Ansprechpartner
Herr Hoffmann

Wie erfolgt die Anmeldung eines Hundes in der Kommune?


Adresse
Karl-Liebknecht-Straße 33/34
16816 Neuruppin
Servicezeiten

Dienstag: 7:30 - 12.00 Uhr und 13:00 - 17:30 Uhr
Donnerstag: 8:30 - 12.00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr


Häufig gestellte Fragen

Kennzeichnungspflicht für alle Hunde ab acht Wochen verpflichtend.

Weitere Fristen können je nach Kommune variieren.


richtet sich nach der Hundesteuersatzung der jeweiligen Kommune


Bearbeitungsdauer: 2 bis 4 Wochen

Wenn Sie einen Hund halten, sind Sie unverzüglich nach Anschaffung bzw. nach Zuzug verpflichtet, diesen in der örtlichen Kommune steuerlich und ordnungsbehördlich anzumelden.

Die ordnungsrechtliche Erfassung von Hunden soll ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen, da die Verletzungen von Mensch oder Tier erheblich sein können.

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Neuruppin

Entsprechend der neuen Hundehalterverordnung (in Kraft getreten seit 1. Juli 2024) hat der Halter eines Hundes, welcher älter als 8 Wochen ist (unabhängig von Größe und Gewicht) der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich die Hundehaltung anzuzeigen nach § 2 HundehV. Die Hunde sind dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen. Die Rasse, das Wurfdatum sowie die Farbe des Hundes und die unveränderliche Nummer des Mikrochips sind der örtlichen Ordnungsbehörde zusammen mit der Anzeige mitzuteilen sowie auf Anforderung erforderliche Nachweise zu erbringen.

Eine schon vorgenommene steuerliche Anmeldung Ihres Hundes entbindet Sie nicht von der ordnungsbehördlichen Anmeldepflicht beim Ordnungsamt der Fontanestadt Neuruppin. Die steuerliche Anmeldung und die ordnungsbehördliche sind getrennt voneinander zu betrachten und müssen vom Hundehalter einzeln vorgenommen werden.

Das PDF-Formular zur ordnungsbehördlichen Anzeige von Hunden finden Sie weiter unten unter dem Punkt Anträge / Formulare. Die steuerliche Hundean-, ab- oder ummeldung können Sie über die Leistung "Hundesteuer Festsetzung" im Service-Portal vornehmen.



Die Hundeanmeldung erfolgt schriftlich, online oder persönlich in der kommunalen Verwaltung.

Dabei werden folgende Angaben der Halterin oder des Halters erfasst:

- Vor- und Nachname,

- Geburtstag,

- Geburtsort und

- die gegenwärtige Anschrift.

Ebenso müssen folgende Informationen hinsichtlich des Hundes erfolgen:

- Name des Hundes,

- Geschlecht des Hundes,

- Hunderasse,

- Wurfdatum,

- Farbe des Hundes und

- die unveränderliche Nummer des Mikrochips.

Folgende Informationen kann die Kommune in Ausnahmefällen verlangen:

- Führungszeugnis des Halters zur Haltung von Hunden,

- Feststellungen über die Gefährlichkeit des Hundes und

- Ordnungsverfügungen in denen zur Gefährlichkeit des Hundes Auflagen ergangen sind.

Die Kommune kann zu diesen Angaben Nachweise fordern.


  • Sie müssen Ihren Wohnort im Verwaltungsgebiet gemeldet haben.
  • Sie halten einen oder mehrere Hunde.
  • Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen ein.

Nach Aufnahme oder Zuzug des Hundes reichen Sie den Antrag unverzüglich schriftlich, online oder persönlich bei der zuständigen Stelle ein.

Daraufhin erfolgt die Festsetzung der Steuer im Abgabenbescheid. Sie erhalten somit die Hundemarke mit Bewilligung der Anmeldung.


Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag Hund Anmeldung.


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Neuruppin

Formular Anzeige Hundehaltung nach § 2 HundehV


Formular Anzeige Hundehaltung nach § 2 HundehV
FormularDokInfodienste

In einigen Fällen der Hundehaltung kann eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung auf Antrag gewährt werden.

Gem. § 2 HundehV ist ein Hund, der älter als 8 Wochen ist, auf Kosten der Halterin oder des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen.

Diese Kennzeichnung wird von jedem Tierarzt durchgeführt. Die Registrierung bei einem der privaten Registerportale wird als Service entweder durch ihren Tierarzt vorgenommen oder muss selbständig veranlasst werden.

Nach § 6 der Hundehalteverordnung bedarf es einer Erlaubnispflicht der örtlichen Ordnungsbehörde für die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes.

Für sogenannte „Kampfhunde“ besteht ein kein Haltungsverbot im Land Brandenburg mehr. Auch die alten Regelungen für Listenhunde der Kategorie II (z.B. Rottweiler oder Dobermann) gelten nicht mehr. Dennoch können Hunde, unabhängig von der Größe oder Rasse, als gefährlich eingestuft werden, wenn sie beispielsweise einen Menschen oder ein Tier geschädigt haben. Für die Haltung dieser festgestellt gefährlichen Hunde hat der Halter ein Erlaubnisverfahren durchzuführen und folgend bestimmte Auflagen durch die Ordnungsbehörde zu erfüllen, wie das Vorlegen einer Haftpflichtversicherung, die erforderliche Sachkunde, der Nachweis der Zuverlässigkeit, Grundstücksicherung, Maulkorb- und/ oder Leinenpflicht.

Nach § 11 der Hundehalteverordnung kann die Ordnungsbehörde das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen.

Auf Antrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde kann festgestellt werden, dass der Hund nicht mehr gefährlich ist, wenn nach Ablauf von mindestens zwei Jahren seit Erteilung einer Erlaubnis, keine weiteren Vorkommnisse (z.B. Bissvorfälle) feststellbar sind und wenn von einer positiven Verhaltensänderung des Hundes (Wesenstest) auszugehen ist.


kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden


  • Ordnungsamt der jeweiligen Kommune
  • Steuerabteilung der jeweiligen Kommune

Hundeanmeldung, Hund, Hundesteuer, Tier, Hundehaltung