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Wie kann ich von der Verpflichtung befreit werden, einen Helm zu tragen oder mich anschnallen zu müssen?


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Häufig gestellte Fragen

Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
  • 21,00 €


Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vorgeschrieben, dass während der Fahrt Sicherheitsgurte anzulegen sind und dass beim Führen von Krafträdern Schutzhelme zu tragen sind.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, von dieser Verpflichtung auf Antrag befreit zu werden. Das dadurch entstehende erhebliche Sicherheitsrisiko geht zu Lasten des Antragstellers.

Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Personen, für die das Anlegen des Sicherheitsgurtes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist bzw. deren Körpergröße unter 1,50 m ist, können von der Anlegepflicht des Sicherheitsgurtes befreit werden.

Ebenso besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Schutzhelmtragepflicht für Personen, denen das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

Diese Personen können eine zeitlich begrenzte oder dauerhafte Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von der Gurtanlegepflicht erhalten.

Detaillierte Informationen finden Sie unter dem Themenblock "Voraussetzungen".


Gurt- & Helmbefreiung


Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
  • ausgefülltes Antragsformular (unter Downloads / Links)
  • ärztliches Attest (ein Vermerk auf dem Antragsformular ist nicht ausreichend)

Es soll vermerkt werden, für welchen Zeitraum die Ausnahmegenehmigung erforderlich ist oder ob die Unzumutbarkeit des Gurtanlegens / Helmtragens dauerhaft besteht.



Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Voraussetzungen für die Gurtbefreiung 

Von der Gurtpflicht können Personen im Ausnahmefall befreit werden, wenn das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt. 

Falls Sie aus gesundheitlichen Gründen von der Gurtanlegepflicht befreit werden möchten, müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. In dieser Bescheinigung muss bestätigt werden, dass Sie aufgrund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlegepflicht befreit werden müssen. Die Diagnose muss hierbei aus der Bescheinigung nicht hervorgehen. 
Wichtig ist auch, dass aus der ärztlichen Bescheinigung hervorgeht, für welchen Zeitraum die Befreiung notwendig ist. Grundsätzlich gilt, dass die Gurtbefreiung nicht länger gültig sein darf als wirklich notwendig. Falls der Arzt bestätigt, dass es sich um einen nicht besserungsfähigen Dauerzustand handelt, kann die Befreiung auch auf unbestimmte Zeit ausgestellt werden. 

Beachten Sie zudem, dass ihr Arzt bei der Ausstellung des Attestes auch berücksichtigen soll, dass es verschiedene Gurtarten gibt. Vor Ausstellung des Attestes ist zu prüfen, ob Sie zum Beispiel anstatt des üblichen 3-Punkte-Gurtes aufgrund Ihrer Krankheit einen sog. Hosenträgergurt tragen können. Sofern dies möglich wäre, darf keine Befreiung erteilt werden. 
Die Umrüstung des Fahrzeuges ist zumutbar. 

Voraussetzungen für die Helmbefreiung 

Von der Helmpflicht können Personen im Ausnahmefall befreit werden, wenn das Tragen des Helms aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. 

Die Befreiung von der Schutzhelmtragepflicht ist nur zulässig, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. 
Die vorgenannte Voraussetzung gesundheitlicher Art ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Hierbei ist folgendes zu beachten: Eine ärztliche Bescheinigung über die Voraussetzung zur Befreiung von der Schutzhelmtragepflicht muss ausdrücklich bestätigen, dass der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes von der Schutzhelmtragepflicht zwingend befreit werden muss. 

Sollten die angegebenen Hinderungsgründe durch andere geeignete Maßnahmen beseitigt werden können (z. B. Spezialanfertigungen), so sind diese Lösungen vorrangig zu wählen. 

Aus der ärztlichen Bescheinigung muss hervorgehen, wie lange der Hinderungsgrund voraussichtlich dauern wird, da die Ausnahmegenehmigung grundsätzlich befristet werden muss. Eine unbefristete Ausnahmegenehmigung ist nur dort möglich, wo es sich um einen attestierten nicht besserungsfähigen Zustand handelt. 

Die Ausnahmegenehmigung kann jederzeit widerrufen werden.



Zuständig im Land Brandenburg sind die Unteren Straßenverkehrsbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte