Dienstleistung
Elterngeld beantragen
Wenn Sie Ihr Kind nach der Geburt betreuen, gleicht das Elterngeld einen Teil des wegfallenden Einkommens aus.
Das Elterngeld ist eine Unterstützungsleistung für Eltern nach der Geburt eines Kindes. Das Elterngeld ersetzt einen Teil des entfallenden Einkommens, wenn Sie nach der Geburt für Ihr Kind da sein wollen und Ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken.
Einrichtung
2313 Arbeitsgruppe Bundeselterngeld
Am Palais Lichtenau 1
14469 Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
Di 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Do 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
0331 289842249
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie können den Elterngeld-Antrag erst nach der Geburt stellen.
Den Antrag stellen Sie am besten innerhalb der ersten 3 Lebensmonate Ihres Kindes, denn Elterngeld wird maximal für 3 Lebensmonate rückwirkend gezahlt.
Bearbeitungsdauer
Auskunft erhalten Sie bei der zuständigen Elterngeldstelle.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- 4 - 5 Wochen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Hinweise:
Zum Nachweis einer vereinbarten Elternzeit, des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld und einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit können Sie die Arbeitgeberbescheinigung (siehe „Formular“) verwenden bzw. von ihrem Arbeitgeber ausfüllen lassen.
Uns ist es technisch nicht möglich, die Daten zum Mutterschaftsgeld direkt bei der gesetzlichen Krankenkasse abzurufen. Eine entsprechende Bescheinigung (ggf. Negativbescheinigung) ist dem Antrag somit immer beizufügen.
Ausführliche Beschreibung
Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es ersetzt einen Teil des entfallenden Einkommens, wenn Sie nach der Geburt für Ihr Kind da sein wollen und Ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken. Elterngeld gibt es auch für Eltern, die vor der Geburt gar kein Einkommen hatten.
Elterngeld gibt es in drei Varianten:
- Basiselterngeld
- ElterngeldPlus
- Partnerschaftsbonus
ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus unterstützen Sie besonders, wenn Sie sich Erwerbs- und Familienarbeit nach der Geburt partnerschaftlich teilen.
Auch wenn Sie alleinerziehend sind, können Sie die verschiedenen Varianten beantragen. Für Adoptivkinder und Kinder in Adoptionspflege ist ebenfalls Elterngeld möglich.
Sie können als Eltern selbst entscheiden, wer für welchen Zeitraum das Elterngeld in Anspruch nimmt. Im Antrag müssen Sie angeben, für welche Lebensmonate Ihres Kindes Sie Elterngeld beantragen möchten, und welche Elterngeld-Variante Sie wählen.
Die Höhe des Elterngelds wird individuell berechnet. Die Berechnung richtet sich nach dem Einkommen, das Sie vor der Geburt hatten und das nach der Geburt wegfällt. Wenn Sie vor der Geburt kein Einkommen hatten oder nach der Geburt kein Einkommen wegfällt, bekommen Sie einen Mindestbetrag. Beim Basiselterngeld sind das mindestens 300,00 EUR monatlich. Beim ElterngeldPlus sind es mindestens 150,00 EUR monatlich.
Tipp: Als Hilfe zur Planung und Berechnung können Sie den Elterngeld-Rechner des Bundesfamilienministeriums nutzen.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Einen Elterngeldrechner und weitere Informationen finden Sie unter dem Punkt „Formulare“.
Für Geburten ab 01.04.2025
- Die Einkommensgrenze, ab der kein Anspruch auf Elterngeld mehr besteht, ist auf 175.000 Euro festgelegt. Diese Grenze gilt für Alleinerziehende und Paare gleichermaßen. Maßgeblich ist jeweils das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt.
- Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist maximal für einen Lebensmonat des Kindes und nur innerhalb der ersten 12 Lebensmonate möglich.
- Bezieht ein Elternteil ElterngeldPlus, so kann der andere Elternteil in dieser Zeit auch länger als einen Lebensmonat gleichzeitig Elterngeld beziehen (Basiselterngeld oder ElterngeldPlus).
- Ausnahmen bestehen für Eltern von Mehrlingen, Frühchen, neugeborenen Kindern mit Behinderung und bei Geschwisterkindern mit Behinderung, für die Sie den Geschwisterbonus erhalten. Hier ist der gleichzeitige Bezug von Basiselterngeld nach Bedarf möglich.
- Ein Elternteil hat nur dann Anspruch auf Elterngeld, wenn er es für mindestens zwei Lebensmonate des Kindes bezieht.
- Während des Bezugs des Elterngeld ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 32 Wochenstunden durchschnittlich im Lebensmonat möglich.
Leistungsarten:
Basiselterngeld
- Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Sie erhalten das Basiselterngeld in Höhe von 67 Prozent ihres vorgeburtlichen (laufend versteuerten) Einkommens. Es wird mindestens in Höhe von 300,00 Euro und bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 Euro für jeden Lebensmonat gezahlt.
- Eltern haben gemeinsam Anspruch auf 12 Monatsbeträge Basiselterngeld, die sie untereinander aufteilen können. Beziehen beide Elternteile Elterngeld, und liegt bei einem Elternteil eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit in zwei Lebensmonaten vor, kann für weitere 2 Lebensmonate Basiselterngeld bezogen werden („Partnermonate“).
ElterngeldPlus
- Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld kann jeweils zwei Lebensmonate ElterngeldPlus bezogen werden. Damit sinkt aber zugleich die Höhe des Elterngeldbetrages (doppelt so lang, höchstens halber Betrag).
- Mit dem ElterngeldPlus werden Eltern unterstützt, die (partnerschaftliche) Vereinbarkeit von Familie und Beruf umzusetzen.
Partnerschaftsbonus
- Arbeiten beide Elternteile in 2 bis 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonaten des Kindes gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden durchschnittlich in jedem Lebensmonat, wird dies mit dem Bezug von maximal 4 Monaten ElterngeldPlus unterstützt.
- In gleicher Weise werden auch Alleinerziehende gefördert: Arbeiten Sie in 2 bis 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonaten in diesen Umfang, erhalten Sie ebenfalls entsprechende ElterngeldPlus-Monate zusätzlich.
Anspruchsberechtigte Personen:
- sorgeberechtigte Mütter und Väter des Kindes
- nicht sorgeberechtigte Elternteile, wenn er mit dem Kind in einem Haushalt lebt und es selbst betreut und erzieht
- nicht sorgeberechtigte Ehegatten oder (eingetragene) Lebenspartner, wenn der Antragstellende das Kind in seinem / ihrem Haushalt betreut und erzieht
- Pflegeeltern, die ein Kind in Adoptionspflege genommen haben
Hinweise:
Personen, die sich in Berufsausbildung befinden (z.B. Auszubildende, Studierende), sind im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nicht voll erwerbsfähig und daher auch ohne Reduzierung der Arbeitszeit elterngeldberechtigt.
Nicht sorgeberechtigte Antragstellende haben immer die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils nachzuweisen.
Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz haben nach dem Recht der EU in der Regel dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland wohnen.
Andere ausländische Mitbürger haben die notwendigen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen nachzuweisen.
Anrechnung anderer Leistungen auf das Elterngeld:
- Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse und Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld für die gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Geburt
- Dienst- und Anwärterbezüge und Zuschüsse, die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften geleistet werden
- Elterngeld für ein älteres Kind bis zu einem Betrag von 300 Euro
- Anderer Ersatz für Erwerbseinkommen (z. B. Altersrente, ALG I, Insolvenzgeld, Krankengeld, Verletztenrente), soweit sie nicht schon bei der Einkommensermittlung berücksichtigt wurden
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Geburtsurkunde des Kindes (in Ausnahmefällen gegebenenfalls anderes geeignetes Dokument)
Gegebenenfalls weitere Unterlagen:
- Personalausweis oder Aufenthaltstitel
- Nachweis über Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft
- Nachweise zum Erwerbseinkommen im Bemessungszeitraum
- Erklärung über voraussichtliches Erwerbseinkommen im Bezugszeitraum
- Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld und Bescheinigung des Arbeitgebers über den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- sonstige Nachweise über Einnahmen im Bezugszeitraum
Je nach Ihrer individuellen Situation können Art und Umfang der Unterlagen variieren. Ebenso kann es Unterschiede zwischen den Elterngeldstellen geben. Prüfen Sie daher Ihre Antragsunterlagen auf weitere Hinweise. Bei Fragen können Sie Ihre zuständige Elterngeldstelle kontaktieren.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Bitte reichen Sie
zusätzlich
folgende Unterlagen mit Ihrem Antrag ein:
- Geburtsurkunde zur Beantragung von Elterngeld im Original
- Nachweis des Arbeitgebers über die taggenaue Elternzeit
- Bescheinigung der Krankenkasse über die Zahlung von Mutterschaftsgeld (bzw. Negativbescheinigung)
- Lohn-/ Gehaltsbescheinigungen aus 12 Monaten vor Geburt bzw. vor Beginn Mutterschutz
- letzter Steuerbescheid
- Aufhebungsbescheid über ALG I
- Bescheid über ALG II (Seite 1 u. 2)
-
Bankverbindung
: IBAN und BIC
Der Antrag kann
per Post
an die Adresse des Jugendamtes übersandt werden.
Voraussetzungen
Sie können Elterngeld bekommen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.
- Sie haben einen Wohnsitz in Deutschland oder halten sich gewöhnlich hier auf.
- Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
-
Sie sind entweder gar nicht erwerbstätig oder in der Regel nicht mehr als 32 Stunden pro Woche.
- Bei der Grenze von 32 Stunden pro Woche gibt es mehrere Besonderheiten, zum Beispiel wenn Sie studieren oder eine Ausbildung machen.
- Bei Geburt bis zum 31. März 2024: Ihr zu versteuerndes Einkommen lag nicht über 250.000 EUR. Bei Elternpaaren liegt die Grenze in der Regel bei 300.000 EUR.
- Bei Geburt ab dem 1. April 2024: Ihr zu versteuerndes Einkommen lag nicht über 200.000 EUR. Diese Grenze gilt für Alleinerziehende sowie für Elternpaare.
- Bei Geburt ab dem 1. April 2025: Ihr zu versteuerndes Einkommen lag nicht über 175.000 EUR. Diese Grenze gilt für Alleinerziehende sowie für Elternpaare.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Der Elterngeldantrag muss zwingend ausgedruckt und von beiden Eltern unterschrieben eingereicht werden. Der Antrag kann erst nach der Geburt des Kindes gestellt werden.
Den aktuellen Antrag finden Sie unter den Formularen.
Alternativ können Sie den Antragsassistenten für Brandenburg nutzen:
https://www.elterngeld-digital.de/
Rechtsbehelf
-
Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Elterngeld-Bescheid.
- Klage vor dem Sozialgericht
Weiterführende Informationen
Informationen zum Elterngeld auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)
Elterngeld-Rechner des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)
Broschüre "Elterngeld und Elternzeit" des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Das Elterngeld ist schriftlich zu beantragen (siehe Antragsformular unter „Formulare“) und grundsätzlich eigenhändig von beiden Elternteilen zu unterschreiben.
Der Antrag kann erst nach der Geburt des Kindes gestellt werden, wobei die Rückwirkung auf höchstens drei Lebensmonate beschränkt ist.
Durch die Angaben im Antrag werden die Bezugszeiträume des Elterngeldes festgelegt. Änderungen mit Wirkung für die Zukunft sind jederzeit möglich, rückwirkend nur mit Einschränkungen und für maximal drei Lebensmonate
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Beschwerden, bei denen die Elterngeldstelle nicht abhelfen konnte, können Sie sich an die jeweilige Aufsichtsbehörde des Bundeslandes wenden.
Zuständige Stelle
Elterngeldstelle des Landkreises / der kreisfreien Stadt
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Besucheradresse
Am Palais Lichtenau 3/5
14469 Potsdam
Postanschrift
Landeshauptstadt Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
Ansprechpunkt
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Hinweis zu unseren Servicezeiten
Die Mitarbeitenden der Elterngeldstelle sind während der Servicezeiten telefonisch zu erreichen.
Sollte eine telefonische Erreichbarkeit nicht gelingen, senden Sie bitte eine E-Mail an die unten angegebene E-Mail-Adresse. Es erfolgt in jedem Fall eine Rückmeldung.
Für persönliche Beratungen und weitere Anliegen vergeben wir Termine.
Telefonnummern der Mitarbeitenden der Arbeitsgruppe finden Sie unter dem Button „Kontakt“.
Anträge / Formulare
Anlage Einkünfte neben Elterngeld
FormularDokLink
Anlage Staatsangehörigkeit
FormularDokLink
Anlage Wohnsitz im Ausland
FormularDokLink
Antrag auf Elterngeld (Geburten ab 01.04.2024)
FormularDokLink
Antrag auf Elterngeld (Geburten ab 01.04.2025)
FormularDokLink
Antrag auf Elterngeld (Geburten bis 31.03.2024)
FormularDokLink
Arbeitgeberbescheinigung
FormularDokLink
Bisherige & neue Regelungen zum Elterngeld ab 01.09.2021
FormularDokLink
Datenschutzinformationsblatt
FormularDokLink
Elterngeld & Elterngeld plus in leichter Sprache
FormularDokLink
Elterngeld während der Corona-Pandemie
FormularDokLink
Elterngeldrechner & Erklärfilm
FormularDokLink
Elterngeldrechner mit Planungsfunktion
FormularDokLink
Erklärung für Alleinerziehende
FormularDokLink
FAQ zum Elterngeld
FormularDokLink
Informationsblatt Elterngeld
FormularDokLink
Informationsblatt Elternzeit
FormularDokLink
Link zur Elterngeldreform für Geburten ab 01.09.2021
FormularDokLink
Wer ist anspruchsberechtigt?
FormularDokLink
Wie wird meine Arbeit und mein Einkommen berücksichtigt?
FormularDokLink
Schlagwörter
Basis Elterngeld, Elternzeit, Elterngeldantrag, ElterngeldPlus, Bundeserziehungsgeld, Basis-Elterngeld, Erziehungsgeld, Basiselterngeld, Elterngeld beantragen, Partnerschaftsbonus, Parnterschaftsbonusmonate, Partnermonate
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie können den Elterngeld-Antrag erst nach der Geburt stellen.
Den Antrag stellen Sie am besten innerhalb der ersten 3 Lebensmonate Ihres Kindes, denn Elterngeld wird maximal für 3 Lebensmonate rückwirkend gezahlt.
Bearbeitungsdauer
Auskunft erhalten Sie bei der zuständigen Elterngeldstelle.
- 4 - 5 Wochen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise:
Zum Nachweis einer vereinbarten Elternzeit, des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld und einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit können Sie die Arbeitgeberbescheinigung (siehe „Formular“) verwenden bzw. von ihrem Arbeitgeber ausfüllen lassen.
Uns ist es technisch nicht möglich, die Daten zum Mutterschaftsgeld direkt bei der gesetzlichen Krankenkasse abzurufen. Eine entsprechende Bescheinigung (ggf. Negativbescheinigung) ist dem Antrag somit immer beizufügen.
Ausführliche Beschreibung
Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es ersetzt einen Teil des entfallenden Einkommens, wenn Sie nach der Geburt für Ihr Kind da sein wollen und Ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken. Elterngeld gibt es auch für Eltern, die vor der Geburt gar kein Einkommen hatten.
Elterngeld gibt es in drei Varianten:
- Basiselterngeld
- ElterngeldPlus
- Partnerschaftsbonus
ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus unterstützen Sie besonders, wenn Sie sich Erwerbs- und Familienarbeit nach der Geburt partnerschaftlich teilen.
Auch wenn Sie alleinerziehend sind, können Sie die verschiedenen Varianten beantragen. Für Adoptivkinder und Kinder in Adoptionspflege ist ebenfalls Elterngeld möglich.
Sie können als Eltern selbst entscheiden, wer für welchen Zeitraum das Elterngeld in Anspruch nimmt. Im Antrag müssen Sie angeben, für welche Lebensmonate Ihres Kindes Sie Elterngeld beantragen möchten, und welche Elterngeld-Variante Sie wählen.
Die Höhe des Elterngelds wird individuell berechnet. Die Berechnung richtet sich nach dem Einkommen, das Sie vor der Geburt hatten und das nach der Geburt wegfällt. Wenn Sie vor der Geburt kein Einkommen hatten oder nach der Geburt kein Einkommen wegfällt, bekommen Sie einen Mindestbetrag. Beim Basiselterngeld sind das mindestens 300,00 EUR monatlich. Beim ElterngeldPlus sind es mindestens 150,00 EUR monatlich.
Tipp: Als Hilfe zur Planung und Berechnung können Sie den Elterngeld-Rechner des Bundesfamilienministeriums nutzen.
Einen Elterngeldrechner und weitere Informationen finden Sie unter dem Punkt „Formulare“.
Für Geburten ab 01.04.2025
- Die Einkommensgrenze, ab der kein Anspruch auf Elterngeld mehr besteht, ist auf 175.000 Euro festgelegt. Diese Grenze gilt für Alleinerziehende und Paare gleichermaßen. Maßgeblich ist jeweils das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt.
- Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist maximal für einen Lebensmonat des Kindes und nur innerhalb der ersten 12 Lebensmonate möglich.
- Bezieht ein Elternteil ElterngeldPlus, so kann der andere Elternteil in dieser Zeit auch länger als einen Lebensmonat gleichzeitig Elterngeld beziehen (Basiselterngeld oder ElterngeldPlus).
- Ausnahmen bestehen für Eltern von Mehrlingen, Frühchen, neugeborenen Kindern mit Behinderung und bei Geschwisterkindern mit Behinderung, für die Sie den Geschwisterbonus erhalten. Hier ist der gleichzeitige Bezug von Basiselterngeld nach Bedarf möglich.
- Ein Elternteil hat nur dann Anspruch auf Elterngeld, wenn er es für mindestens zwei Lebensmonate des Kindes bezieht.
- Während des Bezugs des Elterngeld ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 32 Wochenstunden durchschnittlich im Lebensmonat möglich.
Leistungsarten:
Basiselterngeld
- Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Sie erhalten das Basiselterngeld in Höhe von 67 Prozent ihres vorgeburtlichen (laufend versteuerten) Einkommens. Es wird mindestens in Höhe von 300,00 Euro und bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 Euro für jeden Lebensmonat gezahlt.
- Eltern haben gemeinsam Anspruch auf 12 Monatsbeträge Basiselterngeld, die sie untereinander aufteilen können. Beziehen beide Elternteile Elterngeld, und liegt bei einem Elternteil eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit in zwei Lebensmonaten vor, kann für weitere 2 Lebensmonate Basiselterngeld bezogen werden („Partnermonate“).
ElterngeldPlus
- Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld kann jeweils zwei Lebensmonate ElterngeldPlus bezogen werden. Damit sinkt aber zugleich die Höhe des Elterngeldbetrages (doppelt so lang, höchstens halber Betrag).
- Mit dem ElterngeldPlus werden Eltern unterstützt, die (partnerschaftliche) Vereinbarkeit von Familie und Beruf umzusetzen.
Partnerschaftsbonus
- Arbeiten beide Elternteile in 2 bis 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonaten des Kindes gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden durchschnittlich in jedem Lebensmonat, wird dies mit dem Bezug von maximal 4 Monaten ElterngeldPlus unterstützt.
- In gleicher Weise werden auch Alleinerziehende gefördert: Arbeiten Sie in 2 bis 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonaten in diesen Umfang, erhalten Sie ebenfalls entsprechende ElterngeldPlus-Monate zusätzlich.
Anspruchsberechtigte Personen:
- sorgeberechtigte Mütter und Väter des Kindes
- nicht sorgeberechtigte Elternteile, wenn er mit dem Kind in einem Haushalt lebt und es selbst betreut und erzieht
- nicht sorgeberechtigte Ehegatten oder (eingetragene) Lebenspartner, wenn der Antragstellende das Kind in seinem / ihrem Haushalt betreut und erzieht
- Pflegeeltern, die ein Kind in Adoptionspflege genommen haben
Hinweise:
Personen, die sich in Berufsausbildung befinden (z.B. Auszubildende, Studierende), sind im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nicht voll erwerbsfähig und daher auch ohne Reduzierung der Arbeitszeit elterngeldberechtigt.
Nicht sorgeberechtigte Antragstellende haben immer die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils nachzuweisen.
Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz haben nach dem Recht der EU in der Regel dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland wohnen.
Andere ausländische Mitbürger haben die notwendigen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen nachzuweisen.
Anrechnung anderer Leistungen auf das Elterngeld:
- Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse und Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld für die gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Geburt
- Dienst- und Anwärterbezüge und Zuschüsse, die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften geleistet werden
- Elterngeld für ein älteres Kind bis zu einem Betrag von 300 Euro
- Anderer Ersatz für Erwerbseinkommen (z. B. Altersrente, ALG I, Insolvenzgeld, Krankengeld, Verletztenrente), soweit sie nicht schon bei der Einkommensermittlung berücksichtigt wurden
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Geburtsurkunde des Kindes (in Ausnahmefällen gegebenenfalls anderes geeignetes Dokument)
Gegebenenfalls weitere Unterlagen:
- Personalausweis oder Aufenthaltstitel
- Nachweis über Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft
- Nachweise zum Erwerbseinkommen im Bemessungszeitraum
- Erklärung über voraussichtliches Erwerbseinkommen im Bezugszeitraum
- Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld und Bescheinigung des Arbeitgebers über den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- sonstige Nachweise über Einnahmen im Bezugszeitraum
Je nach Ihrer individuellen Situation können Art und Umfang der Unterlagen variieren. Ebenso kann es Unterschiede zwischen den Elterngeldstellen geben. Prüfen Sie daher Ihre Antragsunterlagen auf weitere Hinweise. Bei Fragen können Sie Ihre zuständige Elterngeldstelle kontaktieren.
Bitte reichen Sie zusätzlich folgende Unterlagen mit Ihrem Antrag ein:
- Geburtsurkunde zur Beantragung von Elterngeld im Original
- Nachweis des Arbeitgebers über die taggenaue Elternzeit
- Bescheinigung der Krankenkasse über die Zahlung von Mutterschaftsgeld (bzw. Negativbescheinigung)
- Lohn-/ Gehaltsbescheinigungen aus 12 Monaten vor Geburt bzw. vor Beginn Mutterschutz
- letzter Steuerbescheid
- Aufhebungsbescheid über ALG I
- Bescheid über ALG II (Seite 1 u. 2)
- Bankverbindung : IBAN und BIC
Der Antrag kann per Post an die Adresse des Jugendamtes übersandt werden.
Voraussetzungen
Sie können Elterngeld bekommen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.
- Sie haben einen Wohnsitz in Deutschland oder halten sich gewöhnlich hier auf.
- Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
-
Sie sind entweder gar nicht erwerbstätig oder in der Regel nicht mehr als 32 Stunden pro Woche.
- Bei der Grenze von 32 Stunden pro Woche gibt es mehrere Besonderheiten, zum Beispiel wenn Sie studieren oder eine Ausbildung machen.
- Bei Geburt bis zum 31. März 2024: Ihr zu versteuerndes Einkommen lag nicht über 250.000 EUR. Bei Elternpaaren liegt die Grenze in der Regel bei 300.000 EUR.
- Bei Geburt ab dem 1. April 2024: Ihr zu versteuerndes Einkommen lag nicht über 200.000 EUR. Diese Grenze gilt für Alleinerziehende sowie für Elternpaare.
- Bei Geburt ab dem 1. April 2025: Ihr zu versteuerndes Einkommen lag nicht über 175.000 EUR. Diese Grenze gilt für Alleinerziehende sowie für Elternpaare.
Der Elterngeldantrag muss zwingend ausgedruckt und von beiden Eltern unterschrieben eingereicht werden. Der Antrag kann erst nach der Geburt des Kindes gestellt werden.
Den aktuellen Antrag finden Sie unter den Formularen.
Alternativ können Sie den Antragsassistenten für Brandenburg nutzen:
https://www.elterngeld-digital.de/
Rechtsbehelf
-
Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Elterngeld-Bescheid. - Klage vor dem Sozialgericht
Weiterführende Informationen
Informationen zum Elterngeld auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)
Elterngeld-Rechner des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)
Broschüre "Elterngeld und Elternzeit" des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Das Elterngeld ist schriftlich zu beantragen (siehe Antragsformular unter „Formulare“) und grundsätzlich eigenhändig von beiden Elternteilen zu unterschreiben.
Der Antrag kann erst nach der Geburt des Kindes gestellt werden, wobei die Rückwirkung auf höchstens drei Lebensmonate beschränkt ist.
Durch die Angaben im Antrag werden die Bezugszeiträume des Elterngeldes festgelegt. Änderungen mit Wirkung für die Zukunft sind jederzeit möglich, rückwirkend nur mit Einschränkungen und für maximal drei Lebensmonate
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Beschwerden, bei denen die Elterngeldstelle nicht abhelfen konnte, können Sie sich an die jeweilige Aufsichtsbehörde des Bundeslandes wenden.
Zuständige Stelle
Elterngeldstelle des Landkreises / der kreisfreien Stadt
Besucheradresse
Am Palais Lichtenau 3/5
14469 Potsdam
Postanschrift
Landeshauptstadt Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
Ansprechpunkt
Hinweis zu unseren Servicezeiten
Die Mitarbeitenden der Elterngeldstelle sind während der Servicezeiten telefonisch zu erreichen.
Sollte eine telefonische Erreichbarkeit nicht gelingen, senden Sie bitte eine E-Mail an die unten angegebene E-Mail-Adresse. Es erfolgt in jedem Fall eine Rückmeldung.
Für persönliche Beratungen und weitere Anliegen vergeben wir Termine.
Telefonnummern der Mitarbeitenden der Arbeitsgruppe finden Sie unter dem Button „Kontakt“.
Anträge / Formulare
FormularDokLink
Anlage Staatsangehörigkeit
FormularDokLink
Anlage Wohnsitz im Ausland
FormularDokLink
Antrag auf Elterngeld (Geburten ab 01.04.2024)
FormularDokLink
Antrag auf Elterngeld (Geburten ab 01.04.2025)
FormularDokLink
Antrag auf Elterngeld (Geburten bis 31.03.2024)
FormularDokLink
Arbeitgeberbescheinigung
FormularDokLink
Bisherige & neue Regelungen zum Elterngeld ab 01.09.2021
FormularDokLink
Datenschutzinformationsblatt
FormularDokLink
Elterngeld & Elterngeld plus in leichter Sprache
FormularDokLink
Elterngeld während der Corona-Pandemie
FormularDokLink
Elterngeldrechner & Erklärfilm
FormularDokLink
Elterngeldrechner mit Planungsfunktion
FormularDokLink
Erklärung für Alleinerziehende
FormularDokLink
FAQ zum Elterngeld
FormularDokLink
Informationsblatt Elterngeld
FormularDokLink
Informationsblatt Elternzeit
FormularDokLink
Link zur Elterngeldreform für Geburten ab 01.09.2021
FormularDokLink
Wer ist anspruchsberechtigt?
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Wie wird meine Arbeit und mein Einkommen berücksichtigt?
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