Dienstleistung
Pfandleihgewerbe Erlaubnis
Wenn Sie als Pfandleiher oder Pfandvermittler gewerbsmäßig tätig sein möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Einrichtung
3214 Arbeitsgruppe Gewerbeangelegenheiten
0331 2891690
0331 2891701
Friedrich-Engels-Straße 104
14473 Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
Mo 09:00 – 12:00 Uhr Di 09:00 – 18:00 Uhr
Mi 09:00 – 12:00 Uhr Do 09:00 – 16:00 Uhr
Fr 09:00 – 12:00 Uhr
Außerhalb der Öffnungszeiten nach persönlicher Terminvereinbarung
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- 116,20 Euro bis 1.044,00 Euro
Ausführliche Beschreibung
Der
Pfandleiher
gewährt ein Gelddarlehen gegen Hinterlegung eines Pfandes zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebs.
Der
Pfandvermittler
vermittelt Pfandgeschäfte, indem er auf ihm übergebene Pfänder einen Vorschuss gewährt und die Pfänder in seinem Namen bei einem Pfandleiher verpfändet.
Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder eines Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist.
Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person muss die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
Die örtlichen Voraussetzungen müssen gegeben sein.
Die Beantragung zur Erteilung der Erlaubnis für Pfandleiher muss auf einem Formblatt erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 34 Gewerbeordnung (GewO)
Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Gebühren gemäß
Gebührengesetz für das Land Brandenburg in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie
(MWAEGebO)
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers (Kopie)
- Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel (Kopie)
-
Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
-
Unternehmenssitz in Deutschland:
-
bei eingetragenen Unternehmen:
Handelsregisterauszug
und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z. B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus diesem Land, die die Rechtsform nachweisen.
-
Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
-
Wohnsitz in Deutschland:
- Führungszeugnis
-
Auszug aus dem Gewerbezentralregister
für natürliche und ggf. juristische Person
- Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen
- Die Behörde kann Einzelfall weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
- Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten
-
Wohnsitz in Deutschland:
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
- Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis
- Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland als Nachweis, dass Sie über die erforderlichen Mittel und Sicherheiten verfügen
- Versicherungsnachweis
- Grundriss der für den Gewerbebetrieb vorgesehenen Räume
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Antrag einer natürlichen Person
-
Antragsformular
(vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
-
Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
(GZR) Belegart "O"
-> Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt unter dem
Verwendungszweck: 0401-III-3214-10 05/P zu beantragen
und dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
-
Auskunft über Einträge
im Zentralen Schuldnerverzeichnis
des Zentralen Vollstreckungsgerichts - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
-
Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis
des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
-
Bescheinigung in Steuersachen
d. zuständigen Finanzamtes und d. kommunalen Steueramtes
-
Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten
(mindestens für die ersten 6 Monate) eine entsprechende Bankbürgschaft gilt auch als Nachweis
-
Versicherungsnachweis
(§ 8 PfandlV)
- Grundrisszeichnung - Lage der Räume (§ 2 PfandlV)
Antrag einer juristischen Person
-
Antragsformular
(vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
-
Auszug aus dem Gewerbezentralregister
(GZR)
zur Vorlage bei einer Behörde
(Belegart "O")
-> Diese Auskunft ist bei dem zuständigen Gewerbeamt unter dem
Verwendungszweck: 0401-III-3214-10 05/P zu beantragen
und darf nicht älter als 3 Monate sein.
-
Auskunft über Einträge
im Zentralen Schuldnerverzeichnis
des Zentralen Vollstreckungsgerichts - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
-
Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis
des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten 3 Jahren eine gewerbliche Hauptniederlassung hatte (§ 26 InsO)
-
Bescheinigung in Steuersachen
d. zuständigen Finanzamtes und d. kommunalen Steueramtes
-
Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten
(mindestens für die ersten 6 Monate) eine entsprechende Bankbürgschaft gilt auch als Nachweis
-
Versicherungsnachweis
(§ 8 PfandlV)
-
Grundrisszeichnung - Lage der Räume
(§ 2 PfandlV)
-
Soweit das Unternehmen beim Amtsgericht eingetragen ist, einen
Auszug aus dem entsprechendem Register
. Handelt es sich um eine & Co. KG, so ist der Auszug für die GmbH und die KG einzureichen.
-
Gesellschaftervertrag für Gesellschaften in Gründung
(Vorgesellschaften)
Für jeden Geschäftsführer
bzw.
alle
nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag Vertretungsberechtigten
zusätzlich
:
-
Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
(GZR) Belegart "O"
-> Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt unter dem
Verwendungszweck: 0401-III-3214-10 05/P zu beantragen
und dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
-
Auskunft über Einträge
im Zentralen Schuldnerverzeichnis
des Zentralen Vollstreckungsgerichts - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
-
Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis
des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
-
Bescheinigung in Steuersachen
d. zuständigen Finanzamtes und d. kommunalen Steueramtes
Voraussetzungen
Wenn Sie als Pfandleiher tätig werden wollen, müssen Sie besondere Sicherheiten und Nachweise erbringen.
- Sie müssen erforderliche Mittel oder Sicherheiten für die ersten sechs Monate nachweisen. Dies können Guthaben oder eine Bankbürgschaft sein.
- Ferner müssen Sie eine Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchdiebstahl und Beraubung abschließen und bei Antragstellung vorlegen. Für Schmuckwaren muss ein Tresor vorhanden sein.
- Ihre Räumlichkeiten müssen Sie gegen Einbruch durch eine Alarmanlage sichern.
- Bei Autopfandleihen muss die Frage der möglichen Umweltgefahren durch die Abstellflächen der Fahrzeuge geklärt werden.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn:
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Diese Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
- der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.
Verfahrensablauf
Die Erlau
bnis für d
en Betrieb eines Geschäftes als Pfandleiher oder Pfandvermittler müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.
Nach der Prüfung erhalten Sie entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid. Eine Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen verbunden sein.
Rechtsbehelf
Widerspruch. Gegen eine ablehnende oder sonst belastende Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden. Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht möglich. Frist, Form und zuständige Stelle ergeben sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.
Hinweise (Besonderheiten)
Der Pfandleiher muss der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebs anzeigen, welche Räume er für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner hat er jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.
Der Pfandleiher ist zur Buchführung verpflichtet.
Anträge / Formulare
Gewerbe-Anmeldung
FormularDokLink
Gewerbe-Ummeldung
FormularDokLink
Merkblatt - Pfandleiher
FormularDokLink
Pfandleiher-, Versteigerererlaubnis - Antrag
FormularDokLink
www.vollstreckungsportal.de
FormularDokLink
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.
Welche Gebühren fallen an?
- 116,20 Euro bis 1.044,00 Euro
Ausführliche Beschreibung
Der
Pfandleiher
gewährt ein Gelddarlehen gegen Hinterlegung eines Pfandes zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebs.
Der
Pfandvermittler
vermittelt Pfandgeschäfte, indem er auf ihm übergebene Pfänder einen Vorschuss gewährt und die Pfänder in seinem Namen bei einem Pfandleiher verpfändet.
Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder eines Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist.
Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
Der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person muss die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
Die örtlichen Voraussetzungen müssen gegeben sein.
Die Beantragung zur Erteilung der Erlaubnis für Pfandleiher muss auf einem Formblatt erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 34 Gewerbeordnung (GewO)
Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung)
Gebühren gemäß Gebührengesetz für das Land Brandenburg in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers (Kopie)
- Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel (Kopie)
-
Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
-
Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z. B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus diesem Land, die die Rechtsform nachweisen.
-
Unternehmenssitz in Deutschland:
-
Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
-
Wohnsitz in Deutschland:
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister für natürliche und ggf. juristische Person
- Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen
-
Wohnsitz in Deutschland:
- Die Behörde kann Einzelfall weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
- Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten
-
Wohnsitz in Deutschland:
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
- Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis
- Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland als Nachweis, dass Sie über die erforderlichen Mittel und Sicherheiten verfügen
- Versicherungsnachweis
- Grundriss der für den Gewerbebetrieb vorgesehenen Räume
Antrag einer natürlichen Person
- Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
-
Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
(GZR) Belegart "O"
-> Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt unter dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-10 05/P zu beantragen und dürfen nicht älter als 3 Monate sein. - Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
- Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
- Bescheinigung in Steuersachen d. zuständigen Finanzamtes und d. kommunalen Steueramtes
- Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten (mindestens für die ersten 6 Monate) eine entsprechende Bankbürgschaft gilt auch als Nachweis
- Versicherungsnachweis (§ 8 PfandlV)
- Grundrisszeichnung - Lage der Räume (§ 2 PfandlV)
Antrag einer juristischen Person
- Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
-
Auszug aus dem Gewerbezentralregister
(GZR)
zur Vorlage bei einer Behörde
(Belegart "O")
-> Diese Auskunft ist bei dem zuständigen Gewerbeamt unter dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-10 05/P zu beantragen und darf nicht älter als 3 Monate sein. - Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
- Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten 3 Jahren eine gewerbliche Hauptniederlassung hatte (§ 26 InsO)
- Bescheinigung in Steuersachen d. zuständigen Finanzamtes und d. kommunalen Steueramtes
- Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten (mindestens für die ersten 6 Monate) eine entsprechende Bankbürgschaft gilt auch als Nachweis
- Versicherungsnachweis (§ 8 PfandlV)
- Grundrisszeichnung - Lage der Räume (§ 2 PfandlV)
- Soweit das Unternehmen beim Amtsgericht eingetragen ist, einen Auszug aus dem entsprechendem Register . Handelt es sich um eine & Co. KG, so ist der Auszug für die GmbH und die KG einzureichen.
- Gesellschaftervertrag für Gesellschaften in Gründung (Vorgesellschaften)
Für jeden Geschäftsführer bzw. alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag Vertretungsberechtigten zusätzlich :
-
Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
(GZR) Belegart "O"
-> Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt unter dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-10 05/P zu beantragen und dürfen nicht älter als 3 Monate sein. - Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
- Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
- Bescheinigung in Steuersachen d. zuständigen Finanzamtes und d. kommunalen Steueramtes
Voraussetzungen
Wenn Sie als Pfandleiher tätig werden wollen, müssen Sie besondere Sicherheiten und Nachweise erbringen.
- Sie müssen erforderliche Mittel oder Sicherheiten für die ersten sechs Monate nachweisen. Dies können Guthaben oder eine Bankbürgschaft sein.
- Ferner müssen Sie eine Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchdiebstahl und Beraubung abschließen und bei Antragstellung vorlegen. Für Schmuckwaren muss ein Tresor vorhanden sein.
- Ihre Räumlichkeiten müssen Sie gegen Einbruch durch eine Alarmanlage sichern.
- Bei Autopfandleihen muss die Frage der möglichen Umweltgefahren durch die Abstellflächen der Fahrzeuge geklärt werden.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn:
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Diese Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
- der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.
Verfahrensablauf
Die Erlau bnis für d en Betrieb eines Geschäftes als Pfandleiher oder Pfandvermittler müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.
Nach der Prüfung erhalten Sie entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid. Eine Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen verbunden sein.
Rechtsbehelf
Widerspruch. Gegen eine ablehnende oder sonst belastende Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden. Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht möglich. Frist, Form und zuständige Stelle ergeben sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.
Hinweise (Besonderheiten)
Der Pfandleiher muss der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebs anzeigen, welche Räume er für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner hat er jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.
Der Pfandleiher ist zur Buchführung verpflichtet.
Anträge / Formulare
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Gewerbe-Ummeldung
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Merkblatt - Pfandleiher
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Pfandleiher-, Versteigerererlaubnis - Antrag
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www.vollstreckungsportal.de
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