Dienstleistung
Ausnahmegenehmigung Parken Gewebetreibender Ausnahmegenehmigung Parken Freiberufler Parkberechtigung Gewerbetreibender Parkberechtigung Freiberufler Parkausweis Gewerbetreibender Parkausweis Freiberufler
Wenn Sie ein Gewerbe betreiben oder freiberuflich tätig sind, können Sie einen Parkausweis beantragen. Mit diesem dürfen Sie für die Dauer Ihres Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen parken.
Friedrich-Engels-Straße 104
14473 Potsdam
14469 Potsdam
Di
09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Do
09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Strassenverkehrsbehoerde@Rathaus.Potsdam.de
0331 2893293
0331 2893251
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
k
eine
Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.
Welche Gebühren fallen an?
- Ausnahmegenehmigung: 10,20 € bis 767,00 €
- Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- 50,00 bis 200,00 Euro - für 1 Jahr
Die Ausnahmegenehmigung ist einzelfallbezogen mit dem Sachbearbeiter zu klären.
Bearbeitungsdauer
v
ariiert zwischen den Behörden
Ausführliche Beschreibung
Fahrzeuge eines Gewerbebetriebs oder einer freiberuflich tätigen Person können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Gewerbebetriebs beziehungsweise der freiberuflich tätigen Person.
Beachteb Sie den
genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Eine Ausnahmegenehmigung ist nur unter besonders dringenden Erfordernissen gerechtfertigt, wobei an den Nachweis solcher Dringlichkeit strenge Anforderungen zu richten sind.
Folgende Gründe reichen als Nachweis der Dringlichkeit
nicht
aus:
- Zeitersparnis
- Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Parkplatzsuche
Ausnahmegenehmigung zum Parken für Gewerbetreibende
Rechtsgrundlage(n)
§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__46.html
§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Erforderliche Unterlagen
Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie der Gewerbeanmeldung und eine Kopie des Fahrzeugscheins.
Land Brandenburg:
Vorzulegen sind i.d.R. ein schriftlicher, begründeter Antrag, der Fahrzeugschein, der Personalausweis, die Gewerbeanmeldung sowie je nach Einzelfall weitere Unterlagen.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Benötigte Unterlagen bei
Ersterteilung:
-
Nachweise über das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung (formloser schriftlicher Antrag mit Begründung
per
Post, Fax oder Mail
)
- Kopie des Gewerbemietvertrages
- Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug (Freiberufler)
- Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I aus der der Name und Anschrift des Halters sowie das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs zu erkennen sind.
- ggf. Erklärung zur Nutzungsüberlassung (Ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nicht zugleich auch Halter des Fahrzeuges, so ist durch eine Erklärung nachzuweisen, dass das Fahrzeug dauerhaft zur Verfügung steht. Die Erklärung bedarf der Schriftform und ist vom Halter auszufertigen.)
Benötigte Unterlagen bei
Wiedererteilung / Verlängerung:
- schriftlicher formloser Antrag
- sofern sich seit der letzten Antragstellung Änderungen ergeben haben, sind entsprechende Nachweise bezufügen (z. B. neuer Gewerbemietvertrag / aktuelle ZB I / aktuelle Gewerbeanmeldung etc.)
Voraussetzungen
Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch der antragstellenden Person.
Land Brandenburg:
Bei sachlich vertretbaren Gründen können in Einzelfällen Ausnahmen von den in § 46 Abs. 1 StVO genannten Normen erteilt werden. Sie erfordert für den Ausnahmefall Gründe, die das öffentliche Interesse an dem Verbot, von dem befreit werden soll, überwiegen und darf das Schutzgut der betroffenen Vorschrift nicht wesentlich beeinträchtigen. Sie sind daher nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt und an den Nachweis der Dringlichkeit sind besonders hohe Anforderungen zu stellen.
Verfahrensablauf
Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.
Die Behörde prüft dann Ihren Antrag und erteilt dann gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.
Rechtsbehelf
Land Brandenburg:
Widerspruch und Klage
Formulare
- Formulare: Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Behörde.
- Onlineverfahren möglich: teilweise
- Schriftform erforderlich: nein
-
p
ersönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterführende Informationen
Land Brandenburg:
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Hinweise (Besonderheiten)
Land Brandenburg:
Bei der vorzunehmenden Entscheidung über die beantragte Ausnahmegenehmigung sind insbesondere auch die Interessen der Anliegenden zu berücksichtigen. Dem wird durch Auflagen und Nebenbestimmungen in der Ausnahmegenehmigung Rechnung getragen.
Zuständige Stelle
die Straßenverkehrsbehörde
Schlagwörter
Parkausweis, Ausnahmegenehmigung, Parkberechtigung, parken, Gewerbe, Straßenverkehr, Parkschein, Freiberufler, Gewerbetreibender, Freiberuflich tätige Person
k eine
Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.
- Ausnahmegenehmigung: 10,20 € bis 767,00 €
- Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.
- 50,00 bis 200,00 Euro - für 1 Jahr
Die Ausnahmegenehmigung ist einzelfallbezogen mit dem Sachbearbeiter zu klären.
v ariiert zwischen den Behörden
Fahrzeuge eines Gewerbebetriebs oder einer freiberuflich tätigen Person können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Gewerbebetriebs beziehungsweise der freiberuflich tätigen Person.
Beachteb Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.
Eine Ausnahmegenehmigung ist nur unter besonders dringenden Erfordernissen gerechtfertigt, wobei an den Nachweis solcher Dringlichkeit strenge Anforderungen zu richten sind.
Folgende Gründe reichen als Nachweis der Dringlichkeit nicht aus:
- Zeitersparnis
- Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Parkplatzsuche
Ausnahmegenehmigung zum Parken für Gewerbetreibende
§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__46.html
§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie der Gewerbeanmeldung und eine Kopie des Fahrzeugscheins.
Land Brandenburg:
Vorzulegen sind i.d.R. ein schriftlicher, begründeter Antrag, der Fahrzeugschein, der Personalausweis, die Gewerbeanmeldung sowie je nach Einzelfall weitere Unterlagen.
Benötigte Unterlagen bei Ersterteilung:
- Nachweise über das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung (formloser schriftlicher Antrag mit Begründung per Post, Fax oder Mail )
- Kopie des Gewerbemietvertrages
- Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug (Freiberufler)
- Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I aus der der Name und Anschrift des Halters sowie das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs zu erkennen sind.
- ggf. Erklärung zur Nutzungsüberlassung (Ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nicht zugleich auch Halter des Fahrzeuges, so ist durch eine Erklärung nachzuweisen, dass das Fahrzeug dauerhaft zur Verfügung steht. Die Erklärung bedarf der Schriftform und ist vom Halter auszufertigen.)
Benötigte Unterlagen bei Wiedererteilung / Verlängerung:
- schriftlicher formloser Antrag
- sofern sich seit der letzten Antragstellung Änderungen ergeben haben, sind entsprechende Nachweise bezufügen (z. B. neuer Gewerbemietvertrag / aktuelle ZB I / aktuelle Gewerbeanmeldung etc.)
Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch der antragstellenden Person.
Land Brandenburg:
Bei sachlich vertretbaren Gründen können in Einzelfällen Ausnahmen von den in § 46 Abs. 1 StVO genannten Normen erteilt werden. Sie erfordert für den Ausnahmefall Gründe, die das öffentliche Interesse an dem Verbot, von dem befreit werden soll, überwiegen und darf das Schutzgut der betroffenen Vorschrift nicht wesentlich beeinträchtigen. Sie sind daher nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt und an den Nachweis der Dringlichkeit sind besonders hohe Anforderungen zu stellen.
Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.
Die Behörde prüft dann Ihren Antrag und erteilt dann gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.
Land Brandenburg:
Widerspruch und Klage
- Formulare: Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Behörde.
- Onlineverfahren möglich: teilweise
- Schriftform erforderlich: nein
- p ersönliches Erscheinen nötig: nein
Land Brandenburg:
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Land Brandenburg:
Bei der vorzunehmenden Entscheidung über die beantragte Ausnahmegenehmigung sind insbesondere auch die Interessen der Anliegenden zu berücksichtigen. Dem wird durch Auflagen und Nebenbestimmungen in der Ausnahmegenehmigung Rechnung getragen.
die Straßenverkehrsbehörde