Dienstleistung
Erlaubnis zur Durchführung von Maßnahmen an Denkmalen
Wenn Sie Maßnahmen oder Veränderungen an Denkmalen planen, benötigen Sie eine Genehmigung von der zuständigen Denkmalschutzbehörde.
Einrichtung
442 Bereich Untere Denkmalschutzbehörde
Hegelallee 6-10
14467 Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81 79/81
14469 Potsdam
Sie können sich uneingeschränkt telefonisch, schriftlich oder per E-Mail an uns wenden.
Besprechungstermine und Termine zur Einsicht in Bauakten und Pläne können individuell und vorab grundsätzlich für jeden Tag während der üblichen Bürozeiten (Montag bis Freitag von 9.00 bis 17.00 Uhr) vereinbart werden.
0331 2891155
0331 2893070
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Erlöschen der Genehmigung bei nicht erfolgtem Baubeginn: 4 Jahre nach Genehmigung
(einmalige Verlängerung um bis zu 2 Jahre auf schriftlichen Antrag)
Bearbeitungsdauer
je nach Aufwand und Umfang der geplanten Maßnahme
Ausführliche Beschreibung
Wollen Sie ein Denkmal instandsetzen, modernisieren, umgestalten, verändern oder anderweitig in den Denkmalbestand eingreifen? Hierfür ist eine Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde notwendig.
Planen Sie baugenehmigungspflichtige Maßnahmen nach der Brandenburgischen Bauordnung, wird die untere Denkmalschutzbehörde über das Bauaufsichtsamt im Baugenehmigungsverfahren beteiligt. In diesem Fall schließt die Baugenehmigung automatisch eine Änderungsgenehmigung von der zuständigen Denkmalschutzbehörde mit ein.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Für die denkmalrechtliche Erlaubnis können Sie ein
Onlineformular
nutzen und sich vor Antragstellung von der Unteren Denkmalschutzbehörde denkmalfachlich beraten lassen.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr geplantes Vorhaben am Denkmal nach der Brandenburgischen Bauordnung genehmigungsfrei ist, fragen Sie beim Bereich Bauaufsicht nach.
Bei Arbeiten am Denkmal, die eventuell nach der Brandenburgischen Bauordnung genehmigungsfrei sind, muss der Denkmaleigentümer einen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis bei der Unteren Denkmalschutzbehörde stellen.
Für die Farbgebung an und in Denkmalen muss der Denkmaleigentümer ebenfalls eine denkmalrechtliche Erlaubnis beantragen. Das betrifft auch die Reparatur und Erneuerung von Anstrichen.
Falls Sie eine Werbeanlage am Denkmal anbringen möchten, benötigen Sie auch dafür eine denkmalrechtliche Erlaubnis.
Es können neben der denkmalrechtlichen Erlaubnis für Ihr Vorhaben möglicherweise weitere Genehmigungen, zum Beispiel sanierungsrechtliche oder naturschutzrechtliche Genehmigungen erforderlich sein können. Bitte prüfen Sie selbst, ob weitere Genehmigungen erforderlich sind.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 9, 19 Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Brandenburgische Bauordnung
(BbgBO)
Erforderliche Unterlagen
Jede Maßnahme ist detailliert darzustellen. Sie sollten alle Unterlagen einreichen, die zur Beurteilung Ihres Vorhabens möglichst umfassend beitragen. Dies können sein:
- Pläne (z.B. Lage, Grundrisse, Ansichten, Schnittdarstellungen)
- Dokumentationen
- Fotografien
- Gutachten oder Voruntersuchungen
- Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen
Hinweis: Wenden Sie sich frühzeitig an die untere Denkmalschutzbehörde. Diese teilt Ihnen mit, welche Unterlagen für Ihr Genehmigungsverfahren erforderlich sind.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Bitte beschreiben Sie Ihr Vorhaben ausführlich und fügen alle zur Beurteilung notwendigen Unterlagen an. Das digitale Antragsformular gibt Ihnen dabei eine Hilfestellung. Sie können aus einer beigefügten Liste die für Ihr Vorhaben notwendigen Antragsunterlagen auswählen.
Die Dokumentation des Ist-Zustandes des Denkmals und die Darstellung der geplanten Veränderungen sind in jedem Fall notwendig.
Zusätzlich können z.B. restauratorische oder archäologische Befunduntersuchungen, denkmalfachliche oder bauhistorische Gutachten, Schadenskartierungen, Holzschutzgutachten oder ähnliches erforderlich werden.
Voraussetzungen
Sie erhalten die Genehmigung in der Regel, wenn:
- die beantragte Maßnahme nach denkmalpflegerischen Grundsätzen durchgeführt werden soll oder
- den Belangen des Denkmalschutzes entgegenstehende öffentliche oder private Interessen überwiegen und diese nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand berücksichtigt werden können (vgl. § 9 Abs.2 BbgDSchG).
Verfahrensablauf
- Füllen Sie den Antrag entweder online aus oder drucken Sie sich das PDF-Formular aus.
- Fügen Sie alle nötigen Unterlagen hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen rechtzeitig vor Beginn der geplanten Maßnahmen bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde ein.
- Per Post erhalten Sie dann die Genehmigung oder gegebenenfalls eine Information über die Ablehnung Ihres Antrags.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Es ist
zurzeit gesetzlich erforderlich
, den Antrag zusätzlich zur elektronischen Einreichung auszudrucken, zu unterschreiben und postalisch an die untere Denkmalschutzbehörde zu übersenden! Die elektronisch eingereichten Anlagen brauchen nicht gesondert übersandt werden.
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Formulare
Formulare: Antrag
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: teilweise
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Denkmale (Hinweise für geplante Veränderung) - Merkblatt
FormularDokLink
Fachaufsätze zu Denkmalschutz und Denkmalpflege in Potsdam
FormularDokLink
Organigramm "Arbeitsabläufe im denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahren"
FormularDokLink
Werbeanlagen an Denkmalen - Merkblatt
FormularDokLink
Weiterführende Informationen
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
An Denkmalen, in Denkmalbereichen sowie in der näheren Umgebung von Denkmalen sind Werbeanlagen so zu gestalten, dass sie sich nach Größe, Farbe, Form und Werkstoff der Architektur des Bauwerkes sowie dem Orts- und Straßenbild anpassen. Jede Veränderung des Denkmals, auch die Anbringung von Außenwerbung, ist erlaubnispflichtig.
Es gibt eine Werbesatzung in der Landeshauptstadt Potsdam. Hier sind die Voraussetzungen zur Anbringung von Außenwerbung festgelegt. Wenn Ihre Werbeanlage die Größe von einem Quadratmeter nicht überschreitet, benötigen Sie nur die denkmalrechtliche Erlaubnis. Nach Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie von uns eine denkmalrechtliche Erlaubnis in Form eines gebührenfreien Bescheides.
ACHTUNG
Falls die Werbung die Größe von einem Quadratmeter überschreitet muss
eine sonderbehördliche Erlaubnis im Bauamt
beantragt werden. Die Denkmalbehörde wird im verwaltungsinternen Stellungnahmeverfahren von der Bauaufsichtsbehörde eingebunden.
Hinweise (Besonderheiten)
Falls Sie Werbeanlagen an Denkmalen anbringen möchten, benötigen Sie auch eine Genehmigung.
Zuständige Stelle
Zuständig im Land Brandenburg ist die untere Denkmalschutzbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte
Welche Fristen muss ich beachten?
Erlöschen der Genehmigung bei nicht erfolgtem Baubeginn: 4 Jahre nach Genehmigung
(einmalige Verlängerung um bis zu 2 Jahre auf schriftlichen Antrag)
Bearbeitungsdauer
je nach Aufwand und Umfang der geplanten Maßnahme
Ausführliche Beschreibung
Wollen Sie ein Denkmal instandsetzen, modernisieren, umgestalten, verändern oder anderweitig in den Denkmalbestand eingreifen? Hierfür ist eine Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde notwendig.
Planen Sie baugenehmigungspflichtige Maßnahmen nach der Brandenburgischen Bauordnung, wird die untere Denkmalschutzbehörde über das Bauaufsichtsamt im Baugenehmigungsverfahren beteiligt. In diesem Fall schließt die Baugenehmigung automatisch eine Änderungsgenehmigung von der zuständigen Denkmalschutzbehörde mit ein.
Für die denkmalrechtliche Erlaubnis können Sie ein Onlineformular nutzen und sich vor Antragstellung von der Unteren Denkmalschutzbehörde denkmalfachlich beraten lassen.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr geplantes Vorhaben am Denkmal nach der Brandenburgischen Bauordnung genehmigungsfrei ist, fragen Sie beim Bereich Bauaufsicht nach.
Bei Arbeiten am Denkmal, die eventuell nach der Brandenburgischen Bauordnung genehmigungsfrei sind, muss der Denkmaleigentümer einen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis bei der Unteren Denkmalschutzbehörde stellen.
Für die Farbgebung an und in Denkmalen muss der Denkmaleigentümer ebenfalls eine denkmalrechtliche Erlaubnis beantragen. Das betrifft auch die Reparatur und Erneuerung von Anstrichen.
Falls Sie eine Werbeanlage am Denkmal anbringen möchten, benötigen Sie auch dafür eine denkmalrechtliche Erlaubnis.
Es können neben der denkmalrechtlichen Erlaubnis für Ihr Vorhaben möglicherweise weitere Genehmigungen, zum Beispiel sanierungsrechtliche oder naturschutzrechtliche Genehmigungen erforderlich sein können. Bitte prüfen Sie selbst, ob weitere Genehmigungen erforderlich sind.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 9, 19 Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG)
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Erforderliche Unterlagen
Jede Maßnahme ist detailliert darzustellen. Sie sollten alle Unterlagen einreichen, die zur Beurteilung Ihres Vorhabens möglichst umfassend beitragen. Dies können sein:
- Pläne (z.B. Lage, Grundrisse, Ansichten, Schnittdarstellungen)
- Dokumentationen
- Fotografien
- Gutachten oder Voruntersuchungen
- Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen
Hinweis: Wenden Sie sich frühzeitig an die untere Denkmalschutzbehörde. Diese teilt Ihnen mit, welche Unterlagen für Ihr Genehmigungsverfahren erforderlich sind.
Bitte beschreiben Sie Ihr Vorhaben ausführlich und fügen alle zur Beurteilung notwendigen Unterlagen an. Das digitale Antragsformular gibt Ihnen dabei eine Hilfestellung. Sie können aus einer beigefügten Liste die für Ihr Vorhaben notwendigen Antragsunterlagen auswählen.
Die Dokumentation des Ist-Zustandes des Denkmals und die Darstellung der geplanten Veränderungen sind in jedem Fall notwendig.
Zusätzlich können z.B. restauratorische oder archäologische Befunduntersuchungen, denkmalfachliche oder bauhistorische Gutachten, Schadenskartierungen, Holzschutzgutachten oder ähnliches erforderlich werden.
Voraussetzungen
Sie erhalten die Genehmigung in der Regel, wenn:
- die beantragte Maßnahme nach denkmalpflegerischen Grundsätzen durchgeführt werden soll oder
- den Belangen des Denkmalschutzes entgegenstehende öffentliche oder private Interessen überwiegen und diese nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand berücksichtigt werden können (vgl. § 9 Abs.2 BbgDSchG).
Verfahrensablauf
- Füllen Sie den Antrag entweder online aus oder drucken Sie sich das PDF-Formular aus.
- Fügen Sie alle nötigen Unterlagen hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen rechtzeitig vor Beginn der geplanten Maßnahmen bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde ein.
- Per Post erhalten Sie dann die Genehmigung oder gegebenenfalls eine Information über die Ablehnung Ihres Antrags.
Es ist zurzeit gesetzlich erforderlich , den Antrag zusätzlich zur elektronischen Einreichung auszudrucken, zu unterschreiben und postalisch an die untere Denkmalschutzbehörde zu übersenden! Die elektronisch eingereichten Anlagen brauchen nicht gesondert übersandt werden.
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Formulare
Formulare: Antrag
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: teilweise
Persönliches Erscheinen nötig: nein
FormularDokLink
Fachaufsätze zu Denkmalschutz und Denkmalpflege in Potsdam
FormularDokLink
Organigramm "Arbeitsabläufe im denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahren"
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Werbeanlagen an Denkmalen - Merkblatt
FormularDokLink
Weiterführende Informationen
An Denkmalen, in Denkmalbereichen sowie in der näheren Umgebung von Denkmalen sind Werbeanlagen so zu gestalten, dass sie sich nach Größe, Farbe, Form und Werkstoff der Architektur des Bauwerkes sowie dem Orts- und Straßenbild anpassen. Jede Veränderung des Denkmals, auch die Anbringung von Außenwerbung, ist erlaubnispflichtig.
Es gibt eine Werbesatzung in der Landeshauptstadt Potsdam. Hier sind die Voraussetzungen zur Anbringung von Außenwerbung festgelegt. Wenn Ihre Werbeanlage die Größe von einem Quadratmeter nicht überschreitet, benötigen Sie nur die denkmalrechtliche Erlaubnis. Nach Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie von uns eine denkmalrechtliche Erlaubnis in Form eines gebührenfreien Bescheides.
ACHTUNG
Falls die Werbung die Größe von einem Quadratmeter überschreitet muss eine sonderbehördliche Erlaubnis im Bauamt beantragt werden. Die Denkmalbehörde wird im verwaltungsinternen Stellungnahmeverfahren von der Bauaufsichtsbehörde eingebunden.
Hinweise (Besonderheiten)
Falls Sie Werbeanlagen an Denkmalen anbringen möchten, benötigen Sie auch eine Genehmigung.
Zuständige Stelle
Zuständig im Land Brandenburg ist die untere Denkmalschutzbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte