldreform für Geburten ab 01.09.2021
FormularDokLink
Informationsblatt Elterngeld
FormularDokLink
FAQ- / Hilfebereich für das ElterngeldDigital
FormularDokLink
Erklärung für Alleinerziehende
FormularDokLink
Elterngeld & Elterngeld plus in leichter Sprache
FormularDokLink
Schlagwörter
Parnterschaftsbonusmonate, Partnermonate, Bundeserziehungsgeld, Partnerschaftsbonus, Erziehungsgeld, Elternzeit, Basis-Elterngeld, Basis Elterngeld, Basiselterngeld, Elterngeldantrag, ElterngeldPlus, Elterngeld beantragen
Auskunft erhalten Sie bei der zuständigen Elterngeldstelle.
- 4 - 5 Wochen
Sie können den Elterngeld-Antrag erst nach der Geburt stellen.
Den Antrag stellen Sie am besten innerhalb der ersten 3 Lebensmonate Ihres Kindes, denn Elterngeld wird maximal für 3 Lebensmonate rückwirkend gezahlt.
Es fallen keine Kosten an.
Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es ersetzt einen Teil des entfallenden Einkommens, wenn Sie nach der Geburt für Ihr Kind da sein wollen und Ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken. Elterngeld gibt es auch für Eltern, die vor der Geburt gar kein Einkommen hatten.
Elterngeld gibt es in drei Varianten:
- Basiselterngeld
- ElterngeldPlus
- Partnerschaftsbonus
ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus unterstützen Sie besonders, wenn Sie sich Erwerbs- und Familienarbeit nach der Geburt partnerschaftlich teilen.
Auch wenn Sie alleinerziehend sind, können Sie die verschiedenen Varianten beantragen. Für Adoptivkinder und Kinder in Adoptionspflege ist ebenfalls Elterngeld möglich.
Sie können als Eltern selbst entscheiden, wer für welchen Zeitraum das Elterngeld in Anspruch nimmt. Im Antrag müssen Sie angeben, für welche Lebensmonate Ihres Kindes Sie Elterngeld beantragen möchten, und welche Elterngeld-Variante Sie wählen.
Die Höhe des Elterngelds wird individuell berechnet. Die Berechnung richtet sich nach dem Einkommen, das Sie vor der Geburt hatten und das nach der Geburt wegfällt. Wenn Sie vor der Geburt gar kein Einkommen hatten oder nach der Geburt kein Einkommen wegfällt, bekommen Sie einen Mindestbetrag. Beim Basiselterngeld sind das mindestens 300,00 EUR monatlich. Beim ElterngeldPlus sind es mindestens 150,00 EUR monatlich.
Tipp: Als Hilfe zur Planung und Berechnung können Sie den Elterngeld-Rechner des Bundesfamilienministeriums nutzen.
Den Elterngeldrechner und weitere Informationen finden Sie unter den Formularen.
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NEU
für Geburten
ab 01.04.2024
- Die Grenze des zu versteuernden Einkommens für Alleinerziehende und Paare, ab die der Anspruch auf Elterngeld entfällt, ist auf 200.000 Euro festgelegt. Für Kinder die ab dem 04.2025 geboren werden liegt die Grenze bei 175.000 Euro.
- Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist nur noch maximal für einen Monat und nur innerhalb der ersten 12 Lebensmonate des Kindes möglich.
- Bezieht ein Elternteil Elterngeld Plus, so kann der andere Elternteil in dieser Zeit auch länger als einen Monat gleichzeitig Elterngeld beziehen (Basiselterngeld o. Elterngeld Plus).
- Ausnahmen bestehen für Eltern von Mehrlingen und Frühchen, neugeborene Kinder mit Behinderung und Geschwisterkindern mit Behinderung für die sie den Geschwisterbonus erhalten - ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist möglich
Antragsstellung vorübergehend ausgesetzt
Für Geburten ab dem 1. April 2024 haben sich unter anderem die Einkommensgrenzen und der parallele Bezug von Basiselterngeld geändert. Bis zur Umsetzung dieser Gesetzesänderungen, voraussichtlich zum 02. Mai 2024, ist eine Antragstellung über ElterngeldDigital in Ihrem Bundesland nicht möglich. Bereits begonnene Anträge können nach Umsetzung der Änderungen fortgesetzt werden.
Für eine zwischenzeitliche Antragstellung oder weitergehende Fragen zur veränderten Gesetzeslage, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Elterngeldstelle ( https://familienportal.de/familienportal )
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Für Geburten ab 01.09.2021
Leistungsarten:
Basiselterngeld
- In den ersten 14 Monaten nach der Geburt eines Kindes können sich Eltern ihrem Kind widmen und erhalten bis zu 67 % ihres Gehaltes vor der Geburt. Dabei stehen monatlich mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro zu Verfügung.
- Müttern und Vätern stehen 12 Monatsbeträge zu Verfügung, die sie untereinander aufteilen können. Wenn beide Eltern das Elterngeld nutzen und ihnen Erwerbseinkommen wegfällt, wird für 2 zusätzliche Monate (Partnermonate) Elterngeld gezahlt.
- Möchte nur ein Elternteil Elterngeld in Anspruch nehmen, wird mindestens für 2 und höchstens für 12 Monate Elterngeld gezahlt.
- Eine Teilzeittätigkeit mit bis zu 32 Wochenstunden ist auch mit Elterngeld möglich.
ElterngeldPlus
- Das ElterngeldPlus richtet sich vor allem an Eltern, die früher in den Beruf zurückkehren möchten.
- Es berechnet sich wie das Elterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Elterngeldbetrages, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde.
-
Dafür wird für den doppelten Zeitraum gezahlt:
1 Elterngeldmonat (Basiselterngeld) = 2 ElterngeldPlus-Monate.
Partnerschaftsbonus
- Wenn beide Elternteile in 2 bis 4 aufeinanderfolgenden Monaten gleichzeitig 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten, wird mit maximal 4 zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten pro Elternteil unterstützt.
- In gleicher Weise werden auch Alleinerziehende gefördert: Arbeiten sie in 2 bis 4 aufeinanderfolgenden Monaten in Teilzeit zwischen 24 und 32 Wochenstunden, erhalten Sie ebenfalls maximal 4 zusätzliche ElterngeldPlus-Monate.
Anspruchsberechtigte Personen:
Mütter oder Väter , wenn sie
- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
- mit ihrem Kind in einem Haushalt leben,
- dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit, d. h. nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats, ausüben.
Personen, die sich in Berufsbildung befinden (z.B. Auszubildende, Studierende) können grundsätzlich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Elterngeld beanspruchen, auch wenn sie die Grenze von 32 Wochenstunden nicht einhalten.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile , wenn er mit dem Kind in einem Haushalt lebt und es selbst betreut und erzieht.
Nicht sorgeberechtigte Ehegatten oder Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaften), wenn der Antragstellende das Kind in seinem / ihrem Haushalt betreut und erzieht.
Pflegeeltern
, die ein Kind in Adoptionspflege genommen haben.
Für Adoptiv- und Adoptivpflegekinder wird Elterngeld von der Aufnahme des Kindes an im Rahmen des möglichen Bezugszeitraumes
längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres
des Kindes gezahlt.
Hinweise:
- nicht sorgeberechtigte Antragstellende haben immer die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils nachzuweisen
- Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz haben nach dem Recht der EU in der Regel dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland wohnen.
- andere ausländischen Mitbürger haben die notwendigen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen nachzuweisen
Antragstellung:
- Elterngeld kann rückwirkend für höchstens drei Monate vor Beginn des Monats gezahlt werden, in dem der Antrag eingegangen ist.
- Änderungen bereits bewilligter Elterngeldbezugszeiträume können für ausgezahlte Monatsbeträge nicht erfolgen.
Anrechnung anderer Leistungen:
- Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld werden auf das Elterngeld angerechnet.
- Dienst- und Anwärterbezüge und Zuschüsse nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften werden auf das Elterngeld angerechnet.
- Elterngeld für ein älteres Kind wird auf das Elterngeld bis zu einem Betrag von 300 Euro angerechnet.
- Ersatz für Erwerbseinkommen (z.B.: Arbeitslosengeld I; Krankengeld; Insolvenzgeld; Gründungszuschuss; Rente) wird auf das Elterngeld bis zu einem Betrag von 300 Euro angerechnet)
Keinen Anspruch auf Elterngeld haben
- Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt Ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 300.000 Euro
- Alleinerziehende ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 250.000 Euro im Kalenderjahr vor der Geburt.
Elterngeld
- Antragsformular
- Geburtsurkunde des Kindes (in Ausnahmefällen gegebenenfalls anderes geeignetes Dokument)
Gegebenenfalls weitere Unterlagen:
- Personalausweis oder Aufenthaltstitel
- Nachweis über Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft
- Nachweise zum Erwerbseinkommen im Bemessungszeitraum
- Erklärung über voraussichtliches Erwerbseinkommen im Bezugszeitraum
- Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld und Bescheinigung des Arbeitgebers über den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- sonstige Nachweise über Einnahmen im Bezugszeitraum
Je nach Ihrer individuellen Situation können Art und Umfang der Unterlagen variieren. Ebenso kann es Unterschiede zwischen den Elterngeldstellen geben. Prüfen Sie daher Ihre Antragsunterlagen auf weitere Hinweise. Bei Fragen können Sie Ihre zuständige Elterngeldstelle kontaktieren.
Sie können Elterngeld bekommen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.
- Sie haben einen Wohnsitz in Deutschland oder halten sich gewöhnlich hier auf.
- Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
-
Sie sind entweder gar nicht erwerbstätig oder in der Regel nicht mehr als 32 Stunden pro Woche.
- Bei der Grenze von 32 Stunden pro Woche gibt es mehrere Besonderheiten, zum Beispiel bei Urlaub oder wenn Sie studieren oder eine Ausbildung machen.
- Bei Geburt bis zum 31. März 2024: Ihr zu versteuerndes Einkommen lag nicht über 250.000 EUR. Bei Elternpaaren liegt die Grenze in der Regel bei 300.000 EUR.
- Bei Geburt ab dem 1. April 2024: Ihr zu versteuerndes Einkommen lag nicht über 200.000 EUR. Diese Grenze gilt für Alleinerziehende sowie für Elternpaare.
- Bei Geburt ab dem 1. April 2025: Ihr zu versteuerndes Einkommen lag nicht über 175.000 EUR. Diese Grenze gilt für Alleinerziehende sowie für Elternpaare.
Der Elterngeldantrag muss zwingend ausgedruckt und von beiden Eltern unterschrieben eingereicht werden. Der Antrag kann erst nach der Geburt des Kindes gestellt werden.
Den aktuellen Antrag finden Sie unter den Formularen.
Alternativ können Sie den Antragsassistenten für Brandenburg nutzen:
https://www.elterngeld-digital.de/
-
Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Elterngeld-Bescheid. - Klage vor dem Sozialgericht
Informationen zum Elterngeld auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Elterngeld-Rechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Bei Beschwerden, bei denen die Elterngeldstelle nicht abhelfen konnte, können Sie sich an die jeweilige Aufsichtsbehörde des Bundeslandes wenden.
Elterngeldstelle des Landkreises / der kreisfreien Stadt
Besucheradresse
Am Palais Lichtenau 3/5
14469 Potsdam
Postanschrift
Landeshauptstadt Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
Hinweis zu unseren Servicezeiten
Die Mitarbeitenden der Elterngeldstelle sind während der Servicezeiten telefonisch zu erreichen.
Sollte eine telefonische Erreichbarkeit nicht gelingen, senden Sie bitte eine E-Mail an die unten angegebene E-Mail-Adresse. Es erfolgt in jedem Fall eine Rückmeldung.
Für persönliche Beratungen und weitere Anliegen vergeben wir Termine.
Telefonnummern der Mitarbeitenden der Arbeitsgruppe finden Sie unter dem Button „Kontakt“.
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Antrag auf Elterngeld (Geburten ab 01.04.2024)
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Informationsblatt DSGVO
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Informationsblatt Elternzeit
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Kontaktformular zum Support des Onlineportals
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Elterngeldrechner mit Planungsfunktion
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Wie wird meine Arbeit und mein Einkommen berücksichtigt?
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Antragsassistent für das Land Brandenburg
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Elterngeld während der Corona-Pandemie
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Wer ist anspruchsberechtigt?
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Elterngeldrechner & Erklärfilm
FormularDokLink
FAQ zum Elterngeld
FormularDokLink
Bisherige & neue Regelungen zum Elterngeld ab 01.09.2021
FormularDokLink
Link zur Elterngeldreform für Geburten ab 01.09.2021
FormularDokLink
Informationsblatt Elterngeld
FormularDokLink
FAQ- / Hilfebereich für das ElterngeldDigital
FormularDokLink
Erklärung für Alleinerziehende
FormularDokLink
Elterngeld & Elterngeld plus in leichter Sprache
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