Dienstleistung
Aufstellen von Geldspielgeräten
Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung
Einrichtung
3214 Arbeitsgruppe Gewerbeangelegenheiten
0331 2891690
0331 2891701
Friedrich-Engels-Straße 104
14473 Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
Mo 09:00 – 12:00 Uhr Di 09:00 – 18:00 Uhr
Mi 09:00 – 12:00 Uhr Do 09:00 – 16:00 Uhr
Fr 09:00 – 12:00 Uhr
Außerhalb der Öffnungszeiten nach persönlicher Terminvereinbarung
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- 150,00 Euro bis 1.159,00 Euro
Ausführliche Beschreibung
Mit einer Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit können Sie im gesamten Bundesgebiet Geldspielgeräte aufstellen. Jeder Aufstellort muss von der zuständigen Behörde einzeln erlaubt werden. Geldspielgeräte dürfen erst aufgestellt werden, wenn alle Sie alle erforderlichen Erlaubnisse besitzen.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung der zuständigen Behörde.
Der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person muss die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
Die Beantragung zur Erteilung der Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit muss auf einem Formblatt erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 33c Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Gebühren gemäß
Gebührengesetz für das Land Brandenburg in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie
(MWAEGebO)
Erforderliche Unterlagen
-
Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
(zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes)
-
Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung
(bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers)
-
Führungszeugnis in der Belegart OG (zur Vorlage bei einer Behörde)
(zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde)
-
Auskunft des Insolvenzgerichts, ob ein Verfahren eröffnet wurde
(zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes)
-
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in der Belegart 9
- Ausgefülltes Antragsformular
-
Bescheinigung über Unterrichtung in Spieler und Jugendschutz
(Nach § 33c Gewerbeordnung ist mit einer Bescheinigung der Industrie und Handelskammer nachzuweisen, dass man in den zur Gewerbeausübung notwendigen Kenntnissen unterrichtet worden ist.)
-
Sozialkonzept
(Für eine Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist nach § 33c Abs. 2 Gewerbeordnung ein Sozialkonzept vorzulegen. Das Sozialkonzept beschreibt, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.)
- Handelsregisterauszug bzw. bei noch in Gründung befindlichen juristischen Personen Gründungsurkunde und Gesellschaftervertrag
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Antrag einer natürlichen Person:
-
Antragsformular
(vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
-
Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
(GZR) Belegart "O"
-> Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt unter dem
Verwendungszweck: 0401-III-3214-10 05/P zu beantragen
und dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
-
Auskunft über Einträge
im Zentralen Schuldnerverzeichnis
des Zentralen Vollstreckungsgerichts - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
-
Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis
des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
-
Bescheinigung in Steuersachen
d. zuständigen Finanzamtes und d. kommunalen Steueramtes
-
Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer
die nachweist, dass der Antragsteller über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugend-schutz unterrichtet worden ist
-
Vorlage eines Sozialkonzeptes
einer öffentlich anerkannten Institution, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll
Antrag einer juristischen Person:
-
Antragsformular
(vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
-
Auszug aus dem Gewerbezentralregister
(GZR)
zur Vorlage bei einer Behörde
(Belegart "O")
-> Diese Auskunft ist bei dem zuständigen Gewerbeamt unter dem
Verwendungszweck: 0401-III-3214-10 05/P zu beantragen
und darf nicht älter als 3 Monate sein.
-
Auskunft über Einträge
im Zentralen Schuldnerverzeichnis
des Zentralen Vollstreckungsgerichts - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
-
Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis
des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten 3 Jahren eine gewerbliche Hauptniederlassung hatte (§ 26 InsO)
-
Bescheinigung in Steuersachen
d. zuständigen Finanzamtes und d. kommunalen Steueramtes
-
Soweit das Unternehmen beim Amtsgericht eingetragen ist, einen
Auszug aus dem entsprechendem Register
. Handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, so ist der Auszug für die GmbH und die KG einzureichen.
-
Gesellschaftervertrag für Gesellschaften in Gründung
(Vorgesellschaften)
-
Vorlage eines Sozialkonzeptes
einer öffentlich anerkannten Institution, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll
Für jeden Geschäftsführer
bzw.
alle
nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag
Vertretungsberechtigten zusätzlich
:
-
Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
(GZR) Belegart "O"
-> Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt unter dem
Verwendungszweck: 0401-III-3214-10 05/P zu beantragen
und dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
-
Auskunft über Einträge
im Zentralen Schuldnerverzeichnis
des Zentralen Vollstreckungsgerichts - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
-
Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis
des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
-
Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer
die nachweist, dass der Antragsteller über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugend-schutz unterrichtet worden ist.
-
Bescheinigung in Steuersachen
d. zuständigen Finanzamtes und d. kommunalen Steueramtes
Voraussetzungen
- Eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung setzt Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit voraus. Die Zuverlässigkeit wird bei der Beantragung von der Behörde geprüft.
Verfahrensablauf
- Zuerst sind von Ihnen alle erforderlichen Unterlagen zu besorgen und bei der Behörde mit dem schriftlichen Antrag einzureichen.
- Die Behörde prüft Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die Erlaubnis mit einem Gebührenbescheid.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage
Formulare
Antragsformular
Aufstellerlaubnis (Spielgeräte / Geldspielautomaten) - Antrag
FormularDokLink
Merkblatt nach § 33c GewO - Aufstellung von Geldspielautomaten
FormularDokLink
www.vollstreckungsportal.de
FormularDokLink
Zuständige Stelle
Zuständig sind die Gewerbeämter der Ämter, amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, der mitverwaltenden Gemeinden oder der kreisfreien Städte.
Ordnungsamt des Landkreises / der kreisfreien Stadt
§ 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV).
Schlagwörter
PTB, 33c GewO, Geeignetheit des Aufstellungsortes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Geldspielgeräte, Spielgeräte, Glücksspiel
Welche Gebühren fallen an?
- 150,00 Euro bis 1.159,00 Euro
Ausführliche Beschreibung
Mit einer Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit können Sie im gesamten Bundesgebiet Geldspielgeräte aufstellen. Jeder Aufstellort muss von der zuständigen Behörde einzeln erlaubt werden. Geldspielgeräte dürfen erst aufgestellt werden, wenn alle Sie alle erforderlichen Erlaubnisse besitzen.
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung der zuständigen Behörde.
Der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person muss die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
Die Beantragung zur Erteilung der Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit muss auf einem Formblatt erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 33c Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)
Gebühren gemäß Gebührengesetz für das Land Brandenburg in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
Erforderliche Unterlagen
-
Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
(zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes)
-
Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung
(bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers)
-
Führungszeugnis in der Belegart OG (zur Vorlage bei einer Behörde)
(zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde)
-
Auskunft des Insolvenzgerichts, ob ein Verfahren eröffnet wurde
(zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes)
-
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in der Belegart 9
- Ausgefülltes Antragsformular
-
Bescheinigung über Unterrichtung in Spieler und Jugendschutz
(Nach § 33c Gewerbeordnung ist mit einer Bescheinigung der Industrie und Handelskammer nachzuweisen, dass man in den zur Gewerbeausübung notwendigen Kenntnissen unterrichtet worden ist.)
-
Sozialkonzept
(Für eine Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist nach § 33c Abs. 2 Gewerbeordnung ein Sozialkonzept vorzulegen. Das Sozialkonzept beschreibt, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.)
- Handelsregisterauszug bzw. bei noch in Gründung befindlichen juristischen Personen Gründungsurkunde und Gesellschaftervertrag
Antrag einer natürlichen Person:
- Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
-
Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
(GZR) Belegart "O"
-> Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt unter dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-10 05/P zu beantragen und dürfen nicht älter als 3 Monate sein. - Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
- Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
- Bescheinigung in Steuersachen d. zuständigen Finanzamtes und d. kommunalen Steueramtes
- Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer die nachweist, dass der Antragsteller über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugend-schutz unterrichtet worden ist
- Vorlage eines Sozialkonzeptes einer öffentlich anerkannten Institution, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll
Antrag einer juristischen Person:
- Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
-
Auszug aus dem Gewerbezentralregister
(GZR)
zur Vorlage bei einer Behörde
(Belegart "O")
-> Diese Auskunft ist bei dem zuständigen Gewerbeamt unter dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-10 05/P zu beantragen und darf nicht älter als 3 Monate sein. - Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
- Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten 3 Jahren eine gewerbliche Hauptniederlassung hatte (§ 26 InsO)
- Bescheinigung in Steuersachen d. zuständigen Finanzamtes und d. kommunalen Steueramtes
- Soweit das Unternehmen beim Amtsgericht eingetragen ist, einen Auszug aus dem entsprechendem Register . Handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, so ist der Auszug für die GmbH und die KG einzureichen.
- Gesellschaftervertrag für Gesellschaften in Gründung (Vorgesellschaften)
- Vorlage eines Sozialkonzeptes einer öffentlich anerkannten Institution, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll
Für jeden Geschäftsführer bzw. alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag Vertretungsberechtigten zusätzlich :
-
Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
(GZR) Belegart "O"
-> Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt unter dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-10 05/P zu beantragen und dürfen nicht älter als 3 Monate sein. - Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
- Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
- Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer die nachweist, dass der Antragsteller über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugend-schutz unterrichtet worden ist.
- Bescheinigung in Steuersachen d. zuständigen Finanzamtes und d. kommunalen Steueramtes
Voraussetzungen
- Eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung setzt Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit voraus. Die Zuverlässigkeit wird bei der Beantragung von der Behörde geprüft.
Verfahrensablauf
- Zuerst sind von Ihnen alle erforderlichen Unterlagen zu besorgen und bei der Behörde mit dem schriftlichen Antrag einzureichen.
- Die Behörde prüft Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die Erlaubnis mit einem Gebührenbescheid.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage
Formulare
Antragsformular
Aufstellerlaubnis (Spielgeräte / Geldspielautomaten) - AntragFormularDokLink
Merkblatt nach § 33c GewO - Aufstellung von Geldspielautomaten
FormularDokLink
www.vollstreckungsportal.de
FormularDokLink
Zuständige Stelle
Zuständig sind die Gewerbeämter der Ämter, amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, der mitverwaltenden Gemeinden oder der kreisfreien Städte.
Ordnungsamt des Landkreises / der kreisfreien Stadt
§ 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV).