Dienstleistung
Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen
Wenn die Gültigkeit Ihres Führerscheins abgelaufen ist, müssen Sie einen neuen Führerschein beantragen. Alte Papier- und Kartenführerscheine verlieren ab 2022 schrittweise ihre Gültigkeit und müssen durch den einheitlichen Kartenführerschein der Europäischen Union ersetzt werden.
Friedrich-Engels-Straße 104
14473 Potsdam
14469 Potsdam
Mo
08:00 – 15:00 Uhr
Di
08:00 – 18:00 Uhr
Mi
08:00 – 12:00 Uhr
Do
08:00 – 18:00 Uhr
Fr
08:00 – 12:00 Uhr
Sa
08:00 – 12:00 Uhr
Die Fahrerlaubnisbehörde ist ab sofort telefonisch unter der Rufnummer
0331 / 289 - 3290
(
nicht zur Terminvereinbarung
) zu folgenden Zeiten erreichbar:
Mo
11:00 – 12:00 Uhr
Di
15:00 – 16:00 Uhr
Do
11:00 – 12:00 Uhr
Fr
11:00 – 12:00 Uhr
Hinweise zu den Öffnungszeiten zu Feiertagen
Die Samstage vor Ostern und Pfingsten sowie am 24. und 31. Dezember bleibt die Arbeitsgruppe Bürgerservice Fahrerlaubnisangelegenheiten geschlossen und schließt am Gründonnerstag jeweils bereits um 16:00 Uhr.
fahrerlaubnis@rathaus.potsdam.de
0331 289843298
0331 2891110
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Land Brandenburg:
Sämtliche Führerscheine, welche vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, sind umzutauschen. Es gelten die folgenden Fristen:
I. Führerscheine, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr der Fahrerlaubnisinhabenden
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953
19.01.2033
1953-1958
19.01.2022
1959-1964
19.01.2023
1965-1970
19.01.2024
1971 oder später
19.01.2025
II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr
Umtausch bis:
1999-2001
19.01.2026
2002-2004
19.01.2027
2005-2007
19.01.2028
2008
19.01.2029
2009
19.01.2030
2010
19.01.2031
2011
19.01.2032
2012-18.01.2013
19.01.2033
Welche Gebühren fallen an?
- Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
- Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- 25,30 € - Umtausch alter Führerschein in EU-Kartenführerschein (Scheckkartenführerschein)
- 27,00 € - Umtausch EU-Kartenführerschein in EU-Kartenführerschein
-
19,90 € - zusätzlich für die Ausstellung eines Expressführerscheins
- + 5,10 € - Direktversand durch die Bundesdruckerei (falls gewünscht)
Die Gebühren können sich bei zusätzlichen Aufwand erhöhen.
Bearbeitungsdauer
Land Brandenburg:
Abhängig vom Einzelfall
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Allg. Anfragen zum Posteingang oder Bearbeitungsstand eines Antrages können auf Grund der enormen Vielzahl eingereichter Anträge nicht mehr bearbeitet/beantwortet werden.
Jede einzelne Anfrage verzögert die weitere Bearbeitung vorhandener Anträge. Wir möchten Sie daher bitten von den o.g. Anfragen per E-Mail, telefonisch oder auch postalisch abzusehen.
Das Team der Fahrerlaubnisbehörde arbeitet daran, alle umtauschpflichtigen Anträge schnellstmöglich abzuarbeiten.
--------------------
Vorrangig werden im Jahr 2024 Umtauschanträge alter Papierführerscheine der Geburtsjahre ab 1953 bearbeitet, da diese Papierführerscheine bereits ihre Gültigkeit verloren haben oder ab Januar 2025 verlieren.
Die Geburtsjahre vor 1953 oder Antragsteller/- innen mit einem bereits vorhandenen Scheckkartenführerschein müssen daher bis auf weiteres zurück gestellt werden (bitte beachten Sie die offiziellen Umtauschfristen).
Die aktuelle Bearbeitungszeit der umtauschpflichtigen Anträge beträgt 6 – 16 Wochen.
Wurde der alte Führerschein (kein EU-Kartenführerschein)
nicht
in Potsdam ausgestellt
, muss zuvor von der ausstellenden Behörde ein Registerauszug angefordert werden. Dadurch verlängert sich die Bearbeitungszeit um weitere
3 - 12 Wochen
(das gilt nicht bei Umtausch von EU-Kartenführerschein in EU-Kartenführerschein).
Ausführliche Beschreibung
Viele Besitzerinnen und Besitzer einer Fahrerlaubnis sind noch mit dem alten Papierführerschein unterwegs. Diese Dokumente verlieren seit dem 19.01.2022 schrittweise ihre Gültigkeit – gestaffelt nach dem Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers.
Wenn die Gültigkeit Ihres alten Papierführerscheins abgelaufen ist, müssen Sie diesen durch den aktuell gültigen einheitlichen Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzen lassen.
Auch als Inhaberin und Inhaber eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat sind Sie von der Umtauschaktion betroffen.
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Für Führerscheine, die zuvor ausgestellt worden sind, gelten bestimmte Fristen, um diese umzutauschen.
Anhand Ihres Geburtsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:
- vor 1953 - 19.01.2033
- 1953 bis 1958 - 19.07.2022
- 1959 bis 1964 - 19.01.2023
- 1965 bis 1970 - 19.01.2024
- 1971 oder später - 19.01.2025
Anhand des Ausstellungsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind:
- 1999 bis 2001 - 19.01.2026
- 2002 bis 2004 - 19.01.2027
- 2005 bis 2007 - 19.01.2028
- 2008 - 19.01.2029
- 2009 - 19.01.2030
- 2010 - 19.01.2031
- 2011 - 19.01.2032
- 2012 bis 18.01.2013 - 19.01.2033
Hinweise:
- Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein ebenfalls bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
- Die jeweilige Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind regelmäßig mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
- Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments grundsätzlich bestehen.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Wurde der alte Führerschein (kein EU-Kartenführerschein) nicht in Potsdam ausgestellt, muss zuvor von der ausstellenden Behörde ein Registerauszug angefordert werden. Dadurch verlängert sich die Bearbeitungszeit um weitere 2 - 4 Wochen (das gilt nicht bei Umtausch von EU-Kartenführerschein in EU-Kartenführerschein).
Führerschein - Umtausch
Die früheren grauen oder rosafarbenen Führerscheine sowie alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Kartenführerscheine sind weiterhin sowohl im Inland wie im Ausland gültig und zwar längstens bis zum 19. Januar 2033. Die Umtauschfristen hierzu finden sie unter Downloads/Links.
Umtausch in EU-Scheckkartenführerschein
Rechtsgrundlage(n)
§ 24a Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
§ 25 Absatz 3a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Anlage 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Anlage 8e Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
§§ 23, 24, 24a, 25 und 76 der
Fahrerlaubnisverordnung
(FeV)
Anlage 3 zur Fahrerlaubnisverordnung
(FeV)
Erforderliche Unterlagen
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Bei der zu bevorzugenden postalischen Beantragung finden Sie alle Hinweise zu den notwendigen Unterlagen auf dem Antrag!
Bei dieser Variante bitte unbedingt bzgl. der
Ausweiskopie
beachten:
-
Auf dieser Kopie müssen das
Foto, Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnanschrift
, sowie
das Gültigkeitsdatum
und Ihre
Unterschrift
erkennbar sein. Andere Daten dürfen Ihrerseits geschwärzt werden.
Zusätzliche Unterlagen:
- ggf. gültiger Aufenthaltstitel
Voraussetzungen
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- Hauptwohnsitz in Potsdam
- eine gültige deutsche Fahrerlaubnis
Verfahrensablauf
Land Brandenburg:
Der Antrag auf Ausstellung des neuen Kartenführerscheines muss persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden.
Nach der Vorlage aller notwendiger Unterlagen wird die Herstellung des Kartenführerscheins bei der Bundesdruckerei GmbH in Berlin beauftragt.
Der fertige Führerschein wird ihnen in der Regel direkt von der Bundesdruckerei zugesandt.
Führerscheindokumente, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, werden mit einem Ablaufdatum versehen, dass die Zeit bis zum Erhalt des neuen Führerscheins überbrückt.
Weiterführende Informationen
Land Brandenburg:
Bei der Umstellung eines Führerscheindokuments alten Rechts (Ausstellung vor dem 19.01.2013) bleiben sämtliche Besitzstände in Bezug auf die Fahrberechtigungen erhalten.
Anträge / Formulare
Umtausch
FormularDokLink
Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen
FormularDokLink
Fotomustertafel der Bundesdruckerei
FormularDokLink
Schlagwörter
Umtausch, alter Führerschein, Kartenführerschein, Führerschein umtauschen, Eu-Führerschein, Führerschein, Führerscheinumstellung, EU-Führerschein, Fahrerlaubnis, alte Fahrerlaubnis
Land Brandenburg:
Sämtliche Führerscheine, welche vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, sind umzutauschen. Es gelten die folgenden Fristen:
I. Führerscheine, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr der Fahrerlaubnisinhabenden
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953
19.01.2033
1953-1958
19.01.2022
1959-1964
19.01.2023
1965-1970
19.01.2024
1971 oder später
19.01.2025
II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr
Umtausch bis:
1999-2001
19.01.2026
2002-2004
19.01.2027
2005-2007
19.01.2028
2008
19.01.2029
2009
19.01.2030
2010
19.01.2031
2011
19.01.2032
2012-18.01.2013
19.01.2033
- Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
- Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.
- 25,30 € - Umtausch alter Führerschein in EU-Kartenführerschein (Scheckkartenführerschein)
- 27,00 € - Umtausch EU-Kartenführerschein in EU-Kartenführerschein
-
19,90 € - zusätzlich für die Ausstellung eines Expressführerscheins
- + 5,10 € - Direktversand durch die Bundesdruckerei (falls gewünscht)
Die Gebühren können sich bei zusätzlichen Aufwand erhöhen.
Land Brandenburg:
Abhängig vom Einzelfall
Allg. Anfragen zum Posteingang oder Bearbeitungsstand eines Antrages können auf Grund der enormen Vielzahl eingereichter Anträge nicht mehr bearbeitet/beantwortet werden.
Jede einzelne Anfrage verzögert die weitere Bearbeitung vorhandener Anträge. Wir möchten Sie daher bitten von den o.g. Anfragen per E-Mail, telefonisch oder auch postalisch abzusehen.
Das Team der Fahrerlaubnisbehörde arbeitet daran, alle umtauschpflichtigen Anträge schnellstmöglich abzuarbeiten.
--------------------
Vorrangig werden im Jahr 2024 Umtauschanträge alter Papierführerscheine der Geburtsjahre ab 1953 bearbeitet, da diese Papierführerscheine bereits ihre Gültigkeit verloren haben oder ab Januar 2025 verlieren.
Die Geburtsjahre vor 1953 oder Antragsteller/- innen mit einem bereits vorhandenen Scheckkartenführerschein müssen daher bis auf weiteres zurück gestellt werden (bitte beachten Sie die offiziellen Umtauschfristen).
Die aktuelle Bearbeitungszeit der umtauschpflichtigen Anträge beträgt 6 – 16 Wochen.
Wurde der alte Führerschein (kein EU-Kartenführerschein) nicht in Potsdam ausgestellt , muss zuvor von der ausstellenden Behörde ein Registerauszug angefordert werden. Dadurch verlängert sich die Bearbeitungszeit um weitere 3 - 12 Wochen (das gilt nicht bei Umtausch von EU-Kartenführerschein in EU-Kartenführerschein).
Viele Besitzerinnen und Besitzer einer Fahrerlaubnis sind noch mit dem alten Papierführerschein unterwegs. Diese Dokumente verlieren seit dem 19.01.2022 schrittweise ihre Gültigkeit – gestaffelt nach dem Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers.
Wenn die Gültigkeit Ihres alten Papierführerscheins abgelaufen ist, müssen Sie diesen durch den aktuell gültigen einheitlichen Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzen lassen.
Auch als Inhaberin und Inhaber eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat sind Sie von der Umtauschaktion betroffen.
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Für Führerscheine, die zuvor ausgestellt worden sind, gelten bestimmte Fristen, um diese umzutauschen.
Anhand Ihres Geburtsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:
- vor 1953 - 19.01.2033
- 1953 bis 1958 - 19.07.2022
- 1959 bis 1964 - 19.01.2023
- 1965 bis 1970 - 19.01.2024
- 1971 oder später - 19.01.2025
Anhand des Ausstellungsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind:
- 1999 bis 2001 - 19.01.2026
- 2002 bis 2004 - 19.01.2027
- 2005 bis 2007 - 19.01.2028
- 2008 - 19.01.2029
- 2009 - 19.01.2030
- 2010 - 19.01.2031
- 2011 - 19.01.2032
- 2012 bis 18.01.2013 - 19.01.2033
Hinweise:
- Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein ebenfalls bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
- Die jeweilige Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind regelmäßig mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
- Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments grundsätzlich bestehen.
Wurde der alte Führerschein (kein EU-Kartenführerschein) nicht in Potsdam ausgestellt, muss zuvor von der ausstellenden Behörde ein Registerauszug angefordert werden. Dadurch verlängert sich die Bearbeitungszeit um weitere 2 - 4 Wochen (das gilt nicht bei Umtausch von EU-Kartenführerschein in EU-Kartenführerschein).
Führerschein - Umtausch
Die früheren grauen oder rosafarbenen Führerscheine sowie alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Kartenführerscheine sind weiterhin sowohl im Inland wie im Ausland gültig und zwar längstens bis zum 19. Januar 2033. Die Umtauschfristen hierzu finden sie unter Downloads/Links.
Umtausch in EU-Scheckkartenführerschein
§ 24a Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
§ 25 Absatz 3a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Anlage 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Anlage 8e Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
§§ 23, 24, 24a, 25 und 76 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Anlage 3 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Bei der zu bevorzugenden postalischen Beantragung finden Sie alle Hinweise zu den notwendigen Unterlagen auf dem Antrag!
Bei dieser Variante bitte unbedingt bzgl. der Ausweiskopie beachten:
- Auf dieser Kopie müssen das Foto, Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnanschrift , sowie das Gültigkeitsdatum und Ihre Unterschrift erkennbar sein. Andere Daten dürfen Ihrerseits geschwärzt werden.
Zusätzliche Unterlagen:
- ggf. gültiger Aufenthaltstitel
- Hauptwohnsitz in Potsdam
- eine gültige deutsche Fahrerlaubnis
Land Brandenburg:
Der Antrag auf Ausstellung des neuen Kartenführerscheines muss persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden.
Nach der Vorlage aller notwendiger Unterlagen wird die Herstellung des Kartenführerscheins bei der Bundesdruckerei GmbH in Berlin beauftragt.
Der fertige Führerschein wird ihnen in der Regel direkt von der Bundesdruckerei zugesandt.
Führerscheindokumente, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, werden mit einem Ablaufdatum versehen, dass die Zeit bis zum Erhalt des neuen Führerscheins überbrückt.
Land Brandenburg:
Bei der Umstellung eines Führerscheindokuments alten Rechts (Ausstellung vor dem 19.01.2013) bleiben sämtliche Besitzstände in Bezug auf die Fahrberechtigungen erhalten.
FormularDokLink
Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen
FormularDokLink
Fotomustertafel der Bundesdruckerei
FormularDokLink