Verstorbene Personen oder Totgeburten ab einem Gewicht von 500 Gramm müssen gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Brandenburgisches Bestattungsgesetz bestattet werden. Fehlgeborene sind zu bestatten, wenn einer der beiden Elternteile dies wünscht (§ 19 Absatz 1 Satz 2 Brandenburgisches Bestattungsgesetz).  

Wer der für die Bestattung zuständige nächste Angehörige ist, kann § 20 Absatz 1 Brandenburgisches Bestattungsgesetz entnommen werden. Hat die verstorbene Person niemanden bestimmt, können die Angehörigen selbst entscheiden, wer sich um die Bestattung kümmern soll. Dabei sind sie an die Reihenfolge des § 20 Absatz 1 Brandenburgisches Bestattungsgesetzes nicht gebunden.

Der Angehörige, der sich um die Bestattung kümmert, sollte ein Bestattungsinstitut mit der Organisation und Durchführung der Bestattung beauftragen.

Als Bestattungsarten sind die Beisetzung der verstorbenen Person in einem Sarg (= Erdbestattung) oder die Einäscherung der verstorbenen Person mit anschließender Beisetzung der Asche (= Feuerbestattung) möglich. Die Bestattung soll so erfolgen, wie die verstorbene Person dies gewünscht hat. Dies gilt jedoch nur, wenn der Wunsch nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder zwingende öffentliche Belange verstößt. Bei Kindern unter 14 Jahren oder bei unbekanntem Willen entscheidet derjenige über die Art und Weise der Bestattung, der diese in Auftrag gibt.

Es besteht Friedhofszwang. Ganz ausnahmsweise, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen, kann die örtliche Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde eine Ausnahme vom Friedhofszwang erteilen.

Eine Urne mit der Asche kann auch von einem Schiff aus auf Hoher See beigesetzt werden, wenn die verstorbene Person eine Seebestattung gewünscht hat und andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.

Jede Gemeinde in Brandenburg muss die Bestattung ihrer Einwohner gewährleisten. Eine Beisetzung auf einem Friedhof im letzten Wohnort der verstorbenen Person ist daher stets möglich. In einem anderen Ort ist die Beisetzung auf einem Friedhof Ihrer Wahl unter der Voraussetzung möglich, dass Ihnen der Träger des Friedhofs (Gemeinde oder Kirche) eine Grabstelle zur Verfügung stellt. Eine Seebestattung ist nur in Hoher See und nicht in brandenburgischen Gewässern erlaubt.


Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung werden Ihnen in einem individuellen und persönlichen Gespräch die bestehenden Möglichkeiten bei der Durchführung einer Beisetzung auf einem unserer kommunalen Friedhöfe der Stadt erklären. Von der Auswahl des Friedhofs über die Festlegung der Grabstätte bis hin zur Terminvereinbarung für die Trauerfeier und den Beisetzungsakt werden wir Ihnen vertrauensvoll zur Seite stehen. Aber auch Fragen, Probleme bzw. Anträge von Hinterbliebenen bestehender Nutzungsrechte werden wir gemeinsam besprechen.

Schwerpunkte der Beratungen:

  • Vorbereitung und Durchführung der Beisetzung von Verstorbenen
  • Erwerb / Verlängerungen von Nutzungsrechten
  • Feierhallennutzung
  • Nutzung Schauraum
  • Umbettungen / Ausbettungen
  • Auskunftserteilung über Friedhofsangelegenheiten
  • Bearbeitung von Grabmalanträgen

Weitere Informationen finden Sie unter "Downloads / Links".


Beratung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung

Adresse
Heinrich-Mann-Allee 106
14473 Potsdam
Adresse

14469 Potsdam
Servicezeiten

Mo

08:00 – 12:00 Uhr und 12:30 – 15:00 Uhr

Di

09:00 – 18:00 Uhr

Mi

08:00 - 13:30 Uhr

Do

09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr

Fr

08:00 - 13:30 Uhr



Friedhoefe@Rathaus.Potsdam.de
Fax
0331 2894706
Telefon
0331 2894701
Telefon
0331 2894702
Telefon
0331 2894703

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Häufig gestellte Fragen

Eine Bestattung darf frühestens zwei Tage nach dem Eintritt des Todes erfolgen. Die Erdbestattung oder die Einäscherung muss innerhalb von zehn Tagen nach Todeseintritt vorgenommen werden. Die Urne ist unverzüglich nach der Einäscherung beizusetzen. Abweichungen von den Fristen sind durch die Entscheidung der unteren Gesundheitsbehörde (= Landkreis oder kreisfreie Stadt) möglich.


Es fallen Kosten an für:

  • die Durchführung der Leichenschau (bei einer Einäscherung sind zwei Leichenschauen durchzuführen),
  • die Beurkundungen,
  • das Grabnutzungsrecht („Erwerb“ der Grabstelle),
  • die Einäscherung im Krematorium,
  • den Sarg (der ist auch bei einer Einäscherung erforderlich),
  • die Urne (nur bei einer Einäscherung),
  • das Bestattungsunternehmen.

Sofern Sie eine Trauerfeier durchführen, fallen zusätzliche Kosten an, z.B. für die Trauerhalle, die Person, die die Trauerrede hält, Bewirtung etc).

Die Höhe der Kosten ist von der Art und Weise der Bestattung abhängig und bei dem von Ihnen beauftragten Bestattungsunternehmen und dem Träger des Friedhofs, auf dem die Beisetzung erfolgen soll, zu erfragen.

Sollten Sie die Kosten nicht aufbringen können, wenden Sie sich schnell an Ihr zuständiges Sozialamt.


Verstorbene Personen müssen auf Friedhöfen oder auf Hoher See bestattet werden. Zuständig für die Bestattung ist die von der verstorbenen Person bestimmte Person, im Übrigen der nächste Angehörige.


Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Bestattung Durchführung
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Beratung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung (IES:Potsdam) in Potsdam


Um eine Bestattung durchzuführen, müssen eine Vielzahl von Formalien beachtet werden. Einen Überblick finden Sie hier.


Sterbeurkunde oder ein Nachweis des zuständigen Standesamtes, dass die Beurkundung zurückgestellt worden ist.

Welche weiteren Unterlagen und Nachweise erforderlich sind, erfragen Sie bitte bei Ihrem beauftragten Bestattungsinstitut bzw. bei der Gemeinde oder Kirche, auf deren Friedhof die Beisetzung erfolgen soll.


  • Durchführung der Leichenschau,
  • Beurkundung des Sterbefalls,
    • bei Totgeburten ist vor der Bestattung die Beurkundung der Geburt durch eine standesamtliche Bescheinigung nachzuweisen
    • bei Fehlgeborenen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich Datum, Umstand der Fehlgeburt und Name und Anschrift der Mutter ergeben,
  • Ablauf der Wartefrist oder Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde, die Beisetzung vor Ablauf der Wartefrist durchzuführen,
  • Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstelle (sofern keine Seebestattung).  

Die weiteren Voraussetzungen für eine Seebestattung erfragen Sie bitte bei Ihrem Bestattungsinstitut.


Beauftragen Sie schnell ein Bestattungsunternehmen Ihres Vertrauens mit der Durchführung einer gesetzeskonformen Beisetzung. Dieser kümmert sich um alles Weitere.


Kreisfreie Stadt, amtsfreie Gemeinde, Amt, Verbandsgemeinde


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