Ansprechpartner
Herr Engelhard
Herr Gehre

Wenn Sie ein Gewerbe betreiben oder freiberuflich tätig sind, können Sie einen Parkausweis beantragen. Mit diesem dürfen Sie für die Dauer Ihres Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen parken.


Adresse
Friedrich-Engels-Straße 104
14473 Potsdam
Adresse

14469 Potsdam
Servicezeiten

Di

09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr

Do

09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr



Strassenverkehrsbehoerde@Rathaus.Potsdam.de
Fax
0331 2893293
Telefon
0331 2893251

Häufig gestellte Fragen

k eine

Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.


  • Ausnahmegenehmigung: 10,20 € bis 767,00 €
  • Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
  • 50,00 bis 200,00 Euro - für 1 Jahr

Die Ausnahmegenehmigung ist einzelfallbezogen mit dem Sachbearbeiter zu klären.



v ariiert zwischen den Behörden


Fahrzeuge eines Gewerbebetriebs oder einer freiberuflich tätigen Person können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Gewerbebetriebs beziehungsweise der freiberuflich tätigen Person.

Beachteb Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.

Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Eine Ausnahmegenehmigung ist nur unter besonders dringenden Erfordernissen gerechtfertigt, wobei an den Nachweis solcher Dringlichkeit strenge Anforderungen zu richten sind.

Folgende Gründe reichen als Nachweis der Dringlichkeit nicht aus:

  • Zeitersparnis
  • Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Parkplatzsuche

Ausnahmegenehmigung zum Parken für Gewerbetreibende


Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie der Gewerbeanmeldung und eine Kopie des Fahrzeugscheins.

Land Brandenburg:

Vorzulegen sind i.d.R. ein schriftlicher, begründeter Antrag, der Fahrzeugschein, der Personalausweis, die Gewerbeanmeldung sowie je nach Einzelfall weitere Unterlagen.

Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Benötigte Unterlagen bei Ersterteilung:

  • Nachweise über das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung (formloser schriftlicher Antrag mit Begründung per Post, Fax oder Mail )
  • Kopie des Gewerbemietvertrages
  • Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug (Freiberufler)
  • Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I aus der der Name und Anschrift des Halters sowie das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs zu erkennen sind.
  • ggf. Erklärung zur Nutzungsüberlassung (Ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nicht zugleich auch Halter des Fahrzeuges, so ist durch eine Erklärung nachzuweisen, dass das Fahrzeug dauerhaft zur Verfügung steht. Die Erklärung bedarf der Schriftform und ist vom Halter auszufertigen.)

Benötigte Unterlagen bei Wiedererteilung / Verlängerung:

  • schriftlicher formloser Antrag
  • sofern sich seit der letzten Antragstellung Änderungen ergeben haben, sind entsprechende Nachweise bezufügen (z. B. neuer Gewerbemietvertrag / aktuelle ZB I / aktuelle Gewerbeanmeldung etc.)


Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch der antragstellenden Person.

Land Brandenburg:

Bei sachlich vertretbaren Gründen können in Einzelfällen Ausnahmen von den in § 46 Abs. 1 StVO genannten Normen erteilt werden. Sie erfordert für den Ausnahmefall Gründe, die das öffentliche Interesse an dem Verbot, von dem befreit werden soll, überwiegen und darf das Schutzgut der betroffenen Vorschrift nicht wesentlich beeinträchtigen. Sie sind daher nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt und an den Nachweis der Dringlichkeit sind besonders hohe Anforderungen zu stellen.


Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.

Die Behörde prüft dann Ihren Antrag und erteilt dann gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.


Land Brandenburg:

Widerspruch und Klage


  • Formulare: Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Behörde.
  • Onlineverfahren möglich: teilweise
  • Schriftform erforderlich: nein
  • p ersönliches Erscheinen nötig: nein

Land Brandenburg:

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde.


Land Brandenburg:

Bei der vorzunehmenden Entscheidung über die beantragte Ausnahmegenehmigung sind insbesondere auch die Interessen der Anliegenden zu berücksichtigen. Dem wird durch Auflagen und Nebenbestimmungen in der Ausnahmegenehmigung Rechnung getragen.


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