Dienstleistung
Wohnberechtigungsschein Ausstellung
Wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen und deshalb geförderten Wohnraum mieten möchten, können Sie hierfür einen Wohnberechtigungsschein beantragen.
Einrichtung
3924 Arbeitsgruppe Wohnungsberechtigungsschein
Charlottenstr. 42
14467 Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
Telefonische Sprechzeiten:
Montag und Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Offene Sprechzeiten in der Wilhelmgalerie:
Beratung zum Antrag, Prüfung Vollständigkeit und Abgabe des Antrages für den Wohnberechtigungsschein (WBS):
Dienstag und Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr / 13:00 - 15:00 Uhr
Für Ihr Anliegen stehen wir Ihnen weiterhin per E-Mail zur Verfügung.
E-Mail: wbs@rathaus.potsdam.de
Bitte beachten:
Aufgrund der Vielfältigkeit der Dienstleistungen kann nur eine Entgegennahme und kurze Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen erfolgen.
Die Wohnberatung hat grundsätzlich von Montag bis Freitag geöffnet.
Die MitarbeiterInnen der konkreten Fachthemen stehen ausschließlich jeden Dienstag und Donnerstag zu den oben genannten Zeiten beratend zur Verfügung
0331 2892694
0331 2892694
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Antragstellung ist jederzeit möglich (k
eine Beantragungsfristen).
Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt in der Regel ein Jahr (§ 14 BbgWoFG). In begründeten Einzelfällen kann der Wohnberechtigungsschein für eine Dauer von zwei Jahren ausgestellt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren liegen im Ermessen der zuständigen Stelle.
Bearbeitungsdauer
Nach Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen und Nachweise sollte in der Regel mit 4 - 5 Wochen Bearbeitungszeit gerechnet werden. Über Dringlichkeit entscheidet ggf. die zuständige Behörde.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Ab Vorlage aller einkommensrelevanten Unterlagen wird der WBS-Antrag in der Regel innerhalb von
ca. 16 Wochen
beschieden.
Bei den angegebenen Bearbeitungszeiten handelt es sich um Durchschnittszeiten, für die im Einzelfall keine Gewähr übernommen werden kann.
Ausführliche Beschreibung
Die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderten Wohnungen (sog. Sozialwohnungen) unterliegen Belegungs- und Mietpreisbindungen. Das bedeutet, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Wohnungen lediglich an Haushalte vermieten darf, die einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein haben. Daneben darf die Miete für die Wohnung eine bestimmte Höhe nicht übersteigen. Die Miete liegt meist niedriger als die Miete anderer Wohnungen.
Welche Haushalte können einen Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung erhalten?
Ein Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin, welcher/welche mit seinen bzw. ihren Haushaltsangehörigen einen Haushalt bildet, muss die für diesen Haushalt geltende Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG einhalten. Die Prüfung des Einkommens erfolgt bei der Behörde, bei welcher der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt wird.
Außerdem ist die Größe einer Wohnung, die bezogen werden darf, in der Regel abhängig von der Größe des Haushaltes (angemessene Wohnungsgröße).
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Die Entscheidung zu Anträgen auf Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung (WBS) für das Land Brandenburg erfolgt unter Berücksichtigung des Jahresbruttoeinkommens aller mitziehenden Familien- bzw. Haushaltsangehörigen Personen, abzüglich jeweils zulässiger Frei- und Abzugsbeträge.
WBS zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung nach § 22 BbgWoFG
Bescheinigung für die Bezugsberechtigung einer Wohnung, mit zulässiger Einkommensüberschreitung von 100% nach BbgWoFEGV
Rechtsgrundlage(n)
Es gelten die Wohnraumfördergesetze der einzelnen Bundesländer. Haben die Länder keine eigenen Gesetze erlassen, gilt das Gesetz des Bundes.
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
BbgWoFG – Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular mit Unterschrift des Antragstellers
- Personaldokumente aller zum Haushalt gehörenden Personen (z.B. aktueller Personalausweis oder Reisepass oder ausländischer Reisepass mit Aufenthaltstitel/Aufenthaltserlaubnis)
- Einkommensnachweise des Antragstellers/der Antragstellerin und aller Haushaltsangehörigen
Es können ggf. weitere Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein
(z.B. ärztl. Atteste, Schwerbehindertenausweis, Schwangerschaftsbescheinigung/Mutterpass, Geburtsurkunde des Kindes bzw. der Kinder, Mietvertrag, aktuelle Studienbescheinigung oder Schulbescheinigung, u.a.)
.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Bitte fügen Sie Ihre Nachweise nur in Kopie bei!
Folgende Unterlagen können beispielsweise sein:
- Einkommensnachweise der letzten 12 Monate
- Bewilligungsbescheid Arbeitslosengeld I oder II oder Grundsicherungsleistungen
- BAFÖG-Bescheid / Studienbescheinigung
- Nachweis über Unterhaltszahlungen
- letzte Rentenmitteilung
- Elterngeldbescheid
- Schwerbehindertenausweis
- Nachweis über die Betragszahlung zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung
für Selbstständige sind folgende Unterlagen zusätzlich erforderlich:
- Nachweis Gewinn- und Verlust-Rechnung vom Steuerberater / betriebswirtschaftliche Auswertung oder letzter Steuerbescheid
- Versicherungspolicen (Kranken- / Rentenversicherung oder Lebensversicherung)
Nachweise über Besonderheiten insbesondere für die Anerkennung einer sozialen Dringlichkeit (zum Beispiel):
- Mutterpass
- Nachweis über Trennung (z. B. geänderte Lohnsteuerklasse, formlose Bestätigung beider Partner, Antrag auf Scheidung)
- Kündigung Mietvertrag bzw. Kündigungsbestätigung vom Vermieter
- Nachweis über den Aufenthalt der gemeinsamen Kinder bei Trennung der Eltern (z.B. Wechselmodell)
- Betreuungsnachweis
- Nachweis der Pflegestufe
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.
Der Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines ist abhängig vom Einkommen. Einen Wohnberechtigungsschein bekommen daher nur Haushalte, deren Gesamteinkommen die
Einkommensgrenze
nach § 22 BbgWoFG nicht übersteigt.
Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrem örtlich zuständigen Wohnungsamt.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- Antragsberechtigt ist grundsätzlich jeder volljährige Bürger. Alle mitziehenden Personen müssen Familien- bzw. Haushaltsangehörige sein.
-
Der Antrag auf eine Wohnberechtigungsbescheinigung und die Datenschutzhinweise müssen eigenhändig unterschrieben sein, können dann eingescannt oder fotographiert werden und als PDF-Datei als Anhang an die genannte E-Mail-Adresse gesendet werden. Bitte verwenden Sie die auf
dieser Seite verlinkten Formulare
!
Bei E-Mails bitte auch immer eine Telefonnummer für Rückrufe und Ihre Adresse angeben!
-
Es kann nur
ein
Antrag auf eine Wohnberechtigungsbescheinigung gestellt werden, und zwar
für den angestrebten Hauptwohnsitz
.
-
Die Wohnberechtigungsbescheinigung gilt
1 Jahr
.
-
Der erteilte Bescheid gilt
nur im Land Brandenburg
Verfahrensablauf
Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Sie nur auf Antrag bei der zuständigen Behörde.
Den Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein müssen Sie bei der örtlich zuständigen Behörde stellen. Dort erhalten Sie auch ein entsprechendes Antragsformular. Die Anträge sind darüber hinaus häufig auch online verfügbar. Der Antrag ist von der berechtigten Person zu stellen.
Der Wohnberechtigungsschein ist in der Regel für ein Jahr gültig und kann anschließend bei Bedarf erneut beantragt werden.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Formulare
Hinweis: Den Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erhalten Sie ansonsten auch beim zuständigen Wohnungsamt.
Genauere Informationen erhalten Sie ggf. auf der Website Ihrer zuständigen Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtverwaltung (
Wohnungsamt).
Wohnberechtigungsschein Antragsformular
Einkommenserklärung
Erläuterungen zur Einkommenserklärung
WBS Antrag Checkliste
FormularDokLink
Übersicht Einkommensgrenze u Belegungsnorm ab 01.01.2024
FormularDokLink
WBS/WBSplus-Rechner
FormularDokLink
Datenschutzhinweise
FormularDokLink
Wohnberechtigungsschein (WBS) - Antrag
FormularDokLink
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen erhalten Sie bei jedem Wohnungsamt in Brandenburg.
Zuständige Stelle
Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtverwaltung (Wohnungsamt)
- entweder am derzeitigen Wohnsitz, falls dieser in Brandenburg liegt,
- oder das Wohnungsamt des Ortes in Brandenburg, in dem die zukünftige Wohnung liegen soll.
Ansprechpunkt
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Wohnberatung in der Wilhelmgalerie, persönlich am Dienstag und Donnerstag von 09.00. – 12.00 und 13.00 – 15.00 Uhr
Schlagwörter
Wohnberechtigungsschein beantragen, Dringlichkeitsschein, Wohnungstauschbescheinigungen
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Antragstellung ist jederzeit möglich (k eine Beantragungsfristen). Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt in der Regel ein Jahr (§ 14 BbgWoFG). In begründeten Einzelfällen kann der Wohnberechtigungsschein für eine Dauer von zwei Jahren ausgestellt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren liegen im Ermessen der zuständigen Stelle.
Bearbeitungsdauer
Nach Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen und Nachweise sollte in der Regel mit 4 - 5 Wochen Bearbeitungszeit gerechnet werden. Über Dringlichkeit entscheidet ggf. die zuständige Behörde.
Ab Vorlage aller einkommensrelevanten Unterlagen wird der WBS-Antrag in der Regel innerhalb von ca. 16 Wochen beschieden.
Bei den angegebenen Bearbeitungszeiten handelt es sich um Durchschnittszeiten, für die im Einzelfall keine Gewähr übernommen werden kann.
Ausführliche Beschreibung
Die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderten Wohnungen (sog. Sozialwohnungen) unterliegen Belegungs- und Mietpreisbindungen. Das bedeutet, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Wohnungen lediglich an Haushalte vermieten darf, die einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein haben. Daneben darf die Miete für die Wohnung eine bestimmte Höhe nicht übersteigen. Die Miete liegt meist niedriger als die Miete anderer Wohnungen.
Welche Haushalte können einen Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung erhalten?
Ein Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin, welcher/welche mit seinen bzw. ihren Haushaltsangehörigen einen Haushalt bildet, muss die für diesen Haushalt geltende Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG einhalten. Die Prüfung des Einkommens erfolgt bei der Behörde, bei welcher der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt wird.
Außerdem ist die Größe einer Wohnung, die bezogen werden darf, in der Regel abhängig von der Größe des Haushaltes (angemessene Wohnungsgröße).
Die Entscheidung zu Anträgen auf Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung (WBS) für das Land Brandenburg erfolgt unter Berücksichtigung des Jahresbruttoeinkommens aller mitziehenden Familien- bzw. Haushaltsangehörigen Personen, abzüglich jeweils zulässiger Frei- und Abzugsbeträge.
WBS zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung nach § 22 BbgWoFG
Bescheinigung für die Bezugsberechtigung einer Wohnung, mit zulässiger Einkommensüberschreitung von 100% nach BbgWoFEGV
Rechtsgrundlage(n)
Es gelten die Wohnraumfördergesetze der einzelnen Bundesländer. Haben die Länder keine eigenen Gesetze erlassen, gilt das Gesetz des Bundes.
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG)
BbgWoFG – Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular mit Unterschrift des Antragstellers
- Personaldokumente aller zum Haushalt gehörenden Personen (z.B. aktueller Personalausweis oder Reisepass oder ausländischer Reisepass mit Aufenthaltstitel/Aufenthaltserlaubnis)
- Einkommensnachweise des Antragstellers/der Antragstellerin und aller Haushaltsangehörigen
Es können ggf. weitere Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein (z.B. ärztl. Atteste, Schwerbehindertenausweis, Schwangerschaftsbescheinigung/Mutterpass, Geburtsurkunde des Kindes bzw. der Kinder, Mietvertrag, aktuelle Studienbescheinigung oder Schulbescheinigung, u.a.) .
Bitte fügen Sie Ihre Nachweise nur in Kopie bei!
Folgende Unterlagen können beispielsweise sein:
- Einkommensnachweise der letzten 12 Monate
- Bewilligungsbescheid Arbeitslosengeld I oder II oder Grundsicherungsleistungen
- BAFÖG-Bescheid / Studienbescheinigung
- Nachweis über Unterhaltszahlungen
- letzte Rentenmitteilung
- Elterngeldbescheid
- Schwerbehindertenausweis
- Nachweis über die Betragszahlung zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung
für Selbstständige sind folgende Unterlagen zusätzlich erforderlich:
- Nachweis Gewinn- und Verlust-Rechnung vom Steuerberater / betriebswirtschaftliche Auswertung oder letzter Steuerbescheid
- Versicherungspolicen (Kranken- / Rentenversicherung oder Lebensversicherung)
Nachweise über Besonderheiten insbesondere für die Anerkennung einer sozialen Dringlichkeit (zum Beispiel):
- Mutterpass
- Nachweis über Trennung (z. B. geänderte Lohnsteuerklasse, formlose Bestätigung beider Partner, Antrag auf Scheidung)
- Kündigung Mietvertrag bzw. Kündigungsbestätigung vom Vermieter
- Nachweis über den Aufenthalt der gemeinsamen Kinder bei Trennung der Eltern (z.B. Wechselmodell)
- Betreuungsnachweis
- Nachweis der Pflegestufe
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.
Der Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines ist abhängig vom Einkommen. Einen Wohnberechtigungsschein bekommen daher nur Haushalte, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG nicht übersteigt.
Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrem örtlich zuständigen Wohnungsamt.
- Antragsberechtigt ist grundsätzlich jeder volljährige Bürger. Alle mitziehenden Personen müssen Familien- bzw. Haushaltsangehörige sein.
-
Der Antrag auf eine Wohnberechtigungsbescheinigung und die Datenschutzhinweise müssen eigenhändig unterschrieben sein, können dann eingescannt oder fotographiert werden und als PDF-Datei als Anhang an die genannte E-Mail-Adresse gesendet werden. Bitte verwenden Sie die auf
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Bei E-Mails bitte auch immer eine Telefonnummer für Rückrufe und Ihre Adresse angeben! - Es kann nur ein Antrag auf eine Wohnberechtigungsbescheinigung gestellt werden, und zwar für den angestrebten Hauptwohnsitz .
- Die Wohnberechtigungsbescheinigung gilt 1 Jahr .
- Der erteilte Bescheid gilt nur im Land Brandenburg
Verfahrensablauf
Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Sie nur auf Antrag bei der zuständigen Behörde.
Den Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein müssen Sie bei der örtlich zuständigen Behörde stellen. Dort erhalten Sie auch ein entsprechendes Antragsformular. Die Anträge sind darüber hinaus häufig auch online verfügbar. Der Antrag ist von der berechtigten Person zu stellen.
Der Wohnberechtigungsschein ist in der Regel für ein Jahr gültig und kann anschließend bei Bedarf erneut beantragt werden.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Formulare
Hinweis: Den Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erhalten Sie ansonsten auch beim zuständigen Wohnungsamt.
Genauere Informationen erhalten Sie ggf. auf der Website Ihrer zuständigen Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtverwaltung ( Wohnungsamt).
Wohnberechtigungsschein Antragsformular
Einkommenserklärung
Erläuterungen zur Einkommenserklärung WBS Antrag Checkliste
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Übersicht Einkommensgrenze u Belegungsnorm ab 01.01.2024
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WBS/WBSplus-Rechner
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Datenschutzhinweise
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Wohnberechtigungsschein (WBS) - Antrag
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Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen erhalten Sie bei jedem Wohnungsamt in Brandenburg.
Zuständige Stelle
Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtverwaltung (Wohnungsamt)
- entweder am derzeitigen Wohnsitz, falls dieser in Brandenburg liegt,
- oder das Wohnungsamt des Ortes in Brandenburg, in dem die zukünftige Wohnung liegen soll.
Ansprechpunkt
Wohnberatung in der Wilhelmgalerie, persönlich am Dienstag und Donnerstag von 09.00. – 12.00 und 13.00 – 15.00 Uhr