Ansprechpartner


Frau Kleiner

Genehmigung von privaten Feuerwerken


Adresse
Karl-Liebknecht-Straße 33/34
16816 Neuruppin
Servicezeiten

Allgemeine Sprechzeiten des Verwaltungsbereichs:

  • Dienstag 07.30 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.30 Uhr
  • Donnerstag 08.30 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr

Hinweis: Beachten Sie die gesonderten Öffnungszeiten für das Sachgebiet Bürgerservice.


Häufig gestellte Fragen

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Neuruppin

14 Tage vor dem Abbrenntag



Spezielle Hinweise für - Gemeinde Neuruppin

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren kann je nach Bearbeitungsaufwand variieren.

  • mind. 53,50 €  Gebührenordnung Umwelt – Tarifstelle 2.4.4.1.4. – Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Absatz 1 1. SprengV 

Hinweis:

Auch die Ablehnung eines Antrages z.B. wegen Nichtvorliegen eines begründeten Anlasses ist gebührenpflichtig (max. 75% der Gebühr) .

Auch erfolgt keine Rückerstattung der Genehmigungsgebühr, wenn z.B. aufgrund der Witterungsbedingungen das Feuerwerk nicht abgebrannt werden konnte und von der Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch gemacht werden konnte.



Von Privatpersonen über 18 Jahren dürfen pyrotechnische Gegenstände nur zum Jahreswechsel (31. Dezember/1. Januar) abgebrannt werden. Dies betrifft Feuerwerkskörper der Klasse II beziehungsweise nach neuer Bezeichnung pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 („Silvesterfeuerwerk“).

Eine Ausnahmegenehmigung benötigen Sie, wenn Sie als Privatperson (das heißt, ohne im Besitz einer Erlaubnis nach §§ 7, 27 Sprengstoffgesetz beziehungsweise eines Befähigungsscheins gemäß § 20 Sprengstoffgesetz zu sein) zu einem anderen Zeitraum (das heißt, zwischen dem 2. Januar und 30. Dezember) selbst Feuerwerkskörper (Klasse II/Kategorie F2) abbrennen möchten.

Die Ausnahmegenehmigung kann aus begründetem Anlass (zum Beispiel Goldene Hochzeit) erteilt werden; es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Neuruppin

Ausnahmegenehmigung beantragen

Sie möchten außerhalb von Silvester und Neujahr (vom 2. Januar bis zum 20. Dezember eines Jahres) ein Kleinfeuerwerk der Kategorie 2 abbrennen, dann müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerks beantragen.

Das Ordnungsamt kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Dies geht jedoch nur bei begründetem Anlass. Begründete Anlässe sind z.B. Hochzeit, Hochzeitsjubiläum (25 Jahre, 50 Jahre, 60 Jahre und alle weiteren 5 Jahre), Firmenjubiläum 25 Jahre und weitere 25 Jahre, 18. Geburtstag und ab dem 80. Geburtstag im 5 Jahresrhythmus, außerdem traditionelle bzw. gemeindliche Veranstaltungen mit öffentlichem Interesse.




Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Neuruppin
  • Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
  • § 24 Abs. 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)
  • Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (Gebührenordnung MSGIV - GebOMSGIV)


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Neuruppin

-  Antrag auf Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Kleinfeuerwerkes Kategorie 2 (vollständig ausgefüllt!)

- Lageplan (maßstabsgetreue Skizze) des Abbrennplatzes, aus der die Abstände zu etwaigen Hindernissen im Umfeld des Abbrennplatzes (z.B. Bäume, Häuser usw.) erkennbar sind

- ggf. Einverständnis des Grundstückseigentümers – sofern der Abbrennplatz nicht auf dem eigenen Grundstück liegt

- Nachweise für das Vorliegen eines Ausnahmegrunds



Spezielle Hinweise für - Gemeinde Neuruppin

Allgemeiner Ablauf:

Als verantwortliche Person beantragen Sie die Ausnahmegenehmigung beim Ordnungsamt der Fontanestadt Neuruppin.

Ein besonderer Anlass ist zwingend erforderlich.

Das Ordnungsamt prüft den Antrag, die vorgelegten Unterlagen und beteiligt andere Behörden z.B. die untere Naturschutzbehörde.

In Einzelfällen kann ein Vor-Ort-Termin erforderlich sein. Hier wird die Geeignetheit des Abbrennplatzes geprüft z.B. die Einhaltung von Abstandsflächen zu brandgefährdeten Objekten.

Erteilung der Genehmigung:

Wird der Antrag genehmigt, erhalten Sie eine schriftliche Ausnahmegenehmigung.

Auf eine Genehmigung des Antrages besteht kein Rechtsanspruch, da die örtlichen Gegebenheiten (z. B. die Lage des Abbrennplatzes, die Waldbrandgefahrenstufe, die Art der Feuerwerkskörper o.ä.) im Einzelfall eine Erlaubnis nicht ermöglichen können. Auch kann e ine Ausnahmegenehmigung (auch bei Vorliegen eines begründeten Anlasses) kann nur erteilt werden, wenn dies aufgrund einer sorgfältigen Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen Dritter im Einzelfall angemessen ist.

Die Ausnahmegenehmigung wird immer mit Auflagen und Bedingungen erteilt.

Beachten müssen Sie in jedem Fall:

  • Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für den genehmigten Abbrennplatz und Zeitraum.
  • Es dürfen nur die durch die Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM) zugelassene Feuerwerkskörper verwendet werden.
  • Ab der Waldbrandgefahrenstufe 4 darf das Feuerwerk nicht mehr abgebrannt werden. Dies gilt auch, wenn die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.
  • Das Abbrennen von Feuerwerk ist nur mit ausreichendem Abstand zu Menschen, Gebäuden und Tieren erlaubt.
  • Der Erwerb und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 ist nur Erwachsenen erlaubt, also Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.
  • Ein Feuerwerk darf höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22.00 Uhr – in den Monaten Juni und Juli um 23.00 Uhr – beendet sein (12 Abs. 2 Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG)


Spezielle Hinweise für - Gemeinde Neuruppin

Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Privatpersonen keine Feuerwerkskörper der Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 (alte Klassen III (Mittelfeuerwerk), IV (Großfeuerwerk) oder T (pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke, Bühnenfeuerwerk) abbrennen! Hierzu bedarf es einer Erlaubnis sowie des Vorliegens besonderer Voraussetzungen.

Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (Kleinst- und Jugendfeuerwerk) können Sie ganzjährig ohne Ausnahmegenehmigung abbrennen und verwenden. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten



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