Wer braucht ein Ehefähigkeitszeugnis?


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Häufig gestellte Fragen

Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Gültigkeit: 6 Monate ab Ausstellungstag



Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

59,00 Euro - wenn nur deutsches Recht zu beachten ist
91,00 Euro - wenn ein ausländisches Rechts zu beachten ist
123,00 Euro - wenn zwei ausländische Rechte zu beachten sind



Wenn Sie als deutscher Staatsangehöriger im Ausland heiraten wollen, bestimmen sich die Voraussetzungen der Eheschließung nach dem deutschen Recht.

Sie können die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses auch beantragen, wenn Sie ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind und Sie das Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland benötigen.

Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Ehe zwar im Ausland, nicht aber in Deutschland anerkannt wird. Insbesondere für eventuelle zukünftige Kinder ist es von großer Bedeutung, dass eine im Ausland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des deutschen Elternteils anerkannt wird.

Daher müssen Sie grundsätzlich ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis bei der ausländischen Stelle Ihrer Eheschließung vorlegen. Mit diesem Ehefähigkeitszeugnis wird bestätigt, dass einer beabsichtigten Heirat nach dem deutschen Recht kein Ehehindernis entgegensteht.

Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen Landes anzuwenden, mit dem Sie am engsten verbunden sind.

Das deutsche Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten.
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Ein Ehefähigkeitszeugnis ist eine Bescheinigung des deutschen Standesamts für eine Eheschließung im Ausland, in der beide Verlobte genannt sind.

Bitte erkundigen Sie sich bei der ausländischen Stelle, ob dort für die Heirat ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt wird und ob eine Überbeglaubigung (Legalisation / Apostille) erforderlich ist.

Die Prüfung der Ehefähigkeit erfolgt wie bei einer in Deutschland beabsichtigten Eheschließung. Es sind daher von beiden Verlobten die dafür erforderlichen Urkunden vorzulegen.


Ehefähigkeitszeugnis


  • Nachweise zur Identität, Staatsangehörigkeit und Abstammung, zum Familienstand und ggf. zur Auflösung der Vorehe(n)
  • Sämtliche Urkunden sind im Original vorzulegen. Das Standesamt erteilt Auskunft darüber, in welcher Form (z.B. mit Apostille oder Legalisation) die Urkunden verwendungsfähig sind.
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Erforderliche Unterlagen (im Original):

  • Personalausweis o. Reisepass des deutschen Partners / Kopie des Reisepasses des ausländischen Partners (beglaubigt von der deutschen Botschaft im Ausland)
  • beglaubigte Ablichtung des Geburtseintrages des in Deutschland geborenen Partners (erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes) / ausländische Geburtsurkunde des im Ausland geborenen Partners
  • Bescheinigung aus dem Melderegister des Hauptwohnsitzes mit Angabe des aktuellen Familienstandes - bei Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses nicht älter als 14 Tage (erhältlich bei der Meldebehörde) für den in Deutschland lebenden Partner
  • Wohnsitzbescheinigung für den im Ausland lebenden Partner
  • ggf. Eheurkunde der letzten Ehe bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Lebenspartnerschaft
  • ggf. Nachweis über die Auflösung der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft (z. B. rechtskräftiges Scheidungsurteil / Aufhebungsurteil, Sterbeurkunde)
  • Familienstandsbescheinigung für den ausländischen Partner
  • ggf. Vollmacht zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses

Von Unterlagen in fremder Sprache wird außer dem Original zusätzlich eine deutsche Übersetzung von einem in Deutschland ansässigen und für Gerichte oder Behörden öffentlich bestellten oder vereidigten Dolmetscher benötigt .



Der Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses setzt den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit voraus.

Sie können die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses auch beantragen, wenn Sie ein Staatenloser, heimatloser Aus-länder oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind und Sie das Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland benötigen.

Die Beantragung kann nur über das Standesamt gestellt werden.

Auch Vor- und Sachstandsanfragen sind nicht an das Oberlandesgericht, sondern ausschließlich an das Standesamt zu richten.

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  • deutsche Staatsangehörigkeit eines oder beider Partner
  • derzeitiger Hauptwohnsitz in Potsdam
    bzw. bei derzeitigem Wohnsitz im Ausland: letzter Hauptwohnsitz in Potsdam
  • das persönliche Erscheinen ist erforderlich;
    • ist einer von beiden verhindert, kann der andere mit seiner Vollmacht das Ehefähigkeitszeugnis allein beantragen 
    • sollten beide Partner verhindert sein, besteht die Möglichkeit, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen


Die Ausstellung in einem deutschen Standesamt beantragen.

  • Informieren Sie sich bei der ausländischen Stelle Ihrer Eheschließung, ob ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis gefordert wird
  • Beantragen Sie im deutschen Standesamt das Formular zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses (Antragsvordruck).
  • Der/die Standesbeamte/in bereitet den Antrag vor und berät Sie im Einzelfall über noch benötigte Unterlagen.
  • Der/die Standesbeamte/in prüft und entscheidet über den Ausgang Ihres Antrags und stellt nach erfolgreicher Prüfung das Ehefähigkeitszeugnis aus

Online-Beantragung:

  • Damit das Standesamt Ihre Ehefähigkeit nach deutschem recht bestätigen kann, geben Sie im Online-Formular Ihre persönlichen Daten an und laden Sie erforderliche Nachweise hoch. So kann das Standesamt nach einer ersten Durchsicht Ihres Antrags Kontakt mit Ihnen aufnehmen und Ihnen mitteilen, welche Dokumente im Original vorgelegt werden müssen.
  • Bitte beachten Sie, dass bei der Beantragung Gebühren gemäß der Gebührenordnung für Sie anfallen. Bei einer Zustellung des Ehefähigkeitszeugnisses per Post fallen möglicherweise zusätzliche Versandkosten an. Die Versandkosten werden unter Umständen erst im Nachgang erhoben. Bei einem Versand ins Ausland fallen die Kosten entsprechen höher aus.

  • Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Frist: 1 Monat


Formulare vorhanden: Ja, beim Standesamt

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Ja

Standesamt I in Berlin
FormularDokLink

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Oft wird von Deutschen für eine Eheschließung im Ausland eine "Ledigkeitsbescheinigung" verlangt, die aber in dieser Form von keiner deutschen Behörde ausgestellt wird.

Ob stattdessen ein Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen ist oder eine Bescheinigung aus dem Melderegister, die Angaben über den Familienstand enthält, ausreicht, muss mit der ausländischen Behörde geklärt werden.



Zuständig ist das Standesamt des Wohnsitzes

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Zuständig für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist:

  • bei Wohnsitz in Deutschland: Standesamt des Wohnsitzes des deutschen Partners
  • derzeit Wohnsitz im Ausland, früher in Deutschland: Standesamt des letzten deutschen Wohnsitzes des deutschen Partners
  • niemals Wohnsitz in Deutschland: Standesamt I in Berlin (siehe Downloads / Links)


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