Dienstleistung
Zerlegung eines Flurstücks im Liegenschaftskataster in mehrere neue Flurstücke
Sie haben ein Grundstück, das Sie teilen möchten? Dafür müssen Sie eine Teilungsvermessung / Zerlegung eines Flurstücks beantragen.
Karl-Marx-Str. 67
03046 Cottbus/Chóśebuz
+49 355 612-4215
Maria Koslowski, Fachbereichsleiterin Geoinfomation und Liegenschaftskataster
Am Markt 8
15345 Petershagen/Eggersdorf
Di. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Do. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Hinweis:
Sie können gern auch einen Termin vereinbaren.
03341 414999
03341 4149525
Einrichtung
Landkreis Barnim - Katasterbehörde - Vermessung
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Dienstag: 9 –18 Uhr
Montag, Mittwoch – Freitag: Termine nach Vereinbarung
+49 3334 2142901
+49 3334 2141902
Nordpromenade 4a
04916 Herzberg (Elster)
- Montag 08:00 bis 15:00 Uhr
- Dienstag 08:00 bis 17:00 Uhr
- Mittwoch 08:00 bis 15:00 Uhr
- Donnerstag 08:00 bis 16:00 Uhr
- Freitag 08:00 bis 11:30 Uhr
oder nach Terminvereinbarung
03535 46-2730
+49 3535 46-2700
Sekretariat
+49 3535 46-2701
Amtsleitung
Rungestraße 20
16515 Oranienburg
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr
03301 601-80511
03301 601-80512
03301 601-5551
Neustädter Straße 14
16816 Neuruppin
+493391 688 6222
Auskunft Sachgebiet Geodatenbereitstellung
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren gemäß der Vermessungsgebührenordnung
Bearbeitungsdauer
Abhängig von der Auslastung der beteiligten Stellen
Ausführliche Beschreibung
Sie möchten Ihr Grundstück teilen, zum Beispiel, weil Sie eine Teilfläche verkaufen wollen? Dann müssen Sie das Grundstück zunächst vermessen lassen. Dadurch entsteht die von Ihnen gewünschte neue Grenze, die mit Grenzzeichen vor Ort gekennzeichnet wird. Dies kann ein ansässiger, öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder eine öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin für Sie erledigen oder die zuständige Katsterbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Damit aus Ihrem bisherigen Grundstück neue Grundstücke entstehen, müssen nach der Vermessung noch zwei Behörden aktiv werden. Zuerst die Katasterbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und danach das zuständige Grundbuchamt. Die Katasterbehörde wird automatisch aktiv, sobald die für die Vermessung beauftragte Stelle alle Unterlagen dort eingereicht hat.
Mit der Information über die neuen Flurstücke kann auf Antrag das Grundbuchamt im Grundbuch die neuen Grundstücke bilden. Wenn dies abgeschlossen ist, ist Ihr Grundstück geteilt und Sie können über die neuen Grundstücke verfügen.
Erforderliche Unterlagen
Angaben zu den betroffenen Grundstücken / Flurstücken
Voraussetzungen
Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie
- Flurstückseigentümerin bzw. Flurstückseigentümer,
- eine erbbauberechtigte Person,
- eine Person mit Vollmacht (bevollmächtigt) oder Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der erbbauberechtigten Person oder
- eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben
sind.
Verfahrensablauf
Antragstellung, Katasterbehörde oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure erstellen maßgebliche Unterlagen, Bildung der neuen Flurstücke im Liegenschaftskataster
Zuständige Stelle
Katasterbehörden der Landkreise und der kreisfreien Städte
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
Schlagwörter
Flurstückszerlegung, Kataster, Grundstücksvermessung, Teilfläche, Liegenschaft, Liegenschaftskarte, Flurstücksbildung, Grenzstein, Zerlegung, Liegenschaftsbuch, Liegenschaftsvermessung, Neues Grundstück, Grenzzeichen, Vermarkung, Teilung, Grundbuch, Grundstück, Flurstücksgrenze, Grundstücksteilung, Liegenschaftskataster, Grundstücksgrenze, Vermessung, Grenze, Abmarkung
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren gemäß der Vermessungsgebührenordnung
Bearbeitungsdauer
Abhängig von der Auslastung der beteiligten Stellen
Ausführliche Beschreibung
Sie möchten Ihr Grundstück teilen, zum Beispiel, weil Sie eine Teilfläche verkaufen wollen? Dann müssen Sie das Grundstück zunächst vermessen lassen. Dadurch entsteht die von Ihnen gewünschte neue Grenze, die mit Grenzzeichen vor Ort gekennzeichnet wird. Dies kann ein ansässiger, öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder eine öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin für Sie erledigen oder die zuständige Katsterbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Damit aus Ihrem bisherigen Grundstück neue Grundstücke entstehen, müssen nach der Vermessung noch zwei Behörden aktiv werden. Zuerst die Katasterbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und danach das zuständige Grundbuchamt. Die Katasterbehörde wird automatisch aktiv, sobald die für die Vermessung beauftragte Stelle alle Unterlagen dort eingereicht hat.
Mit der Information über die neuen Flurstücke kann auf Antrag das Grundbuchamt im Grundbuch die neuen Grundstücke bilden. Wenn dies abgeschlossen ist, ist Ihr Grundstück geteilt und Sie können über die neuen Grundstücke verfügen.
Erforderliche Unterlagen
Angaben zu den betroffenen Grundstücken / Flurstücken
Voraussetzungen
Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie
- Flurstückseigentümerin bzw. Flurstückseigentümer,
- eine erbbauberechtigte Person,
- eine Person mit Vollmacht (bevollmächtigt) oder Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der erbbauberechtigten Person oder
- eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben
sind.
Verfahrensablauf
Antragstellung, Katasterbehörde oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure erstellen maßgebliche Unterlagen, Bildung der neuen Flurstücke im Liegenschaftskataster
Zuständige Stelle
Katasterbehörden der Landkreise und der kreisfreien Städte
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure