Onlinedienst Weinbau

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Für den Transport von nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen benötigen Sie ein Weinbegleitdokument.

Weinbauerzeugnisse sind

  • Trauben,
  • Traubenmost,
  • Maische,
  • Wein,
  • Perlwein,
  • Schaumwein,
  • Likörwein und
  • Brennwein.

Das Begleitdokument berechtigt Sie zum Transport der Weinbauerzeugnisse vom Erzeuger zur weiteren Verarbeitungs- oder Verwertungsstelle, zum Beispiel zu einer Kellerei. Sie sind verpflichtet, ein Begleitdokument zu verwenden.


Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

In Brandenburg ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) für die Ausstellung von Weinbegleitdokument-Vordrucken in Papierform zuständig, die von Ihnen vor dem Transport der Weinbauerzeugnisse ausgefüllt werden müssen. Blatt 3 und 4 der ausgefüllten Vordrucke sind von Ihnen anschließend an die Veterinär- und Lebensmittelüberwachung Potsdam zu übermitteln, sofern sich der Verladeort bzw. der Sitz der Firma, die Weinbauerzeugnisse versendet, in Potsdam befindet. Für weitere Informationen beachten Sie bitte die Angaben zum Thema Wein auf der Website lavg.brandenburg.de (siehe auch unter Downloads/Links).

Anstelle der Verwendung von Vordrucken in Papierform gibt es auch die Möglichkeit, Weinbegleitdokumente elektronisch über den Online-Dienst Weinbau (eWeinBV) zu erstellen. Unter Downloads/Links finden Sie den direkten Link zu diesem Online-Dienst mit weiteren Informationen.

Das Begleitdokument muss lediglich vom Weinbaubetrieb am Verladeort erstellt und an die zuständigen Stellen übermittelt werden. 


Begleitdokumente für Weintransporte ausstellen

Adresse
Behlertstr. 3a (M/N)
14467 Potsdam
Adresse

14469 Potsdam
Servicezeiten

Termine nach Vereinbarung

Es besteht an den Wochenenden und Feiertagen eine amtstierärztliche Rufbreitschaft zu Notfällen in den Aufgabengebieten, erreichbar über die Leitstelle der Feuerwehr (+49 331 3701-0)



Veterinaerwesen@Rathaus.Potsdam.de
Fax
0331 289841817
Telefon
0331 2891817

Häufig gestellte Fragen

Es gibt keine Frist. Das Begleitdokument wird unmittelbar vor dem Transport erstellt. Eine Transportgenehmigung durch eine Behörde ist nicht nötig.


Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Begleitdokumente für Weintransporte ausstellen
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Begleitdokumente für Weintransporte ausstellen (IES:Potsdam) in Potsdam


  • Begleitdokumente für den Transport von Weinbauerzeugnissen Entgegennahme
  • Transporte von nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen von mehr als 60 Litern müssen mit einem Begleitdokument durchgeführt werden
  • Weinbauerzeugnisse sind: Trauben, Maische, Traubenmost, Wein, Schaumwein, Perlwein, Brennwein
  • Begleitdokumente können in Papierform oder elektronisch ausgestellt werden
  • das fünffache Begleitdokument-Durchschlagspapier gibt es bei der zuständigen Stelle
  • unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Pflicht zur Ausstellung eines Begleitdokuments
  • zuständig: Weinkontrollbehörden der Bundesländer

Im Land Brandenburg ist nur 4fach-Vordruck erforderlich


Wenn Sie mehr als 60 Liter eines nicht abgefüllten Weinbauerzeugnisses transportieren, benötigen Sie für jeden Transport ein Weinbegleitdokument.


Begleitpapier: Art. 147 VO (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 S. 671), 
Art. 8 - 27 Delegierte VO (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 1); § 30 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66); §§ 18 – 24 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I. S. 1624)


Artikel 147 Verordnung (EU) Nummer 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Artikel 8 bis 19 Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nummer 1308/2013
§ 30 Weingesetz (WeinG)
§§ 18 bis 24 Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)
Artikel 147 Verordnung (EU) Nummer 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Artikel 8 bis 19 Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nummer 1308/2013
§ 30 Weingesetz (WeinG)
§§ 18 bis 24 Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)

  • Sie transportieren nicht abgefüllte Weinbauerzeugnisse von mehr als 60 Litern.
  • Sie transportieren Weinbauerzeugnisse in etikettierten Behältern von mehr als 10 Litern, die mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind.
  • Der Transportweg von Weinbauerzeugnissen
    - vom Weinberg zur Weinbereitungsanlage,
    - zwischen zwei Anlagen desselben Unternehmens,
    - zwischen den Anlagen einer Erzeugervereinigung
    beträgt über 70 Kilometer.

Sie reichen das Begleitdokument für den Weintransport online, per Post oder Fax an die zuständige Kontrollbehörde am Verladeort. Sie erstellen das Begleitdokument unmittelbar vor dem Weintransport, wenn der Wein auf das Transportfahrzeug aufgeladen ist und die endgültige Literzahl des Transports feststeht.

Das Begleitdokument bezieht sich nur auf diesen Transport und kann nicht für andere Transporte verwendet werden.

Das elektronische Weinbegleitdokumentverfahren (eWeinBV) ermöglicht es Ihnen, das Weinbegleitdokument online zu erstellen:

  • Vor dem anstehenden Transport melden Sie sich in der Anwendung des eWeinBV mit Ihrer Benutzerkennung an und bereiten das elektronische Weinbegleitdokument vor.
  • Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie online eintragen können.
  • Sie bestätigen abschließend, dass alle gemachten Angaben korrekt sind.
  • Das Begleitdokument wird erstellt, erhält eine eindeutige Bezugsnummer und ist für Sie unveränderlich. Der Transport kann beginnen.
  • Alle Beteiligten (beispielsweise Fahrer, Kellerei, Kommissionäre) können jetzt das elektronische Weinbegleitdokument online abrufen, beziehungsweise erhalten dieses auf digitalem Weg.

Begleitdokument per Post oder per Fax einreichen:

  • Sie füllen das 4fach Formular leserlich und vollständig aus.
  • Sie geben der Fahrerin oder dem Fahrer das Original mit. Die restlichen drei Durchschläge behalten Sie.
  • Die Fahrerin oder der Fahrer übergibt das Original am Zielort dem WeintransportEmpfänger (zum Beispiel der Kellerei).
  • Sie senden spätestens einen Tag nach dem Beginn des Transportes zwei Durchschläge per Post oder per Fax an die zuständige Kontrollbehörde am Verladeort.
  • Der übrige Durchschlag ist für Ihre Unterlagen.

Sie müssen lediglich das Begleitdokument erstellen und übermitteln. Es findet keine Bearbeitung oder Bescheid-Erstellung durch die Behörde statt.


Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja


Landwirtschaftsbehörde/-kammer

In Brandenburg die Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte als Weinkontrollbehörden


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