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Herr Engelhard
Sonstiges: Ausnahmegenehmigung
Herr Gehre
Sonstiges: Ausnahmegenehmigung

In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0:00 - 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Das Verbot gilt nicht für:
 

  • kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
  • kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
  • die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
  • Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
  • Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden.

Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.


Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt werden.


Spezielle Hinweise für - Bundesland Brandenburg

In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0:00 - 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Das Verbot gilt nicht für:
 

  • kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
  • kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
  • die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
  • Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
  • Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden.

Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.


Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt werden.


Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Feiertage in diesem Sinne sind

  • Neujahr
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit (1. Mai)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
  • Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
  • Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
  • Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
  • 1. und 2. Weihnachtstag.

Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahrverbot genehmigen.

Die Landeshauptstadt Potsdam ist hierfür örtlich zuständig, wenn die Ladung in Potsdam aufgenommen wird oder der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung in Potsdam hat.     


Ausnahmegenehmigung Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Adresse
Friedrich-Engels-Straße 104
14473 Potsdam
Adresse

14469 Potsdam
Servicezeiten

Di

09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr

Do

09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr



Strassenverkehrsbehoerde@Rathaus.Potsdam.de
Fax
0331 2893293
Telefon
0331 2893251

Häufig gestellte Fragen

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot Genehmigung
Spezielle Hinweise für - Bundesland Brandenburg
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot Genehmigung in Brandenburg

Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Ausnahmegenehmigung Sonn- und Feiertagsfahrverbot (IES:Potsdam) in Potsdam


Unter welchen Umständen können Sie eine Ausnahmegenehmigung für das Sonntagsfahrverbot von Lastkraftwagen erhalten?

Spezielle Hinweise für - Bundesland Brandenburg

Unter welchen Umständen können Sie eine Ausnahmegenehmigung für das Sonntagsfahrverbot von Lastkraftwagen erhalten?




§ 46 Absatz 1 Nummer 7 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

§§ 30 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO)

  § 1 Abs. 1 Ferienreiseverordnung (FerReiseV)



Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Die Ausnahmegenehmigung ist schriftlich, vorzugsweise unter Verwendung des Antragsformulars zu beantragen.

Werden außerhalb von Potsdam zugelassene Fahrzeuge eingesetzt, sind zusätzlich die Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugschein) in Kopie beizufügen.



Zuständig im Land Brandenburg sind die Unteren Straßenverkehrsbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte

Spezielle Hinweise für - Bundesland Brandenburg

Zuständig im Land Brandenburg sind die Unteren Straßenverkehrsbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte



Ausnahmegenehmigung Sonn- und Feiertagsfahrverbot - Antrag
FormularDokLink

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