Dienstleistung
Begleitdokumente für Weintransporte ausstellen
Wenn Sie mehr als 60 Liter eines nicht abgefüllten Weinbauerzeugnisses transportieren, benötigen Sie für jeden Transport ein Weinbegleitdokument.
Behlertstr. 3a (M/N)
14467 Potsdam
14469 Potsdam
Termine nach Vereinbarung
Es besteht an den Wochenenden und Feiertagen eine amtstierärztliche Rufbreitschaft zu Notfällen in den Aufgabengebieten, erreichbar über die Leitstelle der Feuerwehr (+49 331 3701-0)
Veterinaerwesen@Rathaus.Potsdam.de
0331 289841817
0331 2891817
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist. Das Begleitdokument wird unmittelbar vor dem Transport erstellt. Eine Transportgenehmigung durch eine Behörde ist nicht nötig.
Bearbeitungsdauer
bis zu 5 Tagen
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- keine
Ausführliche Beschreibung
Für den Transport von nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen benötigen Sie ein Weinbegleitdokument.
Weinbauerzeugnisse sind insbesondere
- Trauben,
- Traubenmost,
- Maische,
- Wein,
- Perlwein,
- Schaumwein,
- Likörwein und
- Brennwein.
Das Begleitdokument berechtigt Sie zum Transport der Weinbauerzeugnisse vom Erzeuger zur weiteren Verarbeitungs- oder Verwertungsstelle, zum Beispiel zu einer Kellerei.
Sie sind verpflichtet, ein Begleitdokument zu verwenden.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
In Brandenburg ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) für die Ausstellung von Weinbegleitdokument-Vordrucken in Papierform zuständig, die von Ihnen vor dem Transport der Weinbauerzeugnisse ausgefüllt werden müssen. Blatt 3 und 4 der ausgefüllten Vordrucke sind von Ihnen anschließend an die Veterinär- und Lebensmittelüberwachung Potsdam zu übermitteln, sofern sich der Verladeort bzw. der Sitz der Firma, die Weinbauerzeugnisse versendet, in Potsdam befindet. Für weitere Informationen beachten Sie bitte die Angaben zum Thema Wein auf der Website lavg.brandenburg.de (siehe auch unter Downloads/Links).
Anstelle der Verwendung von Vordrucken in Papierform gibt es auch die Möglichkeit, Weinbegleitdokumente elektronisch über den Online-Dienst Weinbau (eWeinBV) zu erstellen. Unter Downloads/Links finden Sie den direkten Link zu diesem Online-Dienst mit weiteren Informationen.
Das Begleitdokument muss lediglich vom Weinbaubetrieb am Verladeort erstellt und an die zuständigen Stellen übermittelt werden.
Begleitdokumente für Weintransporte ausstellen
Rechtsgrundlage(n)
Artikel 147 Verordnung (EU) Nummer 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Artikel 8 bis 19 Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nummer 1308/2013
§ 30 Weingesetz (WeinG)
§§ 18 bis 24 Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)
Artikel 147 Verordnung (EU) Nummer 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Artikel 8 bis 19 Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nummer 1308/2013
§ 30 Weingesetz (WeinG)
§§ 18 bis 24 Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
§ 2 Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und weiterer Vorschriften
Voraussetzungen
- Sie transportieren nicht abgefüllte Weinbauerzeugnisse von mehr als 60 Litern.
- Sie transportieren Weinbauerzeugnisse in etikettierten Behältern von mehr als 10 Litern, die mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind.
-
Der Transportweg von Weinbauerzeugnissen
- vom Weinberg zur Weinbereitungsanlage,
- zwischen 2 Anlagen desselben Unternehmens,
- zwischen den Anlagen einer Erzeugervereinigung beträgt über 70 Kilometer.
- Sie transportieren nicht abgefüllte Weinbauerzeugnisse von mehr als 60 Litern.
- Sie transportieren Weinbauerzeugnisse in etikettierten Behältern von mehr als 10 Litern, die mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind.
-
Der Transportweg von Weinbauerzeugnissen
- vom Weinberg zur Weinbereitungsanlage,
- zwischen zwei Anlagen desselben Unternehmens,
- zwischen den Anlagen einer Erzeugervereinigung
beträgt über 70 Kilometer.
Verfahrensablauf
Sie reichen das Begleitdokument für den Weintransport online, per Post oder Fax an die zuständige Kontrollbehörde am Verladeort. Sie erstellen das Begleitdokument unmittelbar vor dem Weintransport, wenn der Wein auf das Transportfahrzeug aufgeladen ist und die endgültige Literzahl des Transports feststeht.
Das Begleitdokument bezieht sich nur auf diesen Transport und kann nicht für andere Transporte verwendet werden.
Das elektronische Weinbegleitdokumentverfahren (eWeinBV) ermöglicht es Ihnen, das Weinbegleitdokument online zu erstellen:
- Vor dem anstehenden Transport melden Sie sich in der Anwendung des eWeinBV mit Ihrer Benutzerkennung an und bereiten das elektronische Weinbegleitdokument vor.
- Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie online eintragen können.
- Sie bestätigen abschließend, dass alle gemachten Angaben korrekt sind.
- Das Begleitdokument wird erstellt, erhält eine eindeutige Bezugsnummer und ist für Sie unveränderlich. Der Transport kann beginnen.
- Alle Beteiligten (beispielsweise Fahrer, Kellerei, Kommissionäre) können jetzt das elektronische Weinbegleitdokument online abrufen, beziehungsweise erhalten dieses auf digitalem Weg.
Begleitdokument per Post oder per Fax einreichen:
- Sie füllen das 4fach Formular leserlich und vollständig aus.
- Sie geben der Fahrerin oder dem Fahrer das Original mit. Die restlichen drei Durchschläge behalten Sie.
- Die Fahrerin oder der Fahrer übergibt das Original am Zielort dem WeintransportEmpfänger (zum Beispiel der Kellerei).
- Sie senden spätestens einen Tag nach dem Beginn des Transportes zwei Durchschläge per Post oder per Fax an die zuständige Kontrollbehörde am Verladeort.
- Der übrige Durchschlag ist für Ihre Unterlagen.
Sie müssen lediglich das Begleitdokument erstellen und übermitteln. Es findet keine Bearbeitung oder Bescheid-Erstellung durch die Behörde statt.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Zuständige Stelle
Landwirtschaftsbehörde/-kammer
In Brandenburg
die Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte als Weinkontrollbehörden
Schlagwörter
Weinüberwachung, Weinbegleitdokument, Traubenmost, Wein, Begleitdokument, Spedition, Weinbau, Weinanbau, Weintransporte, Beförderung von Weinbauerzeugnissen, Weinkontrolle
Es gibt keine Frist. Das Begleitdokument wird unmittelbar vor dem Transport erstellt. Eine Transportgenehmigung durch eine Behörde ist nicht nötig.
bis zu 5 Tagen
- keine
Für den Transport von nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen benötigen Sie ein Weinbegleitdokument.
Weinbauerzeugnisse sind insbesondere
- Trauben,
- Traubenmost,
- Maische,
- Wein,
- Perlwein,
- Schaumwein,
- Likörwein und
- Brennwein.
Das Begleitdokument berechtigt Sie zum Transport der Weinbauerzeugnisse vom Erzeuger zur weiteren Verarbeitungs- oder Verwertungsstelle, zum Beispiel zu einer Kellerei.
Sie sind verpflichtet, ein Begleitdokument zu verwenden.
In Brandenburg ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) für die Ausstellung von Weinbegleitdokument-Vordrucken in Papierform zuständig, die von Ihnen vor dem Transport der Weinbauerzeugnisse ausgefüllt werden müssen. Blatt 3 und 4 der ausgefüllten Vordrucke sind von Ihnen anschließend an die Veterinär- und Lebensmittelüberwachung Potsdam zu übermitteln, sofern sich der Verladeort bzw. der Sitz der Firma, die Weinbauerzeugnisse versendet, in Potsdam befindet. Für weitere Informationen beachten Sie bitte die Angaben zum Thema Wein auf der Website lavg.brandenburg.de (siehe auch unter Downloads/Links).
Anstelle der Verwendung von Vordrucken in Papierform gibt es auch die Möglichkeit, Weinbegleitdokumente elektronisch über den Online-Dienst Weinbau (eWeinBV) zu erstellen. Unter Downloads/Links finden Sie den direkten Link zu diesem Online-Dienst mit weiteren Informationen.
Das Begleitdokument muss lediglich vom Weinbaubetrieb am Verladeort erstellt und an die zuständigen Stellen übermittelt werden.
Begleitdokumente für Weintransporte ausstellen
Artikel 147 Verordnung (EU) Nummer 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Artikel 8 bis 19 Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nummer 1308/2013
§ 30 Weingesetz (WeinG)
§§ 18 bis 24 Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)
Artikel 147 Verordnung (EU) Nummer 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Artikel 8 bis 19 Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nummer 1308/2013
§ 30 Weingesetz (WeinG)
§§ 18 bis 24 Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)
§ 2 Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und weiterer Vorschriften
- Sie transportieren nicht abgefüllte Weinbauerzeugnisse von mehr als 60 Litern.
- Sie transportieren Weinbauerzeugnisse in etikettierten Behältern von mehr als 10 Litern, die mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind.
-
Der Transportweg von Weinbauerzeugnissen
- vom Weinberg zur Weinbereitungsanlage,
- zwischen 2 Anlagen desselben Unternehmens,
- zwischen den Anlagen einer Erzeugervereinigung beträgt über 70 Kilometer.
- Sie transportieren nicht abgefüllte Weinbauerzeugnisse von mehr als 60 Litern.
- Sie transportieren Weinbauerzeugnisse in etikettierten Behältern von mehr als 10 Litern, die mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind.
-
Der Transportweg von Weinbauerzeugnissen
- vom Weinberg zur Weinbereitungsanlage,
- zwischen zwei Anlagen desselben Unternehmens,
- zwischen den Anlagen einer Erzeugervereinigung
beträgt über 70 Kilometer.
Sie reichen das Begleitdokument für den Weintransport online, per Post oder Fax an die zuständige Kontrollbehörde am Verladeort. Sie erstellen das Begleitdokument unmittelbar vor dem Weintransport, wenn der Wein auf das Transportfahrzeug aufgeladen ist und die endgültige Literzahl des Transports feststeht.
Das Begleitdokument bezieht sich nur auf diesen Transport und kann nicht für andere Transporte verwendet werden.
Das elektronische Weinbegleitdokumentverfahren (eWeinBV) ermöglicht es Ihnen, das Weinbegleitdokument online zu erstellen:
- Vor dem anstehenden Transport melden Sie sich in der Anwendung des eWeinBV mit Ihrer Benutzerkennung an und bereiten das elektronische Weinbegleitdokument vor.
- Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie online eintragen können.
- Sie bestätigen abschließend, dass alle gemachten Angaben korrekt sind.
- Das Begleitdokument wird erstellt, erhält eine eindeutige Bezugsnummer und ist für Sie unveränderlich. Der Transport kann beginnen.
- Alle Beteiligten (beispielsweise Fahrer, Kellerei, Kommissionäre) können jetzt das elektronische Weinbegleitdokument online abrufen, beziehungsweise erhalten dieses auf digitalem Weg.
Begleitdokument per Post oder per Fax einreichen:
- Sie füllen das 4fach Formular leserlich und vollständig aus.
- Sie geben der Fahrerin oder dem Fahrer das Original mit. Die restlichen drei Durchschläge behalten Sie.
- Die Fahrerin oder der Fahrer übergibt das Original am Zielort dem WeintransportEmpfänger (zum Beispiel der Kellerei).
- Sie senden spätestens einen Tag nach dem Beginn des Transportes zwei Durchschläge per Post oder per Fax an die zuständige Kontrollbehörde am Verladeort.
- Der übrige Durchschlag ist für Ihre Unterlagen.
Sie müssen lediglich das Begleitdokument erstellen und übermitteln. Es findet keine Bearbeitung oder Bescheid-Erstellung durch die Behörde statt.
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Landwirtschaftsbehörde/-kammer
In Brandenburg die Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte als Weinkontrollbehörden