Dienstleistung
Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Ausfuhrkennzeichen
Ergänzung Land Brandenburg:
Das Kennzeichen zur Ausfuhr eines Kraftfahrzeugs ins Ausland können Sie bei der zuständigen Zulassungsbehörde im Land Brandenburg beantragen.
Einrichtung
3223 Arbeitsgruppe Bürgerservice Kfz-Zulassungen
Edisonallee 11-19
14473 Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
Kfz-Zulassungsbehörde
Mo 08:00 – 15:00 Uhr
Di 08:00 – 18:00 Uhr
Mi 08:00 – 12:00 Uhr
Do 08:00 – 18:00 Uhr
Fr 08:00 – 12:00 Uhr
Sa 08:00 – 12:00 Uhr
Großkundenschalter
Mo 07:00 – 15:00 Uhr
Di 07:00 – 16:00 Uhr
Mi 07:00 – 12:00 Uhr
Do 07:00 – 16:00 Uhr
Fr 07:00 – 12:00 Uhr
Sa geschlossen
Im Großkundenschalter werden Dienstleistungen von Zulassungsdiensten, Autohäusern sowie Großkunden, z.B. Firmen bearbeitet. Bitte vereinbaren Sie hierfür per Mail ( gks@rathaus.potsdam.de ) einen Termin. Die Abgabe der Vorgänge erfolgt von 7-8 Uhr.
Hinweise zu den Öffnungszeiten zu Feiertagen
Die Samstage vor Ostern und Pfingsten sowie am 24. und 31. Dezember bleibt die Arbeitsgruppe Bürgerservice Kfz-Zulassungen geschlossen und schließt am 23.12. sowie am 30.12. und am Gründonnerstag jeweils bereits um 16:00 Uhr.
0331 289843295
0331 2891110
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 31,40
Hinweis:
Für die Kennzeichenschilder fallen zusätzliche Kosten an.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
- bar
- Kartenzahlung
Bearbeitungsdauer
Ergänzung Land Brandenburg:
Zulassungsvorgänge werden direkt bearbeitet. Allerdings kann es zu Wartezeiten für einen Termin kommen.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- ca. 20 Minuten
Ausführliche Beschreibung
Sie wollen Ihr Fahrzeug zum dauernden Verbleib ins Ausland überführen?
Dafür benötigen Sie eine internationale Zulassung mit einem Ausfuhrkennzeichen.
Diese Ausfuhrzulassung bekommen Sie höchstens für ein Jahr erteilt.
Hinweis:
Wenn Sie ein Ausfuhrkennzeichen erhalten haben, sind Sie für dessen Gültigkeitszeitraum (mindestens einen Monat) steuerpflichtig. Haben Sie kein inländisches Bankkonto, erkundigen Sie sich bei Ihrer Zulassungsbehörde über das Verfahren zur Zahlung der Fahrzeugsteuer.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Fahrzeuge
sind vor der Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens von der Zulassungsbehörde oder von einem Sachverständigen
zu identifizieren
.
Hinweis:
Die
Identifizierung
des Fahrzeugs durch einen Sachverständigen ist
1 Monat gültig
.
Antragsberechtigte Personen:
-
Bei Antragstellenden, die einen
Wohnsitz in Deutschland
haben, ist die Zulassungsbehörde, an Ihren Hauptwohnsitz zuständig.
-
Bei Antragstellenden, die
keinen Wohnsitz in Deutschland
haben, ist die Behörde zuständig, in der sich der Antragstellende aufhält.
Rechtsgrundlage(n)
-
§ 19 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland)
-
§ 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
-
5. Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
-
§ 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
§ 9 Absatz 2 Nummer 7 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§ 19 Absatz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
§§
6,
10
und
45
Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
(MZuKraftStV)
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
-
bei Vertretung: zusätzlich
- schriftliche Vollmacht
- Einverständniserklärung, dass die Kfz-steuerlichen Verhältnisse oder rückständige Gebühren bekannt gegeben werden dürfen.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
- bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
-
bei juristischen Personen/Firmen:
- Handelsregisterauszug oder
- Gewerbeanmeldung oder
- Vereinsregisterauszug
- Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief, gegebenenfalls eine vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellte Abmeldebestätigung)
- Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU), wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist oder vorher als Mietfahrzeug, Taxi oder Ähnliches zugelassen war für die gesamte Laufzeit der Ausfuhrzulassung. Durch den letzten HU-Bericht oder entsprechend der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil 1.
- bei zugelassenen Fahrzeugen: zusätzlich Kennzeichen
Hinweis:
Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Sie müssen keine Einzugsermächtigung erteilen.
Hinweis:
Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch anfordern. Die Versicherung wird automatisch verständigt.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
-
Vorführung des
auszuführenden
Fahrzeuges
bei der Zulassungsbehörde oder Sachverständigen
bei ausländischen Fahrzeugdokumenten
sowie Erteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Fahrzeugidentkontrolle vom Sachverständigen
Bei Vertretung durch eine Dritten:
Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original oder als Kopie mit original Unterschrift); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
Bei Gewerbetreibenden
zusätzlich
- die aktuelle Gewerbeanmeldung (für Bürger, die Ihren Firmensitz nicht in Potsdam haben, nicht älter als 1 Jahr)
Bei juristischen Personen zusätzlich
- der Handelsregisterauszug,
- die Gewerbeanmeldung (für Bürger, die Ihren Firmensitz nicht in Potsdam haben, nicht älter als 1 Jahr) oder die Bestätigung zum Firmensitz durch den Geschäftsführer oder Prokuristen
- die Personalausweis- oder Reisepasskopie mit Meldebescheinigung des Vollmachtgebers
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass Kfz-Angelegenheiten
im Bürgerservicecenter nur für Privatpersonen
durchgeführt werden!
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs sind:
- Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
- Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
- Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
- Das Fahrzeug muss über einen gültigen Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) verfügen. Liegt der Fälligkeitstermin der Hauptuntersuchung vor dem Ablauf der Ausfuhrzulassung, müssen Sie den Untersuchungsbericht einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation über die neue Hauptuntersuchung vorlegen.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- keine Kfz-Steuerrückstände und offene Gebührenforderungen des Halters
Verfahrensablauf
Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen.
War das Fahrzeug bisher zugelassen, entstempelt die Zulassungsbehörde die bisherigen Kennzeichen. Anschließend erhalten Sie das Ausfuhrkennzeichen für die Dauer der Haftpflichtversicherung, längstens für ein Jahr.
Tipp:
Die Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde.
Rechtsbehelf
Ergänzung Land Brandenburg:
Widerspruch gegen die Entscheidung der Zulassungsbehörde, danach ggfs. Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Formulare
Ergänzung Land Brandenburg:
Persönliches Erscheinen bei der Zulassungsbehörde oder Vertretung durch eine natürliche Person mit Vollmacht.
Ein Online-Verfahren steht z.Z. noch nicht zur Verfügung.
Vollmacht Kraftfahrzeugzulassung
FormularDokLink
SEPA-Lastschriftmandat für Kraftfahrzeugsteuer
FormularDokLink
Hinweise (Besonderheiten)
Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist seit Februar 2014 die Zollverwaltung des Bundes zuständig.
Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer"
finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.
Zuständige Stelle
Zulassungsbehörden der kreisfreien Städte und Landkreise, i.d.R. in dem der oder die Antragstellende den Hauptwohnsitz hat (bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden oder Selbständigen Betriebssitz oder Sitz der Zweigstelle).
Schlagwörter
Zollkennzeichen, Händler Kfz-Kennzeichen, Überführungsfahrt
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 31,40
Hinweis: Für die Kennzeichenschilder fallen zusätzliche Kosten an.
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
- bar
- Kartenzahlung
Bearbeitungsdauer
Ergänzung Land Brandenburg:
Zulassungsvorgänge werden direkt bearbeitet. Allerdings kann es zu Wartezeiten für einen Termin kommen.
- ca. 20 Minuten
Ausführliche Beschreibung
Sie wollen Ihr Fahrzeug zum dauernden Verbleib ins Ausland überführen?
Dafür benötigen Sie eine internationale Zulassung mit einem Ausfuhrkennzeichen.
Diese Ausfuhrzulassung bekommen Sie höchstens für ein Jahr erteilt.
Hinweis: Wenn Sie ein Ausfuhrkennzeichen erhalten haben, sind Sie für dessen Gültigkeitszeitraum (mindestens einen Monat) steuerpflichtig. Haben Sie kein inländisches Bankkonto, erkundigen Sie sich bei Ihrer Zulassungsbehörde über das Verfahren zur Zahlung der Fahrzeugsteuer.
Fahrzeuge sind vor der Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens von der Zulassungsbehörde oder von einem Sachverständigen zu identifizieren .
Hinweis: Die Identifizierung des Fahrzeugs durch einen Sachverständigen ist 1 Monat gültig .
Antragsberechtigte Personen:
- Bei Antragstellenden, die einen Wohnsitz in Deutschland haben, ist die Zulassungsbehörde, an Ihren Hauptwohnsitz zuständig.
- Bei Antragstellenden, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, ist die Behörde zuständig, in der sich der Antragstellende aufhält.
Rechtsgrundlage(n)
- § 19 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
- 5. Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
§ 9 Absatz 2 Nummer 7 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§ 19 Absatz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§§ 6, 10 und 45 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer (MZuKraftStV)
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
-
bei Vertretung: zusätzlich
- schriftliche Vollmacht
- Einverständniserklärung, dass die Kfz-steuerlichen Verhältnisse oder rückständige Gebühren bekannt gegeben werden dürfen.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
- bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
-
bei juristischen Personen/Firmen:
- Handelsregisterauszug oder
- Gewerbeanmeldung oder
- Vereinsregisterauszug
- Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief, gegebenenfalls eine vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellte Abmeldebestätigung)
- Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU), wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist oder vorher als Mietfahrzeug, Taxi oder Ähnliches zugelassen war für die gesamte Laufzeit der Ausfuhrzulassung. Durch den letzten HU-Bericht oder entsprechend der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil 1.
- bei zugelassenen Fahrzeugen: zusätzlich Kennzeichen
Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Sie müssen keine Einzugsermächtigung erteilen.
Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch anfordern. Die Versicherung wird automatisch verständigt.
- Vorführung des auszuführenden Fahrzeuges bei der Zulassungsbehörde oder Sachverständigen bei ausländischen Fahrzeugdokumenten sowie Erteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Fahrzeugidentkontrolle vom Sachverständigen
Bei Vertretung durch eine Dritten:
Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original oder als Kopie mit original Unterschrift); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
Bei Gewerbetreibenden zusätzlich
- die aktuelle Gewerbeanmeldung (für Bürger, die Ihren Firmensitz nicht in Potsdam haben, nicht älter als 1 Jahr)
Bei juristischen Personen zusätzlich
- der Handelsregisterauszug,
- die Gewerbeanmeldung (für Bürger, die Ihren Firmensitz nicht in Potsdam haben, nicht älter als 1 Jahr) oder die Bestätigung zum Firmensitz durch den Geschäftsführer oder Prokuristen
- die Personalausweis- oder Reisepasskopie mit Meldebescheinigung des Vollmachtgebers
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass Kfz-Angelegenheiten
im Bürgerservicecenter nur für Privatpersonen
durchgeführt werden!
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs sind:
- Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
- Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
- Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
- Das Fahrzeug muss über einen gültigen Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) verfügen. Liegt der Fälligkeitstermin der Hauptuntersuchung vor dem Ablauf der Ausfuhrzulassung, müssen Sie den Untersuchungsbericht einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation über die neue Hauptuntersuchung vorlegen.
- keine Kfz-Steuerrückstände und offene Gebührenforderungen des Halters
Verfahrensablauf
Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen.
War das Fahrzeug bisher zugelassen, entstempelt die Zulassungsbehörde die bisherigen Kennzeichen. Anschließend erhalten Sie das Ausfuhrkennzeichen für die Dauer der Haftpflichtversicherung, längstens für ein Jahr.
Tipp: Die Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde.
Rechtsbehelf
Ergänzung Land Brandenburg:
Widerspruch gegen die Entscheidung der Zulassungsbehörde, danach ggfs. Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Formulare
Ergänzung Land Brandenburg:
Persönliches Erscheinen bei der Zulassungsbehörde oder Vertretung durch eine natürliche Person mit Vollmacht.
Ein Online-Verfahren steht z.Z. noch nicht zur Verfügung.
Vollmacht KraftfahrzeugzulassungFormularDokLink
SEPA-Lastschriftmandat für Kraftfahrzeugsteuer
FormularDokLink
Hinweise (Besonderheiten)
Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist seit Februar 2014 die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.
Zuständige Stelle
Zulassungsbehörden der kreisfreien Städte und Landkreise, i.d.R. in dem der oder die Antragstellende den Hauptwohnsitz hat (bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden oder Selbständigen Betriebssitz oder Sitz der Zweigstelle).