Grundsteuer Festsetzung


Zum Formular

Wie wird die Grundsteuer berechnet, wer erhebt sie?


Adresse
Edisonallee 5-9
14473 Potsdam
Adresse
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
Servicezeiten

Di 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Do 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Hinweise zu abweichenden Öffnungszeiten im Dezember 2025:

Aus arbeitsorganisatorischen Gründen enden die Servicezeiten des Bereichs Steuern am Dienstag, den 23.12.2025, sowie am Dienstag, den 30.12.2025 bereits um 16:00 Uhr.

Unterlagen können bei Bedarf jeweils bis 18:00 Uhr am Empfang in der Edisonallee abgegeben werden.


Fax
0331 289841420
Telefon
0331 2893980

Häufig gestellte Fragen

Die Grundsteuer ist in Deutschland eine Steuer auf das Eigentum, aber auch auf Erbbaurechte an Grundstücken und deren Bebauung (Substanzsteuer). Gesetzliche Grundlage der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz (GrStG). Auf den von der Finanzbehörde festgestellten Einheitswert wird nach Feststellung des Grundsteuer-Messbetrags ein je Gemeinde individueller Hebesatz angewendet. Durch Anwendung verschiedener Hebesätze fällt die Grundsteuerbelastung trotz gleicher Einheitswerte in verschiedenen Gemeinden unterschiedlich hoch aus. Die Grundsteuer ist eine der ältesten bekannten Steuerarten

Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam

Die Landeshauptstadt Potsdam erhebt die Grundsteuer für Grundbesitz auf ihrem Territorium.

Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes ist das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen und das Betriebsvermögen.

Die Grundsteuer errechnet sich aus dem vom Finanzamt Potsdam festgestellten Grundsteuermessbetrag und wird mit dem für das jeweilige Kalenderjahr gültigen Hebesatz der Landeshauptstadt Potsdam multipliziert

Der Hebesatz für die Landeshauptstadt Potsdam beträgt

für das Grund- und Betriebsvermögen ( Grundsteuer B ) 330% und
für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen ( Grundsteuer A ) 230%.
Auf Antrag kann die Grundsteuer unter ganz bestimmten Voraussetzungen erlassen werden.

Fälligkeit:
Die Steuer wird durch einen Steuerbescheid für ein Kalenderjahr festgesetzt und ist zu einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.



Jahreszahlerin, Zahlung, Einmalzahlung, Zahlungsrhythmus, Jahreszahler