Ansprechpartner


S. Lubig
B. Schneider

Wurde Ihnen die Ausübung Ihres Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt? Dann können Sie in der Regel nach Ablauf 1  Jahres die Wiedergestattung Ihrer gewerblichen Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen beantragen. 


Adresse
Baustraße 56
16775 Gransee
Servicezeiten

Mo. geschlossen

Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr

Mi. geschlossen

Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr

Fr. geschlossen

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.


Telefon
03306 751-309
Hinweis
Dario Janicki

Adresse
Rathausstraße 7
14669 Ketzin/Havel
Servicezeiten

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr

Hinweise:
Bürgerbüro zusätzlich Montags geöffnet von 08:00 - 12:00 Uhr
Ein barrierefreier Zugang steht nur im Stadthaus (Rathausstraße 29) zur Verfügung.


Fax
+49 33233 720199
Telefon
+49 33233 720720

Adresse
Am Markt 8
03253 Doberlug-Kirchhain
Servicezeiten

Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Hinweis:
Der Bürgerservice hat zusätzlich jeden 1. Samstag im Monat 09:00 - 11:00 Uhr geöffnet.


Fax
035322 2271
Telefon
035322 390

Adresse
Alte Molkerei
14979 Großbeeren
Servicezeiten

Di.   09:00 - 12:00 Uhr

Do. 14:00 - 17:30 Uhr

Weitere Termine nach telefonischer Vereinbarung oder Online-Terminbuchung!


Adresse
Puschkinstraße 5
15562 Rüdersdorf bei Berlin
Postfach
Postfach 07
15558 Rüdersdorf bei Berlin

Fax
033638 2602
Telefon
+49 33638 85450

Adresse
August-Bebel-Straße 10
19322 Wittenberge
Servicezeiten

Dienstag 09:00–11:30 Uhr, 13:00–17:30 Uhr

Donnerstag 09:00–11:30 Uhr, 13:00–15:30 Uhr

und nach Vereinbarung


Fax
03877 951-123
Telefon
03877 951-216

Adresse
Am Markt 1
03130 Spremberg/Grodk
Servicezeiten

Montag 09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr 

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr 


Adresse
Karl-Liebknecht-Straße 33/34
16816 Neuruppin
Servicezeiten

Dienstag: 7:30 - 12.00 Uhr und 13:00 - 17:30 Uhr
Donnerstag: 8:30 - 12.00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr


Adresse
Bürgermeisterstraße 25
16321 Bernau bei Berlin

Telefon
03338 365262

Häufig gestellte Fragen

  • Antragstellung: frühestens 1 Jahr nach Untersagung, in Ausnahmefällen auch früher möglich

Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes sowie  nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Land Brandenburg:

Gem. Ziff. 2.2.7.3 der Anlage zur Verordnung über die Gebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie beträgt die Gebühr zwischen 226,80 Euro und 1.634,40 Euro.


In der Regel können Sie den Antrag auf Wiedergestattung Ihres Gewerbes erst nach 1 Jahr stellen. Dieser Zeitraum ist gesetzlich vorgeschrieben. Er gibt Ihnen die Möglichkeit, der Behörde durch eine geänderte Lebensweise zu zeigen, dass die Gründe für die Unzuverlässigkeit weggefallen sind. 

Aus übergeordneten Gründen – beispielsweise wirtschafts- oder strukturpolitischer Art – kann ausnahmsweise auch schon früher die Ausübung des Gewerbes wiedergestattet werden. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass die Wiederaufnahme des Gewerbes 

  • zusätzliche Arbeitsplätze schafft oder 
  • Gläubigern Ihres Betriebes den Schuldenabbau ermöglicht.

Allein der Wegfall der die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände genügt nicht für die Verkürzung der Jahresfrist.
Hinweis:
Wenn Sie die Tätigkeit nach der Wiedergestattung wieder aufnehmen, müssen Sie zumindest gleichzeitig bei der zuständigen Behörde eine Gewerbeanzeige erstatten. Die Wiederaufnahme ist wie ein Neubeginn der Gewerbeausübung zu bewerten.

Sollte Ihnen zuvor wegen Unzuverlässigkeit eine Erlaubnis widerrufen worden sein, die für die Gewerbeausübung rechtlich erforderlich ist, so müssen Sie vor der Wiederaufnahme Ihrer erlaubnispflichtigen gewerblichen Tätigkeit erneut eine Erlaubnis beantragen. Dasselbe gilt, wenn zwischenzeitlich ein neues Erlaubniserfordernis eingeführt wurde.
 


  • Nähere Angaben zur beabsichtigten Tätigkeit
  • Angaben zum Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung
  • Nachweis, wodurch Sie seit der Gewerbeuntersagung Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und ob Sie einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sind
  • Führungszeugnis 
  • Gewerbezentralregisterauszug 
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichts (erhältlich beim zuständigen Amts- oder Insolvenzgericht)
  • aktuelle Bescheinigungen: der Gewerbesteuer-, Finanzämter und Sozialversicherungsträger

Besonderheiten bei Zahlungsrückständen:

Hatten Sie zum Zeitpunkt der vorherigen Gewerbeuntersagung Zahlungsrückstände, dann müssen Sie jeweils aktuelle Bescheinigungen der Gewerbesteuer-, Finanzämter und der Sozialversicherungsträger vorlegen. Diese Bescheinigungen müssen Angaben enthalten über

  • die Höhe eventuell noch bestehender Rückstände, getrennt nach Haupt- und Nebenforderung
  • den Zeitraum, aus dem die eventuelle Hauptforderung stammt
  • nach der Gewerbeuntersagung getroffene Tilgungsvereinbarungen, deren Abschlussdatum, Regelungen und Einhaltung
  • die Durchführung von Zwangsbeitreibungsmaßnahmen, deren Art und Erfolg

Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel:
Wenn Sie nach der damaligen Gewerbeuntersagung umgezogen sind, dann sind die Bescheinigungen aus der Schuldnerkartei des Insolvenzgerichtes, des Finanzamtes und des Gewerbesteueramtes sowohl von den aktuellen als auch von den zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden erforderlich.
 


Die Gründe, die zur Untersagung geführt hatten, liegen nicht mehr vor.
Die zuständige Behörde muss aufgrund Ihres zwischenzeitlichen Verhaltens außerdem die Prognose stellen können, dass Sie Ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werden.
 


Reichen Sie bei der zuständigen Stelle einen formlosen schriftlichen oder elektronischen (zum Beispiel per E-Mail) Antrag auf Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit und die dazu erforderlichen Unterlagen ein. 
Die zuständige Behörde prüft, ob Ihnen die Ausübung Ihrer Gewerbetätigkeit anhand Ihrer Nachweise wiedergestattet werden kann. Sie trifft hierfür eine Prognoseentscheidung bezogen auf eine künftige ordnungsgemäße Ausübung Ihres Gewerbes.
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie den positiven Bescheid.
 


  • Widerspruch
  • Verwaltungsgerichtliche Klage

-    Formulare: nein

-    Schriftform erforderlich: nein

-    Onlineverfahren möglich: ja (soweit angeboten)

-    Persönliches Erscheinen nötig: nein
 


Zuständig sind gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht die örtlichen Ordnungsbehörden der amtsfreien Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwalteten Gemeinden, mitverwaltenden Gemeinden und der kreisfreien Städte.


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