Ansprechpartner


Team Zulassung

Zulassung eines Fahrzeugs, das im Ausland bereits zugelassen wurde, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.


Adresse
Karl-Marx-Str. 69
03044 Cottbus/Chóśebuz
Servicezeiten

Achtung: Für alle Sprechzeiten ist die vorherige Terminvereinbarung notwendig. Ausnahme: Dienstag erfolgt die Bearbeitung ohne vorherige Terminvereinbarung. Es ist ggf. mit längeren Wartezeiten zu rechnen.

Die Terminvereinbarung ist wie folgt möglich: 

  • hier online oder
  • telefonisch unter 0355 612-4777 am Montag, Dienstag, Donnerstag oder Freitag zwischen 08:30 und 12:00 oder Dienstag und Donnerstag zwischen 13:00 und 18:00 Uhr
  • bei Ihrer persönlichen Vorsprache in unserer Behörde

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.


Telefon
+49 355 612-4751

Adresse
Hegelstraße 23a
15517 Fürstenwalde/Spree
Servicezeiten

Montag, Mittwoch, Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag, Donnerstag: 9:00 bis 18:00 Uhr


Telefon
03361 599-3050

Adresse
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Adresse
Jahnstr. 45
16321 Bernau bei Berlin
Servicezeiten

Montag - geschlossen
Dienstag - 9 bis 18 Uhr
Mittwoch - geschlossen
Donnerstag - 8 bis 15 Uhr
Freitag - 8 bis 12 Uhr
Samstag - 8 bis 12 Uhr

Nutzen Sie die Möglichkeit der Online-Terminvereinbarung und ersparen Sie sich Wartezeit.


Fax
+49 3334 2142466
Telefon
+49 3334 2141466

Online-Terminvereinbarung
Adresse
Riesaer Straße 17
04924 Bad Liebenwerda
Adresse
Kirchhainer Straße 38a
03238 Finsterwalde
Servicezeiten
  • Montag  08:00-12:00 Uhr
  • Dienstag 08:00-12:00 Uhr und 13:00-18:00 Uhr
  • Mittwoch geschlossen
  • Donnerstag 08:00-12:00 Uhr und 13:00-16:00 Uhr
  • Freitag 08:00-12:00 Uhr

Telefon
+49 35341 97-7600
Hinweis
Zulassungsstelle Bad Liebenwerda
Telefon
+49 3531 50-26715
Hinweis
Zulassungsstelle Finsterwalde

Adresse
Platz der Freiheit 1
14712 Rathenow

Fax
03385 551-1555
Telefon
03385 551-0

Adresse
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg
Servicezeiten

Montag
07.30 - 12.00 Uhr
13.00 - 15.00 Uhr

Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr

Mittwoch
07.30 - 12.30 Uhr

Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr

Freitag
07.30 - 12.30 Uhr


Telefon
03301 601-5900

Ansprechpartner
Adresse
Am Gutshof 1-7
14542 Werder (Havel)
Servicezeiten

Montag 07:30 - 15:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 12:00 Uhr 
Donnerstag 07:30 - 16:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:00 Uhr

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.


Telefon
033841 91-0

Häufig gestellte Fragen

Hinweis: Um das Verfahren zügig abschließen zu können, ist es vor allem notwendig, der dafür zuständigen Stelle möglichst lückenlos alle notwendigen Unterlagen beziehungsweise Dokumente vorlegen zu können


Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Kfz-Zulassungsbehörde.


Wenn Sie ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie für dieses Fahrzeug die Zulassung beantragen.
 
 Die Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher im Ausland zugelassen war, ist im Vergleich zur Neuzulassung beziehungsweise Umschreibung aufwendiger, da mehr Unterlagen benötigt werden.


Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Gesetz über die Entrichtung rückständiger Kosten und Säumniszuschläge bei der Kraftfahrzeugzulassung


Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

  • aktueller Personalausweis oder Reisepass
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • falls das Fahrzeug noch im Ausland zugelassen ist
     die ausländischen Zulassungspapiere und Kennzeichenschilder
  • falls das Fahrzeug im Ausland zugelassen war aber vor der Einfuhr in Deutschland abgemeldet wurde
     die ausländischen Zulassungspapiere
  • gegebenenfalls: Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
  • Eigentumsnachweis: Kaufvertrag oder Originalrechnung
  • ggfls. Umsatzsteuererklärung
     Fahrzeuge, deren Erstzulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht länger als 6 Monate zurückliegt oder deren bisherige Laufleistung weniger als 6.000 km beträgt, gelten gemäß § 1b UStG als Neufahrzeuge.
  • Nachweis über Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (i.d.R. Haupt- und Abgasuntersuchung) - (z.B. aus den ausländischen Zulassungspapieren) -
  • wenn das Fahrzeug aus Ländern außerhalb der EU eingeführt wurde (gilt sowohl für neue als auch gebrauchte Fahrzeuge) zusätzlich:
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamts (erhalten Sie an der Grenze)
    • bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung: Nachweis über Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (i.d.R. Haupt- und Abgasuntersuchung)
    • bei Fahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung: Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes (Vollgutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)

Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Ggf. weitere Unterlagen, z.B.:

  • bei Vertretung durch einen Dritten:  Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
  • bei Zulassung auf Minderjährige:  die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden

Wenden Sie sich an die örtlich zuständige Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Örtlich zuständig ist i.d.R.

• bei natürlichen Personen die Behörde des Wohnorts des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
• bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.


Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
 
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.


Zulassungsstelle des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt.


SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
FormularDokInfodienste


Vollmacht Halter
FormularDokInfodienste

Kfz, Nummernschild, EU-Übereinstimmungsbescheinigung Kfz, Auto, Autoanmeldung, Kfz-Zulassung, Ausländisches Kennzeichen, Unbedenklichkeitsbescheinigung Kfz, Zulassungswesen, Kraftfahrzeug, Wagen, Anmeldung