Dienstleistung
Landesteilhabegeld für gehörlose Menschen beantragen
Wenn Sie gehörlos sind oder Ihre Schwerhörigkeit an Taubheit grenzt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Teilhabegeld für gehörlose Menschen bekommen.
Einrichtung
3843 Arbeitsgruppe Hilfe zur Pflege
Haus M/N, Behlertstr. 3a
14467 Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
Di 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Do 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
0331 289842135
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
Wenn Sie alle Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie eine Entscheidung nach der Prüfung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Welche Gebühren fallen an?
keine Antragsgebühren; Auslagen für ärztliche Nachweise sind durch Sie zu tragen
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- keine
Ausführliche Beschreibung
Das Leistung des Landes Brandenburg für gehörlose Menschen ist das LandesTeilhabegeld für gehörlose Menschen.
Sie erhalten die Leistung bei Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit, die an Taubheit grenzt.
Sie haben Ihre Behinderung bereits seit Geburt oder bevor Sie 7 Jahre alt geworden sind. Danach nur, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt.
Sie wohnen in Brandenburg.
Es ist eine freiwillige gesetzliche Leistung des Landes. Es soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Gehörlosigkeit entstehen, ausgleichen.
Sie haben als Mensch mit einer Gehörlosigkeit oder einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 130,00 Euro monatlich.
Diese Leistung erhalten Sie unabhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen.
Gehörlose Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtungen erhalten auch das Landesteilhabegeld.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Schwerbehinderte und blinde Menschen haben nach Vollendung des ersten Lebensjahres zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen einen Anspruch auf Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz.
Die Leistung ist unabhängig vom Einkommen und Vermögen.
Ausschluss des Anspruchs:
- bei Aufenthalt in Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen
- bei Entschädigungsleistungen für die gleiche Behinderung nach BVG, aus Unfallversicherung, Unfallversorgung oder Unfallfürsorge, oder nach ausländischen Rechtsvorschriften
- während der Dauer eines Freiheitsentzugs
Die Antragstellung einschließlich der Beratung erfolgt im Amt.
Schwerbehinderte, blinde und gehörlose Menschen haben nach Vollendung des ersten Lebensjahres zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen einen Anspruch auf Teilhabe nach dem Landesteilhabegesetz.
Die Leistung ist unabhängig vom Einkommen und Vermögen.
Ausschluss des Anspruchs:
bei Entschädigungsleistungen für die gleiche Behinderung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, aus der gesetzlichen Unfallversicherung, aus Unfallversorgung oder Unfallfürsorge, oder nach ausländischen Rechtsvorschriften
während der Dauer eines Freiheitsentzuges
Die Antragstellung einschließlich der Beratung erfolgt im Amt.
Erforderliche Unterlagen
- Persönliche Daten mit Ergänzung entsprechender Nachweise nach Aufforderung (in der Regel Personalausweis oder Pass oder Aufenthaltstitel).
-
Nachweis über die Gehörlosigkeit oder Taubheit (mindestens ein Nachweis erforderlich):
- Fachärztliche Bescheinigung über die Gehörlosigkeit oder Taubheit
- Bescheid zum Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Gl“ (gehörlos)
- Bei Antragstellung für Minderjährige: Willenserklärung der gesetzlichen Vertretung (wenn Sie Erziehungsberechtigte sind)
- Bei Unterstützung durch Dritte: Vollmacht (wenn Sie dritte Personen um Hilfe beim Antrag bitten)
- Bei Betreuung: Betreuungsurkunde (wenn Sie einen rechtlich bestellten Betreuer haben)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- Antragsformular
- Personaldokument
- Vollmacht (bei Antragstellung durch Dritte)
- Schwerbehindertenausweis, bei Blinden mit Merkzeichen "Bl"
- Feststellungsbescheid vom Versorgungsamt
- Nachweise über gleichartige Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)(gleichartige Leistungen werden auf das Landespflegegeld angerechnet) oder Bescheid der Pflegekasse über Nicht-Pflegebedürftigkeit
- ggf. Einstellungsbescheid vorheriger Leistungserbringer
Voraussetzungen
Sie sind gehörlos oder mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbenen Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit. Danach nur, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt.
Sie wohnen in Brandenburg.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
- Der Antragsteller hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg.
- Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
- a. mit Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich oder beider Hände,
- b. mit Lähmungen oder gleichartigen Behinderungen, wenn dadurch auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, Betreuungsbedarf zur Sicherung der körperlichen Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung besteht;
oder:
- Der Antragsteller ist blind.
- Der Antragsteller ist taubblind.
Verfahrensablauf
- Sie wenden sich an die örtlich zuständige Behörde und beantragen das Landesteilhabegeld.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag und wird bei Rückfragen oder fehlenden Unterlagen auf Sie zukommen.
- Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die Behörde Ihren Anspruch auf Landesteilhabegeld.
- Nach der Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.
Weiterführende Informationen
Auskünfte über das Landesteilhabegeld für gehörlose Menschen können Sie größtenteils auf den unterschiedlichen Internetseiten des für Sie zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt finden.
Landesverband der Gehörlosen Brandenburg e.V.
Zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreie Städte
Schlagwörter
Unterstützung, Gehörlosengeld, GHBG, Taub, Taubheit, Schwerhörigkeit, Schwerhörig, Geld, Leistung, Nachteilsausgleich, Gehörlosigkeit, Gehörlos, Nichthören, Ausgleich, Mehraufwand, Behinderungsbedingt, HNO, HNO-OP, OP, Ohrenbehandlung, Ohrenoperation, Ohren, Gehör, Hörgerät, Schwerbehinderung, Merkzeichen, Implantat, Pflegegeld, Teilhabegeld
Bearbeitungsdauer
Wenn Sie alle Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie eine Entscheidung nach der Prüfung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Welche Gebühren fallen an?
keine Antragsgebühren; Auslagen für ärztliche Nachweise sind durch Sie zu tragen
- keine
Ausführliche Beschreibung
Das Leistung des Landes Brandenburg für gehörlose Menschen ist das LandesTeilhabegeld für gehörlose Menschen.
Sie erhalten die Leistung bei Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit, die an Taubheit grenzt.
Sie haben Ihre Behinderung bereits seit Geburt oder bevor Sie 7 Jahre alt geworden sind. Danach nur, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt.
Sie wohnen in Brandenburg.
Es ist eine freiwillige gesetzliche Leistung des Landes. Es soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Gehörlosigkeit entstehen, ausgleichen.
Sie haben als Mensch mit einer Gehörlosigkeit oder einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 130,00 Euro monatlich.
Diese Leistung erhalten Sie unabhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen.
Gehörlose Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtungen erhalten auch das Landesteilhabegeld.
Schwerbehinderte und blinde Menschen haben nach Vollendung des ersten Lebensjahres zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen einen Anspruch auf Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz.
Die Leistung ist unabhängig vom Einkommen und Vermögen.
Ausschluss des Anspruchs:
- bei Aufenthalt in Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen
- bei Entschädigungsleistungen für die gleiche Behinderung nach BVG, aus Unfallversicherung, Unfallversorgung oder Unfallfürsorge, oder nach ausländischen Rechtsvorschriften
- während der Dauer eines Freiheitsentzugs
Die Antragstellung einschließlich der Beratung erfolgt im Amt.
Schwerbehinderte, blinde und gehörlose Menschen haben nach Vollendung des ersten Lebensjahres zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen einen Anspruch auf Teilhabe nach dem Landesteilhabegesetz.
Die Leistung ist unabhängig vom Einkommen und Vermögen.
Ausschluss des Anspruchs:
bei Entschädigungsleistungen für die gleiche Behinderung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, aus der gesetzlichen Unfallversicherung, aus Unfallversorgung oder Unfallfürsorge, oder nach ausländischen Rechtsvorschriften
während der Dauer eines Freiheitsentzuges
Die Antragstellung einschließlich der Beratung erfolgt im Amt.
Erforderliche Unterlagen
- Persönliche Daten mit Ergänzung entsprechender Nachweise nach Aufforderung (in der Regel Personalausweis oder Pass oder Aufenthaltstitel).
-
Nachweis über die Gehörlosigkeit oder Taubheit (mindestens ein Nachweis erforderlich):
- Fachärztliche Bescheinigung über die Gehörlosigkeit oder Taubheit
- Bescheid zum Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Gl“ (gehörlos)
- Bei Antragstellung für Minderjährige: Willenserklärung der gesetzlichen Vertretung (wenn Sie Erziehungsberechtigte sind)
- Bei Unterstützung durch Dritte: Vollmacht (wenn Sie dritte Personen um Hilfe beim Antrag bitten)
- Bei Betreuung: Betreuungsurkunde (wenn Sie einen rechtlich bestellten Betreuer haben)
- Antragsformular
- Personaldokument
- Vollmacht (bei Antragstellung durch Dritte)
- Schwerbehindertenausweis, bei Blinden mit Merkzeichen "Bl"
- Feststellungsbescheid vom Versorgungsamt
- Nachweise über gleichartige Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)(gleichartige Leistungen werden auf das Landespflegegeld angerechnet) oder Bescheid der Pflegekasse über Nicht-Pflegebedürftigkeit
- ggf. Einstellungsbescheid vorheriger Leistungserbringer
Voraussetzungen
Sie sind gehörlos oder mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbenen Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit. Danach nur, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt.
Sie wohnen in Brandenburg.
- Der Antragsteller hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg.
- Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
- a. mit Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich oder beider Hände,
- b. mit Lähmungen oder gleichartigen Behinderungen, wenn dadurch auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, Betreuungsbedarf zur Sicherung der körperlichen Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung besteht;
oder:
- Der Antragsteller ist blind.
- Der Antragsteller ist taubblind.
Verfahrensablauf
- Sie wenden sich an die örtlich zuständige Behörde und beantragen das Landesteilhabegeld.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag und wird bei Rückfragen oder fehlenden Unterlagen auf Sie zukommen.
- Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die Behörde Ihren Anspruch auf Landesteilhabegeld.
- Nach der Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.
Weiterführende Informationen
Auskünfte über das Landesteilhabegeld für gehörlose Menschen können Sie größtenteils auf den unterschiedlichen Internetseiten des für Sie zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt finden.
Landesverband der Gehörlosen Brandenburg e.V.
Zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreie Städte