Dienstleistung
Wohngeld Änderungsmitteilung wie Anzahl Haushaltsmitglieder, Miete, Belastung oder Einkünfte
Erhalten Sie Wohngeld und Ihr Anspruch auf Wohngeld sinkt? Das müssen Sie der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen.
Einrichtung
394 Bereich Wohngeldbehörde
Haus M/N, Behlertstr. 3a
14467 Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
Telefonische Servicezeiten
Mo, Mi & Fr 09:00 – 12:00 Uhr
Di 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Do 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Offene Sprechzeiten in der Wilhelmgalerie
Beratung zum Antrag, Prüfung der Vollständigkeit und Abgabe des Antrags zum Wohngeld :
Di und Do 09:00 – 12:00 Uhr / 13:00 - 15:00 Uhr
0331 2893902
0331 2893907
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Ausführliche Beschreibung
Sie teilen der Wohngeldbehörde unverzüglich mit, wenn sich nicht nur vorübergehend
- das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent erhöht,
- Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum ohne Heizkosten sich um mehr als 15 Prozent verringert oder
-
sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder verringert, weil sie
- nicht mehr zum Haushalt gehören
- nicht mehr beim Wohngeld berücksichtigt werden.
Wenn die Änderungen rückwirkend sind oder rückwirkend bekannt werden, wird auch Ihr Anspruch auf Wohngeld rückwirkend verringert.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweise über die Änderung der Miete oder Belastung
- Nachweise über das geänderte Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder
- Nachweise über die Änderung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Belege über entsprechende Änderungen:
- bei Wohnungswechsel
- bei Mietveränderungen
- bei Einkommensveränderungen:
- Arbeitsvertrag
- Gehaltsbescheinigungen
- Aufnahme eines Mini-Jobs
- Änderungen im Bezug von Sozialleistungen
- wenn sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder erhöht hat:
- Geburtsurkunde (nur bei Neugeborenen)
- Meldebescheinigung des zusätzlichen Haushaltsmitgliedes
- Nachweise über Einkommen des zusätzlichen Haushaltsmitglieds
-
wenn sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder verringert hat:
- Sterbeurkunde (nur bei versterben eines Haushaltsmitgliedes)
- Ab- / Ummeldebescheinigung der Person, die aus dem Haushalt ausgezogen ist
Voraussetzungen
- Das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder hat sich um mehr als 15 Prozent erhöht oder
- die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder hat sich verringert oder
- Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum ohne Heizkosten hat sich um mehr als 15 Prozent verringert
Verfahrensablauf
- Sie senden Ihre Änderungsmitteilung schriftlich oder online an die für Sie zuständige Wohngeldstelle.
- Die Behörde prüft, ob Ihre Mitteilung Auswirkung auf die Höhe Ihres Wohngeldes hat und sendet Ihnen gegebenenfalls einen Bescheid zu.
Rechtsbehelf
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Wichtiger Hinweis:
Wenn Veränderungen nicht mitgeteilt werden, kann ein Bußgeld nach § 37 Wohngeldgesetz von bis zu 2.000,00 Euro verhängt werden.
Formulare
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Bitte benutzen Sie das beigefügte Formular "Wohngeld - Veränderungsmitteilung zum Antrag".
Hinweise zum Lastenzuschuss
FormularDokLink
Antrag auf Lastenzuschuss
FormularDokLink
Wohngeldrechner
FormularDokLink
Hinweise zum Mietzuschuss
FormularDokLink
Antrag auf Mietzuschuss
FormularDokLink
Hinweise (Besonderheiten)
Sie sind verpflichtet, alle Angaben wahrheitsgemäß zu machen. Die Wohngeldbehörde ist berechtigt, Ihre Angaben durch einen Datenabgleich zu prüfen. Die Überprüfung Ihrer Angaben ist bis 10 Jahre nach Erhalt des Wohngeldbescheids zulässig.
Zuständige Stelle
Über Ihren Erhöhungsantrag entscheidet der zuständige Landkreis bzw. die zuständige Stadt/Gemeinde.
Fachaufsichtsbehörde über die Wohngeldstellen ist das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg.
Wohngeldbehörden im Land Brandenburg
Schlagwörter
Eigentum Wohnraum, Wohngeldberechtigte Person, Wohngeldberechtigung Änderung, Lastenzuschuss, Mietzuschuss, Lastenzuschuss Erhöhung, Mietzuschuss Erhöhung, Unterstützung für Wohnkosten, Erhöhung Belastung, Erhöhung Anzahl Haushaltsmitglieder, Wohngeldänderung, Unterstützung für Miete, Mietwohnung, Verringerung Gesamteinkommen, Zuschuss zu Lasten, Mietzuschuss Änderung, Mieterhöhung, Lastenzuschuss Änderung, Zuschuss zur Miete, Wohngeld, Unterstützung für Eigentum, Verringerung Belastung, Verringerung Anzahl Haushaltsmitglieder, Verringerung Miete, Wohngeldverringerung, Kürzung Wohngeld
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Ausführliche Beschreibung
Sie teilen der Wohngeldbehörde unverzüglich mit, wenn sich nicht nur vorübergehend
- das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent erhöht,
- Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum ohne Heizkosten sich um mehr als 15 Prozent verringert oder
-
sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder verringert, weil sie
- nicht mehr zum Haushalt gehören
- nicht mehr beim Wohngeld berücksichtigt werden.
Wenn die Änderungen rückwirkend sind oder rückwirkend bekannt werden, wird auch Ihr Anspruch auf Wohngeld rückwirkend verringert.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweise über die Änderung der Miete oder Belastung
- Nachweise über das geänderte Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder
- Nachweise über die Änderung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
Belege über entsprechende Änderungen:
- bei Wohnungswechsel
- bei Mietveränderungen
- bei Einkommensveränderungen:
- Arbeitsvertrag
- Gehaltsbescheinigungen
- Aufnahme eines Mini-Jobs
- Änderungen im Bezug von Sozialleistungen
- wenn sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder erhöht hat:
- Geburtsurkunde (nur bei Neugeborenen)
- Meldebescheinigung des zusätzlichen Haushaltsmitgliedes
- Nachweise über Einkommen des zusätzlichen Haushaltsmitglieds
-
wenn sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder verringert hat:
- Sterbeurkunde (nur bei versterben eines Haushaltsmitgliedes)
- Ab- / Ummeldebescheinigung der Person, die aus dem Haushalt ausgezogen ist
Voraussetzungen
- Das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder hat sich um mehr als 15 Prozent erhöht oder
- die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder hat sich verringert oder
- Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum ohne Heizkosten hat sich um mehr als 15 Prozent verringert
Verfahrensablauf
- Sie senden Ihre Änderungsmitteilung schriftlich oder online an die für Sie zuständige Wohngeldstelle.
- Die Behörde prüft, ob Ihre Mitteilung Auswirkung auf die Höhe Ihres Wohngeldes hat und sendet Ihnen gegebenenfalls einen Bescheid zu.
Rechtsbehelf
Wichtiger Hinweis:
Wenn Veränderungen nicht mitgeteilt werden, kann ein Bußgeld nach § 37 Wohngeldgesetz von bis zu 2.000,00 Euro verhängt werden.
Formulare
Bitte benutzen Sie das beigefügte Formular "Wohngeld - Veränderungsmitteilung zum Antrag".
Hinweise zum Lastenzuschuss
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Antrag auf Lastenzuschuss
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Hinweise zum Mietzuschuss
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Antrag auf Mietzuschuss
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Hinweise (Besonderheiten)
Sie sind verpflichtet, alle Angaben wahrheitsgemäß zu machen. Die Wohngeldbehörde ist berechtigt, Ihre Angaben durch einen Datenabgleich zu prüfen. Die Überprüfung Ihrer Angaben ist bis 10 Jahre nach Erhalt des Wohngeldbescheids zulässig.
Zuständige Stelle
Über Ihren Erhöhungsantrag entscheidet der zuständige Landkreis bzw. die zuständige Stadt/Gemeinde.
Fachaufsichtsbehörde über die Wohngeldstellen ist das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg.
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