Dienstleistung
Anzeige einer Geburt
Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.
Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen.
Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird (Hausgeburt), muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war, anzuzeigen.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Es werden sämtliche Geburten beurkundet, die sich im Zuständigkeitsbereich Potsdams ereignen.
Geburten im Klinikum "Ernst von Bergmann" und St. Josef-Krankenhaus werden durch die Klinikleitung dem Standesamt gemeldet.
Bei einer Hausgeburt sind die Eltern zur Anzeige der Geburt gesetzlich verpflichtet. Bitte lassen Sie sich in diesem Fall vom Arzt oder der Hebamme eine Geburtsbescheinigung ausstellen.
Erstmalige Beurkundung des Geburtsnamens:
Mit der Geburtsbeurkundung im Standesamt erhält ein Kind erstmalig einen Geburtsnamen.
Bei deutschen Staatsangehörigen
- Sind die Eltern verheiratet und tragen einen gemeinsamen Familiennamen , erhält das Kind diesen Namen als Geburtsnamen.
- Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen und tragen sie die elterliche Sorge gemeinsam, weil sie verheiratet sind oder eine vorgeburtliche Sorgeerklärung beim Jugendamt bzw. Notar abgegeben haben, so bestimmen beide, ob ihr Kind den Namen der Mutter oder des Vaters erhalten soll.
- Liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter , so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen. Die Mutter kann dem Kind jedoch auch mit Zustimmung des Vaters dessen Familiennamen erteilen.
- Nach deutschem Recht ist ein Doppelname - z. B. zusammengesetzt aus dem Familiennamen der Mutter und des Vaters - für das Kind nicht möglich .
Bei ausländischen Staatsangehörigen sind oft Rechtswahlerklärungen erforderlich und ggf. auch andere Namensführungen möglich. In diesem Fall werden Sie vom Standesamt ausführlich zur Namensgebung für Ihr Kind beraten.
Das Standesamt nimmt vor und nach der Geburt folgende Erklärungen entgegen:
- Namenserklärungen
- Vaterschaftsanerkennung
- ggf. Mutterschaftsanerkennung (nach ausländischem Recht)
Beurkundungen von Neugeborenen
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
14469 Potsdam
BITTE BEACHTEN SIE:
Eine persönliche Vorsprache im Standesamt ist nur nachvorheriger Terminvereinbarung möglich. Einen Termin können Sie telefonisch oder per E-Mail vereinbaren.
Mo
09:00 – 12:00 Uhr
Di
09:00 – 18:00 Uhr
Mi
09:00 – 12:00 Uhr
Do
09:00 – 16:00 Uhr
Fr
geschlossen
standesamt@rathaus.potsdam.de
neugeborene@rathaus.potsdam.de
urkundenstelle@rathaus.potsdam.de
sterbefaelle@rathaus.potsdam.de
staatsangehoerigkeitsbehoerde@rathaus.potsdam.de
namensaenderungsbehoerde@rathaus.potsdam.de
auslandsbeglaubigung@rathaus.potsdam.de
0331 2891735
0331 2891112
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.
Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde werden Verwaltungsgebühren erhoben:
Erstes Exemplar: 10 €
Bei gleichzeitiger Beantragung jedes weitere Exemplar: je 5 €
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
15,00 Euro - 1. Exemplar der Geburtsurkunde des Kindes
7,50 Euro - jedes weitere,
zeitgleich ausgestellte
Exemplar
15,00 Euro - 1. Exemplar einer Übersetzungshilfe (mehrsprachiges Formular) zur ausgestellten Urkunde
7,50 Euro - jedes weitere, zeitgleich ausgestellte Exemplar der Übersetzungshilfe
15,00 Euro – Bescheinigung über eine Fehlgeburt („Sternenkind“)
Bearbeitungsdauer
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- ca. 1 Woche ab Eingang der Geburtsanzeige im Standesamt
Erforderliche Unterlagen
Sie benötigen folgende Unterlagen:
-
bei miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunden der Eltern
- Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
-
bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde der Mutter
-
falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
- Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
- Geburtsurkunde des Vaters
- ggf. die Sorgeerklärung
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren
Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe inzwischen geschieden oder der Ehemann verstorben ist.
Verfahrensablauf
Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder Geburtshaus zur Welt, benachrichtigt die Einrichtung das zuständige Standesamt und übermittelt die Geburtsanzeige.
Kommt Ihr Kind zu Hause zur Welt, stellen Hebammen, Geburtshelfer, Ärztinnen oder Ärzte die Geburtsbescheinigung aus. Diese müssen Sie persönlich dem zuständigen Standesamt dann innerhalb einer Woche vorlegen.
Hinweise (Besonderheiten)
Nach Beurkundung der Geburt im Geburtenregister können Geburtsurkunden ausgestellt werden.
Zuständige Stelle
Das Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.
Schlagwörter
Geburtsbeurkundung, Geburt, Standesamtsangelegenheiten, Hausgeburt, Standesamt, Geburtsanmeldung, Geburtsanzeige, Nachwuchs, Sohn, Mutter, Kindesanmeldung, Geburtstag, Vater, Bescheinigung Geburt, Eltern, Kind, Tochter, Frühgeburt, Entbindung, Standesamtsangelegenheit
Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen.
Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.
Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde werden Verwaltungsgebühren erhoben:
Erstes Exemplar: 10 €
Bei gleichzeitiger Beantragung jedes weitere Exemplar: je 5 €
15,00 Euro - 1. Exemplar der Geburtsurkunde des Kindes
7,50 Euro - jedes weitere,
zeitgleich ausgestellte
Exemplar
15,00 Euro - 1. Exemplar einer Übersetzungshilfe (mehrsprachiges Formular) zur ausgestellten Urkunde
7,50 Euro - jedes weitere, zeitgleich ausgestellte Exemplar der Übersetzungshilfe
15,00 Euro – Bescheinigung über eine Fehlgeburt („Sternenkind“)
- ca. 1 Woche ab Eingang der Geburtsanzeige im Standesamt
Sie benötigen folgende Unterlagen:
-
bei miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunden der Eltern
- Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
-
bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde der Mutter
-
falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
- Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
- Geburtsurkunde des Vaters
- ggf. die Sorgeerklärung
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren
Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe inzwischen geschieden oder der Ehemann verstorben ist.
Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder Geburtshaus zur Welt, benachrichtigt die Einrichtung das zuständige Standesamt und übermittelt die Geburtsanzeige.
Kommt Ihr Kind zu Hause zur Welt, stellen Hebammen, Geburtshelfer, Ärztinnen oder Ärzte die Geburtsbescheinigung aus. Diese müssen Sie persönlich dem zuständigen Standesamt dann innerhalb einer Woche vorlegen.
Nach Beurkundung der Geburt im Geburtenregister können Geburtsurkunden ausgestellt werden.
Das Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.