Dienstleistung
Veranstaltung eines Wanderlagers Anzeige
Die Veranstaltung eines Marktes ("Wanderlager") bedarf der behördlichen Genehmigung.
Einrichtung
Fachbereich 1 - Bürgerservice
Am Markt 8
03253 Doberlug-Kirchhain
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Der Bürgerservice hat zusätzlich jeden 1. Samstag im Monat 09:00 - 11:00 Uhr geöffnet.
035322 2271
035322 390
Alte Molkerei
14979 Großbeeren
Di. 09:00 - 12:00 Uhr
Do. 14:00 - 17:30 Uhr
Weitere Termine nach telefonischer Vereinbarung oder Online-Terminbuchung!
Puschkinstraße 5
15562 Rüdersdorf bei Berlin
Postfach 07
15558 Rüdersdorf bei Berlin
033638 2602
+49 33638 85450
Einrichtung
Gemeinde Uckerland - Gewerbeangelegenheiten
Hauptstraße 35
17337 Uckerland
Mo. 08:30 - 11:30 Uhr
Di. 08:30 - 11:30 Uhr und 12:30 - 17:30 Uhr
Do. 08:30 - 11:30 Uhr und 12:30 - 15:00 Uhr
Fr. 08:30 - 11:30 Uhr
039745 86116
Einrichtung
Gewerbe
Wiesenburger Straße 6
14806 Bad Belzig
Sprechzeiten der Stadtverwaltung
Di.: 09.00 – 11.30 und 13.00 – 18.00 Uhr
Do.: 13.00 – 15.30 Uhr
Fr.: 09.00 – 11.30 Uhr
033841 94399
033841 94300
Einrichtung
Gewerbeangelegenheiten
Berliner Straße 6
03046 Cottbus/Chóśebuz
Neumarkt 5
03046 Cottbus/Chóśebuz
+49 355 612-132840
+49 355 612-2840
Rene Land, Servicebereichsleiter Gewerbeangelegenheiten
Einrichtung
Ordnungsamt
Rathausstraße 29
14669 Ketzin/Havel
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Hinweise:
Bürgerbüro zusätzlich Montags geöffnet von 08:00 - 12:00 Uhr
Ein barrierefreier Zugang steht nur im Stadthaus (Rathausstraße 29) zur Verfügung.
+49 33233 720199
+49 33233 720720
Einrichtung
Ordnungsangelegenheiten
Am Markt 1
03130 Spremberg/Grodk
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Einrichtung
Sachgebiet Ordnung und Gewerbe
Karl-Liebknecht-Straße 33/34
16816 Neuruppin
Dienstag: 7:30 - 12.00 Uhr und 13:00 - 17:30 Uhr
Donnerstag: 8:30 - 12.00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Einrichtung
Stadt Bernau bei Berlin - Gewerbeamt
Bürgermeisterstraße 25
16321 Bernau bei Berlin
03338 365262
Einrichtung
Stadt Ludwigsfelde - Gewerbeamt
Rathausstraße 3
14974 Ludwigsfelde
Sprechzeiten, ohne Terminvereinbarung:
Dienstag
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Sprechzeiten, nur mit vorheriger Terminvereinbarung:
Donnerstag
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
03378 827-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige eines Wanderlagers hat spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu erfolgen.
Welche Gebühren fallen an?
15,60 € (Rechtsgrundlage: Tarifstelle 2.2.9.11.1 der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie)
Bearbeitungsdauer
Die Bestätigung der Anzeige erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen.
Ausführliche Beschreibung
Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen ist zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll. Dies ergibt sich aus § 56a Abs. 1 Satz 1 GewO.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen. Tritt eine juristische Person als Veranstalter auf (GmbH, AG, Ltd. ...) ist stets ein Vertreter anzugeben, da die juristische Person nicht in eigener Person vor Ort tätig werden kann.
In der öffentlichen Ankündigung sind anzugeben:
- die Art der Ware oder Dienstleistung, die vertrieben werden soll
- der Ort der Veranstaltung
In der öffentlichen Ankündigung dürfen nicht angekündigt werden:
- unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen)
- Preisausschreiben, Verlosungen, Ausspielungen
Die Anzeige muss folgenden Anforderungen genügen:
- 2-fache Ausfertigung (nicht notwendig bei Einreichung per E-Mail oder Fax)
- der Wortlaut und die Art der öffentlichen Ankündigung müssen angegeben werden
- Ort und Zeit der Veranstaltung müssen angegeben sein
- Name und Anschrift des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Leistungen vertrieben werden sollen, müssen angegeben sein (Wohnung oder gewerbliche Niederlassung)
- ggf. Name des schriftlich bevollmächtigten Vertreters des Veranstalters
- Ablichtung der Reisegewerbekarte des Veranstalters
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Anzeige-Formular
- Kopie der Reisegewerbekarte des Veranstalters
bei persönlicher Erstattung der Anzeige:
- zusätzlich Personalausweis oder Reisepass
bei Vertretung:
- zusätzlich Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten
bei juristischen Personen:
- Kopie des aktuellen Registerauszuges (z. B. Handelsregister, Genossenschafts- oder Vereinsregister)
Voraussetzungen
- Der Veranstalter eines Wanderlagers muss im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.
- Der schriftlich bevollmächtigte Vertreter des Veranstalters muss im Besitz einer Zweitschrift oder einer beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte des Veranstalters sein.
Verfahrensablauf
- Einreichen der Anzeige incl. aller erforderlichen Unterlagen
- Weiterleitung einer Kopie der Anzeige an die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK)
- Bestätigung der Anzeige durch die Behörde nach Erhalt der Stellungnahme durch die IHK
Hinweise (Besonderheiten)
Der schriftlich bevollmächtigte Vertreter des Veranstalters handelt in dieser Funktion stets weisungsgebunden und ist insofern unselbstständig tätig. Er muss somit im Besitz einer Zweitschrift oder einer beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte des Veranstalters sein. Eine ggf. vorhandene Reisegewerbekarte, die der Vertreter für eigene selbstständige reisegewerbliche Tätigkeiten besitzt, genügt diesem Erfordernis nicht.
Zuständige Stelle
Örtliche Ordnungsbehörden (lfd. Nr. 1.30 der Anlage 1 zu § 1 Ab-satz 1 Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht [Gewer-berechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV])
Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwal-tenden Gemeinden und die kreisfreien Städte wahr (§ 3 Ordnungs-behördengesetz – OBG)
Schlagwörter
Reisegewerbe, Wanderlager
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige eines Wanderlagers hat spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu erfolgen.
Welche Gebühren fallen an?
15,60 € (Rechtsgrundlage: Tarifstelle 2.2.9.11.1 der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie)
Bearbeitungsdauer
Die Bestätigung der Anzeige erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen.
Ausführliche Beschreibung
Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen ist zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll. Dies ergibt sich aus § 56a Abs. 1 Satz 1 GewO.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen. Tritt eine juristische Person als Veranstalter auf (GmbH, AG, Ltd. ...) ist stets ein Vertreter anzugeben, da die juristische Person nicht in eigener Person vor Ort tätig werden kann.
In der öffentlichen Ankündigung sind anzugeben:
- die Art der Ware oder Dienstleistung, die vertrieben werden soll
- der Ort der Veranstaltung
In der öffentlichen Ankündigung dürfen nicht angekündigt werden:
- unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen)
- Preisausschreiben, Verlosungen, Ausspielungen
Die Anzeige muss folgenden Anforderungen genügen:
- 2-fache Ausfertigung (nicht notwendig bei Einreichung per E-Mail oder Fax)
- der Wortlaut und die Art der öffentlichen Ankündigung müssen angegeben werden
- Ort und Zeit der Veranstaltung müssen angegeben sein
- Name und Anschrift des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Leistungen vertrieben werden sollen, müssen angegeben sein (Wohnung oder gewerbliche Niederlassung)
- ggf. Name des schriftlich bevollmächtigten Vertreters des Veranstalters
- Ablichtung der Reisegewerbekarte des Veranstalters
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Anzeige-Formular
- Kopie der Reisegewerbekarte des Veranstalters
bei persönlicher Erstattung der Anzeige:
- zusätzlich Personalausweis oder Reisepass
bei Vertretung:
- zusätzlich Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten
bei juristischen Personen:
- Kopie des aktuellen Registerauszuges (z. B. Handelsregister, Genossenschafts- oder Vereinsregister)
Voraussetzungen
- Der Veranstalter eines Wanderlagers muss im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.
- Der schriftlich bevollmächtigte Vertreter des Veranstalters muss im Besitz einer Zweitschrift oder einer beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte des Veranstalters sein.
Verfahrensablauf
- Einreichen der Anzeige incl. aller erforderlichen Unterlagen
- Weiterleitung einer Kopie der Anzeige an die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK)
- Bestätigung der Anzeige durch die Behörde nach Erhalt der Stellungnahme durch die IHK
Hinweise (Besonderheiten)
Der schriftlich bevollmächtigte Vertreter des Veranstalters handelt in dieser Funktion stets weisungsgebunden und ist insofern unselbstständig tätig. Er muss somit im Besitz einer Zweitschrift oder einer beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte des Veranstalters sein. Eine ggf. vorhandene Reisegewerbekarte, die der Vertreter für eigene selbstständige reisegewerbliche Tätigkeiten besitzt, genügt diesem Erfordernis nicht.
Zuständige Stelle
Örtliche Ordnungsbehörden (lfd. Nr. 1.30 der Anlage 1 zu § 1 Ab-satz 1 Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht [Gewer-berechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV])
Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwal-tenden Gemeinden und die kreisfreien Städte wahr (§ 3 Ordnungs-behördengesetz – OBG)