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Frau Zimmermann
Sonstiges: Sondernutzung Handel / Gaststätten

Straßen sind in der Regel dem Straßenverkehr vorbehalten.

Nach § 33 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) besteht ein Verbot für das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße, wenn dadurch Verkehrsteilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden könnten. In solchen Fällen bedarf es einer Ausnahmegenehmigung, die jedoch nur bei zwingendem Erfordernis nach sorgfältiger Abwägung aller Rechtsgüter erteilt werden kann. Die Ausnahmegenehmigung kann beantragt werden

  • für bestimmte Einzelfälle oder
  • allgemein für bestimmte Antragstellende.

Die Bezeichnung „Straße“ bezieht sich hier auf unmittelbar dem Straßenverkehr gewidmete Flächen.

Dem „Anbieten von Leistungen und Waren“ unterfällt auch die Werbung dafür. Werden bestimmte Größen der Werbeträger überschritten, sind auch baurechtliche Belange zu prüfen. Für Gewerbearten, die nur oder hauptsächlich auf der Straße ausgeübt werden (wie zum Beispiel Taxifahrten, Hausiererverkäufe auf der Straße), bestehen besondere gewerbliche Vorschriften.


Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Die Benutzung öffentlicher Verkehrsfläche (Straßen, Wege oder Plätze) über den widmungsmäßig bestimmten Gebrauch (Gemeingebrauch) hinaus, stellt eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist.

Vor allem wirtschaftliche oder gewerbliche Betätigungen, bei denen ein Verkehrsinteresse nicht vorhanden oder nur nebensächlich ist, zählen zu den erlaubnispflichtigen Sondernutzungen (z.B. Verkauf von Waren aller Art, das Aufstellen von Stühlen und Tischen, Warenpräsentation,...).


Straßensondernutzung - Handel / Gastronomie

Adresse
Friedrich-Engels-Straße 104
14473 Potsdam
Adresse

14469 Potsdam
Servicezeiten

Di

09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr

Do

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Strassenverkehrsbehoerde@Rathaus.Potsdam.de
Fax
0331 2893293
Telefon
0331 2893251

Häufig gestellte Fragen

Keine, der Antrag sollte jedoch möglichst frühzeitig gestellt werden.


10,20 € bis 767,00 € pro Jahr

gemäß § 1 Abs. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. der Gebühren-Nr. 264 der Anlage (zu § 1)


Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde über die Bearbeitungsdauer, da diese in den Behörden unterschiedlich ist und ggf. von der Art der Beantragung (persönlich oder online) abweicht.


Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Ausnahmegenehmigung beantragen, um Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Straßensondernutzung - Handel / Gastronomie (IES:Potsdam) in Potsdam


Sofern ausreichende Gründe für das Anbieten von Waren oder Lesungen auf der Straße vorliegen, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.


Straßen sind dem Straßenverkehr vorbehalten. Daher benötigt eine Person, die Waren und Leistungen auf Straßen anbieten möchte, eine Ausnahmegenehmigung.


Ggf. Satzung des Landkreises oder der kreisfreien bzw. großen kreisangehörigen Stadt


§ 33 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 46 Absatz 1 Nummer 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

§ 46 Abs. 1 und 3 Straßenverkehrsordnung (StVO)

§§ 18, 20 und 47 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)

Ziffer 263 / 264 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Straßensondernutzungssatzung



Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde über die erforderlichen Unterlagen, da diese in den Behörden unterschiedlich sein können. In der Regel wird zumindest ein Nachweis über das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung verlangt.

Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Die beabsichtigte Sondernutzung darf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen bzw. behindern.

Für jede öffentliche Verkehrsfläche ist eine Antragsstellung (formlos) vor Beginn der geplanten Maßnahme notwendig. Hierzu können Sie persönlich in den Diensträumen der Straßenverkehrsbehörde vorsprechen oder das  Antragsformular nutzen und Ihren Antrag schriftlich oder per E-Mail einreichen. In jedem Fall bedarf es einer eigenhändigen Unterschrift.

Folgende Angaben sind erforderlich:

  • Name des Antragsteller (natürliche oder juristische Person)
  • Anschrift
  • Telefon
  • Ort der Sondernutzung
  • Art der Sondernutzung
  • Größe der Nutzungsfläche
  • Dauer der Sondernutzung
  • Lageskizze der beanspruchten Fläche

Folgende Unterlagen sind in Abhängigkeit der jeweiligen Sondernutzung beizufügen:

  • Kopie Gewerbeanmeldung / Reisegewerbekarte (bei Erstanträgen)
  • Kopie Personalausweis (nur bei Händler)
  • ggf. Kopie Aufenthaltstitel
  • ggf. Kopie Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein bei Kfz - Nutzung)


Ausnahmegenehmigungen werden nur bei dringendem Erfordernis unter gebührender Berücksichtigung insbesondere der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erteilt (Ermessensentscheidung).

Zusätzlich können Voraussetzungen in Satzungen der Landkreise oder der kreisfreien bzw. großen kreisangehörigen Städten festgelegt sein.


Der Antrag auf die Ausnahmegenehmigung ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.


Genauere Informationen erhalten Sie auf der Website Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

Straßensondernutzung (Handel / Gastronomie) - Antrag
FormularDokLink

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde.


Wenn nach den örtlichen Gesamtumständen nicht von einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Ablenkung oder Belästigung von Verkehrsteilnehmenden auszugehen ist, bedarf es keiner Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrs-Ordnung, sondern nur einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßengesetzen des Landes Brandenburg.

Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

In der Landeshauptstadt Potsdam wird die Sondernutzungserlaubnis nach dem gleichen Verfahren erteilt wie Ausnahmegenehmigung zum Anbieten von Waren und Dienstleistungen nach der Straßenverkehrs-Ordnung.



Die Straßenverkehrsbehörde des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien bzw. großen kreisangehörigen Städte.