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Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen? Dann können Sie zur Entlastung Ihrer Wohnkosten Wohngeld beantragen.


Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Hinweis zu Antragsbearbeitung

Bitte beachten Sie unten stehende Servicerufnummer und -zeiten zur Kontaktaufnahme!

Ihre Maileingänge unter wohngeld@rathaus.potsdam.de werden registriert und so schnell wie möglich bearbeitet.

Bitte haben Sie Verständnis, dass auf Ihre Mailanfragen zum Bearbeitungsstand Ihres Wohngeldantrags nicht geantwortet werden kann. 

Alle personellen Ressourcen sind derzeit vollständig mit der effektiven Antragsbearbeitung beschäftigt.

Vielen Dank!


Adresse
Haus M/N, Behlertstr. 3a
14467 Potsdam
Adresse
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
Servicezeiten

Telefonische Servicezeiten

Mo, Mi & Fr 09:00 – 12:00 Uhr

Di 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Do 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr


Offene Sprechzeiten in der Wilhelmgalerie

Beratung zum Antrag, Prüfung der Vollständigkeit und Abgabe des Antrags zum  Wohngeld :

Di und Do 09:00 – 12:00 Uhr / 13:00 - 15:00 Uhr


Fax
0331 2893902
Telefon
0331 2893907

Häufig gestellte Fragen

Sie stellen den Antrag spätestens am letzten Tag des Monats, ab dem Sie Wohngeld beantragen möchten.


Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft. Bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.

Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Ab der Vorlage aller wohngeldrelevanten Unterlagen wird der Wohngeldantrag in der Regel innerhalb von ca. 16 Wochen beschieden.  

Bei den angegebenen Bearbeitungszeiten handelt es sich um Durchschnittszeiten, für die im Einzelfall keine Gewähr übernommen werden kann.



Sie können Wohngeld beantragen, wenn Sie ein niedriges Einkommen oberhalb der Grundsicherung haben und zu einer dieser Personengruppen gehören:

  • Rentnerinnen und Rentner mit geringer Rente
  • erwerbstätige Familien, Alleinerziehende und Paare mit niedrigen Einkommen
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich
  • Studierende, sofern nicht der gesamte Haushalt einen BAföG-Anspruch hat
  • Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen

Sie können Wohngeld als

  • Mietzuschuss erhalten. Das gilt, wenn Sie zum Beispiel:
    • Wohnraum gemietet haben
    • Wohnraum als Untermieterin oder Untermieter bewohnen
    • in einer Einrichtung zum Beispiel für Menschen mit Behinderung leben
  • Lastenzuschuss erhalten, wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung sind.

In der Regel wird Ihnen das Wohngeld für 12 Monate bewilligt. Bei gleichbleibendem Einkommen kann der Bewilligungszeitraum bis zu 24 Monate betragen. Danach müssen Sie einen Antrag auf Weiterleistung stellen.

Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist zum Beispiel der Fall bei:

  • Bürgergeld
  • Grundsicherung im Alter
  • Grundsicherung bei Erwerbsminderung
  • Hilfe zum Lebensunterhalt

Weiterhin erhalten Personen kein Wohngeld, die eine der folgenden Leistungen erhalten:

  • Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
  • Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld
  • Sicherung des Lebensunterhaltes während der Teilnahme am Sonderprogramm "Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen Fachkräften aus Europa" (MobiPro-EU)

Dies gilt auch, wenn diese Leistungen Ihnen nur dem Grunde nach zustehen. In diesen Fällen wird die Leistung nur der Höhe nach versagt. Wenn aber in Ihrem Haushalt mindestens ein Haushaltsmitglied nicht berechtigt ist, eine dieser Leistungen zu empfangen, zum Beispiel das Kind einer alleinerziehenden Person oder die Eltern von Studierenden, haben Sie dennoch ein Wohngeldanspruch. Dieser besteht auch, wenn Sie die Leistungen ausschließlich als Darlehen erhalten.

Alle Regionen in Deutschland sind in 7 verschiedene Mietstufen eingeteilt, da die Mietpreise stark variieren. Entsprechend sind die Einkommensobergrenzen für die Wohngeldberechtigung unterschiedlich. Mit einem Wohngeldrechner können Sie vorab berechnen, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben. Wenn Sie über ein schwankendes Einkommen verfügen, erstellen Sie eine Einnahme-Prognose auf Basis der vergangenen 12 Monate.

Ein Sonderfall liegt vor, wenn Sie infolge einer Flutkatastrophe in einen anderen Wohnraum ziehen müssen, weil Ihr bisheriger Wohnraum nicht mehr bewohnbar ist. Dann können Sie Wohngeld auch für Räume beantragen, die nur zum vorübergehenden Wohnen bestimmt sind. Das können zum Beispiel sein:

  • Wohnwagen
  • Hausboote

Notunterkünfte wie Schlafstellen, Schulen oder Turnhallen zählen nicht als Wohnraum. Unterlagen und Nachweise, die möglicherweise zerstört sind, müssen Sie lediglich innerhalb von 6 Monaten nachreichen. Ist Wohnraum unbewohnbar geworden, für den Sie bereits Wohngeld erhalten, wird dieser Bescheid unwirksam.

Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Allgemeine Informationen zum neuen Wohngeld-Plus-Gesetz ab 1.Januar 2023 finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen www.bmwsb.bund.de oder den Seiten des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg:

https://mil.brandenburg.de/mil/de/themen/wohnen/wohn-und-mietrecht/wohngeld/

Ob Ihnen ein Wohngeldanspruch ab dem 01.01.2023 zusteht, können Sie über den gleichem Link mit dem Wohngeldrechner überschlägig erfahren.

Den Wohngeldantrag und weitere Hinweise dazu finden Sie ebenfalls unter diesem Link bei Antragsformulare.

Erläuterungen zur Antragstellung auf Wohngeld können Sie auch bei uns unter Formulare: Merkblätter nachlesen.

Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt wurde.



  • Antrag auf Wohngeld Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde entweder mit dem entsprechenden Formular oder formlos per Post, E-Mail, Fax oder Telefon

Je nach Ihrer Situation legen Sie Unterlagen vor. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Ausweisdokumente von allen Haushaltsmitgliedern
  • Nachweis über Ihr Aufenthaltsrecht, wenn Sie aus einem Nicht-EU-Staat kommen
  • Einkommensnachweise für alle Haushaltsmitglieder, zum Beispiel
    • Gehaltsbescheinigungen
    • Rentenbescheide
    • Kurzarbeitergeld
  • gegebenenfalls Nachweise über
    • Werbungskosten
    • Schwerbehinderung
    • Pflegegrad
  • Nachweise über Transferleistungen von allen Haushaltsmitgliedern, zum Beispiel
    • Bescheid über Arbeitslosengeld oder Bürgergeld
    • Bescheid über Grundsicherung mit Berechnungsbogen
    • Bescheid über Unterhaltsvorauszahlung vom Jugendamt
  • bei Selbstständigen: letzter Steuerbescheid

Zum Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie darüber hinaus das ausgefüllte

  • Formular Vermieterbescheinigung, das Ihnen in der Regel von den Wohngeldbehörden zur Verfügung gestellt wird

Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie beispielsweise folgende Nachweise:

  • Grundbuchauszug
  • Kaufvertrag
  • Fremdmittelbescheinigungen bei noch zu zahlenden Krediten
  • Wohnflächenberechnung

Beantragen Sie Wohngeld, weil Sie von einer Flutkatastrophe betroffen sind, haben Sie 6 Monate Zeit, Unterlagen und Nachweise, die möglicherweise zerstört sind, nachzureichen.

Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Mögliche erforderliche Unterlagen (keine abschließende Aufzählung)

  • vollständig ausgefülltes und nach Möglichkeit unterschriebenes Antragsformular (siehe Formulare)

  • Antragsteller ist immer der Mieter, der den Mietvertrag abgeschlossen hat (die Wohnung muss sich im Stadtgebiet Potsdam befinden)

  • ggf. "Negativbescheid Wohngeld" der vorherigen Gemeinde (nur bei Zuzug nach Potsdam)

Für die Personenangaben:

  • Kopie Personalausweis (Vor- und Rückseite) aller Haushaltsmitglieder bzw. Pass und Aufenthaltstitel mit Zusatzblatt (grüne Karte) und Geburtsurkunden aller Kinder

  • Erklärung, ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft) vorliegt (Formular "Wohngeld - Erklärung Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" oder Formblatt Haushaltszugehörigkeit) siehe Formulare

Für die Ermittlung der zu berücksichtigenden Miete:

  • Miet- oder Nutzungsvertrag (nur bei Mietzuschuss)

    In der Regel Seite 1, 2 und letzte Seite mit Unterschriften Vermieter und Mieter

  • Derzeitige Zusammensetzung der Miete vom Vermieter (ist in der Regel das aktuelle Mieterhöhungsschreiben des Vermieters oder die Seite der Mieterhöhung neu alt Ihrer Betriebskostenabrechnung)

  • Nachweis der Mietzahlung nicht älter als 2 Monate (Kontoauszug)

Einkommensermittlung:

  • Arbeitsvertrag, wenn es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt

  • Lückenloser Einkommensnachweis (die letzten 6 Verdienstbescheinigungen bei schwankendem Einkommen & 3 Verdienstbescheinigungen bei gleichbleibendem Einkommen

  • Nachweis von Sonderzahlungen innerhalb der letzten 12 Monate (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld)

  • aktueller Rentenbescheid (vollständig)

  • vollständiger Bewilligungsbescheid Arbeitslosengeld I oder II oder Grundsicherungs- und andere Sozialleistungen

  • ggf. BAföG-Bescheid + Studienbescheinigung + Zahlungsnachweis Semestergebühren / BAB- Bescheid + Ausbildungsvertrag

  • Elterngeldbescheid (vollständig)

  • Unterhaltsleistungen, Kapitalerträge (Zinsen) etc.

  • Nachweise über die Zahlung von Beiträgen zur Renten- und Krankenversicherung sowie Steuern

  • Nachweis erhöhter Werbungskosten, wie z. B. Fahrtkosten bei Berufspendlern

  • Nachweis der Schwerbehinderung und ggf. Nachweis Pflegebedürftigkeit

  • Nachweis über "Getrenntlebend" (erhältlich beim Finanzamt)
     

für Selbstständige sind folgende Unterlagen zusätzlich erforderlich:

  • Versicherungspolicen (Kranken- / Rentenversicherung oder Lebensversicherung)

Für die Ermittlung der zu berücksichtigenden Belastung (Lastenzuschuss):

  • Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug oder Kaufvertrag)

  • Grundsteuerbescheide (nur bei Lastenzuschuss)

  • Nachweis der geleisteten Raten (nicht älter als 2 Monate)

  • Fremdmittelbescheinigung

Hinweis:  
Zur Vermeidung der rechtswidrigen Inanspruchnahme des Wohngeldes wird der automatisierte Datenabgleich im Wohngeldverfahren nach § 33 Absatz 5 Wohngeldgesetz (WoGG) bundesweit durchgeführt.

Die Wohngeldbehörde wird regelmäßig für Zeiträume, für die Wohngeld bewilligt wurde, im Wege des Datenabgleiches überprüfen:

  • ob zum Haushalt rechnende Personen folgende Leistungen beantragt haben
    • Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Zuschüssen nach § 27 Absatz 3 Sozialgesetzbuch II
    • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII;
  • ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht oder bestand;

  • ob und in welcher Höhe Leistungen der Renten- und Unfallversicherung gezahlt worden sind;

  • ob und in welcher Höhe vom Steuerabzug freigestellte Kapitalerträge erzielt wurden;

  • ob ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nicht mehr in der Wohnung gemeldet ist, für die Wohngeld geleistet wurde.

Bitte beachten Sie, dass unvollständige und / oder unzutreffende Angaben im Rahmen der Antragstellung bzw. das Versäumen der Mitteilung maßgeblicher Veränderungen während des Wohngeldbezuges nicht nur die Aufhebung / Änderung des Leistungsanspruches zur Folge haben, sondern ggf. auch Bußgelder oder Strafverfahren zur Folge haben können.



Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:

  • Mieterinnen und Mieter von Wohnraum
  • Untermieterin und Untermieter von Wohnraum
  • Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung
  • Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes
  • mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit drei oder mehr Wohnungen, eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann
  • Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist
  • Frauen, die in Frauenhäusern wohnen
  • eine Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist

Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:

  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann
  • Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
  • Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung oder auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben

In allen Fällen müssen Sie den Wohnraum selbst bewohnen und die Kosten hierfür selbst aufbringen.

Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Voraussetzung:

  • Haupt- oder Nebenwohnung in Potsdam

Antragsberechtigt sind:

  • Mieter einer Wohnung (erhalten Mietzuschuss) oder
  • Eigentümer einer Wohnung oder eines selbstgenutzten Eigenheimes (erhalten Lastenzuschuss)
  • Bewohner von Heimen


  • Sie stellen Ihren Antrag schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular oder mithilfe des Onlinedienstes.
  • Das Formular können Sie per Post an die für Sie zuständige Wohngeldstelle senden oder persönlich abgeben.
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
  • Im Falle einer Bewilligung wird das Wohngeld in der Regel für 12 Monate gewährt.

  • Widerspruch
  • Klage
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen oder Ihre Klage einreichen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.

Sie sind verpflichtet, alle Angaben wahrheitsgemäß zu machen. Die Wohngeldbehörde ist berechtigt, Ihre Angaben durch einen Datenabgleich zu prüfen. Die Überprüfung Ihrer Angaben ist bis 10 Jahre nach Erhalt des Wohngeldbescheids zulässig.


Über Ihren Wohngeldantrag entscheidet der zuständige Landkreis bzw. die zuständige Stadt/Gemeinde.

Fachaufsichtsbehörde über die Wohngeldstellen ist das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg. 


Übersicht über die Wohngeldbehörden des Landes Brandenburg
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Ihren Wohngeldantrag können Sie per Post an:

Landeshauptstadt Potsdam
Wohngeldbehörde 
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam

oder per Mail an wohngeld@rathaus.potsdam.de 

oder gleich Online ausfüllen und senden.



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Telefonische Servicezeiten

Mo, Mi & Fr:
09:00 – 12:00 Uhr

Di:
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Do:
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr



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