Dienstleistung
Spielhallen Erlaubnis
Ansprechpartner
Frau Kujas
Frau Waldmeyer
Herr P. Böttcher
Herrn Thomas Griesbach
S. Lubig
B. Schneider
Frau C. Steinhausen
Herr Fred Richter
Herr R. Schwarz
Herr Vogt
Frau C. Wilke
Frau Nicole Schomburg
Herr Dario Janicki
Frau J. Schwarz
Frau Gärtner
Frau Manuela Grunwald
Frau Janas
Frau Landow
Frau Schulze
Frau Vornholt
Frau Wagner
Der Betrieb einer Spielhalle oder einer ähnlichen Unternehmung ist genehmigungspflichtig.
Baustraße 56
16775 Gransee
Mo. geschlossen
Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr
Fr. geschlossen
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
03306 751-309
Dario Janicki
Einrichtung
Amt Niemegk - Ordnung und Sicherheit
Großstraße 7
15823 Niemegk
Montag geschlossen
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag geschlossen
Hinweis:
Terminvereinbarungen sind nach telefonischer Absprache auch außerhalb der Sprechtage möglich.
033843 62789
033843 627-0
Einrichtung
Brandschutz, Gewerbe, Friedhöfe und Stabsarbeit
Rathausstraße 7
14669 Ketzin/Havel
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Hinweise:
Bürgerbüro zusätzlich Montags geöffnet von 08:00 - 12:00 Uhr
Ein barrierefreier Zugang steht nur im Stadthaus (Rathausstraße 29) zur Verfügung.
+49 33233 720199
+49 33233 720720
Einrichtung
Fachbereich 1 - Bürgerservice
Am Markt 8
03253 Doberlug-Kirchhain
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Der Bürgerservice hat zusätzlich jeden 1. Samstag im Monat 09:00 - 11:00 Uhr geöffnet.
035322 2271
035322 390
Alte Molkerei
14979 Großbeeren
Di. 09:00 - 12:00 Uhr
Do. 14:00 - 17:30 Uhr
Weitere Termine nach telefonischer Vereinbarung oder Online-Terminbuchung!
Schönower Straße 105
16341 Panketal
Montag 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:30 Uhr
Mittwoch keine Sprechzeiten
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag keine Sprechzeiten
Am Markt 8
15345 Petershagen/Eggersdorf
Di. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Do. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Hinweis:
Sie können gern auch einen Termin vereinbaren.
03341 4149301
Puschkinstraße 5
15562 Rüdersdorf bei Berlin
Postfach 07
15558 Rüdersdorf bei Berlin
033638 2602
+49 33638 85450
Einrichtung
Gemeinde Uckerland - Gewerbeangelegenheiten
Hauptstraße 35
17337 Uckerland
Mo. 08:30 - 11:30 Uhr
Di. 08:30 - 11:30 Uhr und 12:30 - 17:30 Uhr
Do. 08:30 - 11:30 Uhr und 12:30 - 15:00 Uhr
Fr. 08:30 - 11:30 Uhr
039745 86116
Einrichtung
Gewerbe
Schillerstraße 1
15738 Zeuthen
Dienstag 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 13:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung
+49 33762 753547
+49 33762 753534
Einrichtung
Gewerbe
Wiesenburger Straße 6
14806 Bad Belzig
Sprechzeiten der Stadtverwaltung
Di.: 09.00 – 11.30 und 13.00 – 18.00 Uhr
Do.: 13.00 – 15.30 Uhr
Fr.: 09.00 – 11.30 Uhr
033841 94399
033841 94300
Einrichtung
Gewerbe
August-Bebel-Straße 10
19322 Wittenberge
Dienstag 09:00–11:30 Uhr, 13:00–17:30 Uhr
Donnerstag 09:00–11:30 Uhr, 13:00–15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
03877 951-123
03877 951-216
Einrichtung
Gewerbeangelegenheiten
Berliner Straße 6
03046 Cottbus/Chóśebuz
Neumarkt 5
03046 Cottbus/Chóśebuz
+49 355 612-132840
+49 355 612-2840
Rene Land, Servicebereichsleiter Gewerbeangelegenheiten
Einrichtung
Gewerbeangelegenheiten
Am Markt 1
03130 Spremberg/Grodk
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Einrichtung
Sachgebiet Ordnung und Gewerbe
Karl-Liebknecht-Straße 33/34
16816 Neuruppin
Dienstag: 7:30 - 12.00 Uhr und 13:00 - 17:30 Uhr
Donnerstag: 8:30 - 12.00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Einrichtung
Service-Center
Gasstraße 4
03172 Guben
Montag 08:00 – 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch 08:00 – 14:00 Uhr (nur Gewerbeangelegenheiten)
Donnerstag 08:00 – 18:00 Uhr
Freitag 08:00 – 14:00 Uhr
Samstag 09:00 – 12:00 Uhr (in jeder geraden Kalenderwoche)
03561 68714000
03561 68710
Einrichtung
Stadt Ludwigsfelde - Gewerbeamt
Rathausstraße 3
14974 Ludwigsfelde
Sprechzeiten, ohne Terminvereinbarung:
Dienstag
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Sprechzeiten, nur mit vorheriger Terminvereinbarung:
Donnerstag
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
03378 827-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
- Erlaubnis nach § 33i GewO
- Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis: zwischen 255,60 – 2.046,00Euro (Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie [MWE-GebO], Ziff. 2.2.2.3 ff.).
- Führungszeugnis: 13,00 Euro
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
- Erlaubnis nach § 2 BbgSpielhG
- Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis: 2.500,00 EUR (§ 2 Absatz 3 Satz 2 BbgSpielhG)
Ausführliche Beschreibung
Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder ähnlicher Unternehmen nach § 33i der Gewerbeordnung (GewO) sowie Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 2 des Brandenburgischen Spielhallengesetzes (BbgSpielhG).
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des §
33c
Abs. 1 Satz 1 oder des §
33d
Abs. 1 Satz 1 GewO dient, bedarf der jeweiligen Erlaubnis der jeweils zuständigen Behörde.
Rechtsgrundlage(n)
§ 33c Gewerbeordnung (GewO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__33c.html
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag einer natürlichen Person
-
•
Antragsformular
(vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
-
•
Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer
-
Behörde
(GZR) Belegart „O“
-
⇒
Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt unter
-
dem
Verwendungszweck: 0401-III-3214-09 03/A zu beantragen
und dürfen nicht älter als drei Monate sein.
-
•
Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis
bis zum 31.12.2012 (§ 915a ZPO altes Recht)
-
⇒
Zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes und/oder der gewerblichen Niederlassung zu diesem Zeitpunkt.
-
•
Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis
des Zentralen Vollstreckungsgerichts
- - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
-
•
Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis
des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
-
•
Bescheinigung in Steuersachen
des zuständigen Finanzamtes
-
•
Protokoll der Abnahme des Bauaufsichtsamtes
•
Grundriss des Betriebes
(Maßstab 1:100) aus dem Lage und räumliche Gestaltung des Betriebes
- ausreichend ersichtlich sind. Hierzu gehören neben den Betriebsräumen auch alle Nebenräume und Räume für das Personal.
-
•
Aufstellerlaubnis
für die Aufstellung von Spielautomaten, entsprechend § 33 c (1) GewO
-
Antrag einer juristischen Person (z.B. GmbH, AG):
-
Antragsformular
(vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
- (bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern, sind die persönlichen Angaben für die Vertreter auf einem Beiblatt anzugeben)
-
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
(GZR)
-
⇒
Diese Auskunft ist bei dem zuständigen Gewerbeamt unter dem
Verwendungszweck: 0401-III-3214-09 03/A zu beantragen
und darf nicht älter als drei Monate sein.
-
Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis
bis zum 31.12.2012 (§ 915a ZPO altes Recht)
-
⇒
Zu beantragen beim Amtsgericht der gewerblichen Hauptniederlassung zu diesem Zeitpunkt.
-
Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis
des Zentralen Vollstreckungsgerichts
- - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
-
Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis
des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren eine gewerbliche Hauptniederlassung hatte (§ 26 InsO)
-
Bescheinigung in Steuersachen
des zuständigen Finanzamtes
-
Protokoll der Abnahme des Bauaufsichtsamtes
•
Grundriss des Betriebes
(Maßstab 1:100) aus dem Lage und räumliche Gestaltung des Betriebes ausreichend ersichtlich sind. Hierzu gehören neben den Betriebsräumen auch alle Nebenräume und Räume für das Personal.
-
Aufstellerlaubnis
für die Aufstellung von Spielautomaten, entsprechend § 33 c (1) GewO
-
Soweit das Unternehmen beim Amtsgericht eingetragen ist, einen
Auszug aus dem Register
-
Gesellschaftervertrag
für Gesellschaften in Gründung (Vorgesellschaften)
-
Für jeden Geschäftsführer bzw. alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag Vertretungsberechtigten
zusätzlich:
-
Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
(GZR) Belegart „O“
-
⇒
Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt unter dem
Verwendungszweck: 0401-III-3214-09 03/A zu beantragen
und dürfen nicht älter als drei Monate sein.
-
Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis
bis zum 31.12.2012 (§ 915a ZPO altes Recht)
-
⇒
Zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes und/oder der gewerblichen Niederlassung zu diesem Zeitpunkt.
-
Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis
des Zentralen Vollstreckungsgerichts
- - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
-
Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis
des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
-
Bescheinigung in Steuersachen
des zuständigen Finanzamtes
Voraussetzungen
Geregelt in § 33i Gewerbeordnung und im Brandenburgischen Spielhallengesetz:
§ 33i Gewerbeordnung (GewO)
Brandenburgischen Spielhallengesetz (BbgSpielhG)
Hinweise (Besonderheiten)
Das Brandenburgische Spielhallengesetz ist zu beachten.
Brandenburgisches Spielhallengesetz (BbgSpielhG)
Zuständige Stelle
Zuständige Behörde für die Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung sind die örtlichen Ordnungsbehörden ( § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht [Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV])
Zuständige Behörde für die Erlaubnis nach dem Brandenburgischen Spielhallengesetz sind gleichfalls die örtlichen Ordnungsbehörden (§ 9 Absatz 1 BbgSpielhG).
Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden und die kreisfreien Städte wahr (§ 3 Ordnungsbehördengesetz – OBG)
Schlagwörter
Unterhaltungsspiele mit Gewinnmöglichkeit, Aufstellung von Spielgeräten
Welche Gebühren fallen an?
- Erlaubnis nach § 33i GewO
- Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis: zwischen 255,60 – 2.046,00Euro (Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie [MWE-GebO], Ziff. 2.2.2.3 ff.).
- Führungszeugnis: 13,00 Euro
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
- Erlaubnis nach § 2 BbgSpielhG
- Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis: 2.500,00 EUR (§ 2 Absatz 3 Satz 2 BbgSpielhG)
Ausführliche Beschreibung
Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder ähnlicher Unternehmen nach § 33i der Gewerbeordnung (GewO) sowie Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 2 des Brandenburgischen Spielhallengesetzes (BbgSpielhG).
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO dient, bedarf der jeweiligen Erlaubnis der jeweils zuständigen Behörde.
Rechtsgrundlage(n)
§ 33c Gewerbeordnung (GewO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__33c.html
Erforderliche Unterlagen
- Antrag einer natürlichen Person
- • Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
- • Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer
- Behörde (GZR) Belegart „O“
- ⇒ Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt unter
- dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-09 03/A zu beantragen und dürfen nicht älter als drei Monate sein.
- • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis bis zum 31.12.2012 (§ 915a ZPO altes Recht)
- ⇒ Zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes und/oder der gewerblichen Niederlassung zu diesem Zeitpunkt.
- • Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts
- - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
- • Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
- • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- • Protokoll der Abnahme des Bauaufsichtsamtes • Grundriss des Betriebes (Maßstab 1:100) aus dem Lage und räumliche Gestaltung des Betriebes
- ausreichend ersichtlich sind. Hierzu gehören neben den Betriebsräumen auch alle Nebenräume und Räume für das Personal.
-
•
Aufstellerlaubnis
für die Aufstellung von Spielautomaten, entsprechend § 33 c (1) GewO
- Antrag einer juristischen Person (z.B. GmbH, AG):
- Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
- (bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern, sind die persönlichen Angaben für die Vertreter auf einem Beiblatt anzugeben)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR)
- ⇒ Diese Auskunft ist bei dem zuständigen Gewerbeamt unter dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-09 03/A zu beantragen und darf nicht älter als drei Monate sein.
- Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis bis zum 31.12.2012 (§ 915a ZPO altes Recht)
- ⇒ Zu beantragen beim Amtsgericht der gewerblichen Hauptniederlassung zu diesem Zeitpunkt.
- Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts
- - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
- Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren eine gewerbliche Hauptniederlassung hatte (§ 26 InsO)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Protokoll der Abnahme des Bauaufsichtsamtes • Grundriss des Betriebes (Maßstab 1:100) aus dem Lage und räumliche Gestaltung des Betriebes ausreichend ersichtlich sind. Hierzu gehören neben den Betriebsräumen auch alle Nebenräume und Räume für das Personal.
- Aufstellerlaubnis für die Aufstellung von Spielautomaten, entsprechend § 33 c (1) GewO
- Soweit das Unternehmen beim Amtsgericht eingetragen ist, einen Auszug aus dem Register
- Gesellschaftervertrag für Gesellschaften in Gründung (Vorgesellschaften)
- Für jeden Geschäftsführer bzw. alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag Vertretungsberechtigten zusätzlich:
- Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR) Belegart „O“
- ⇒ Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt unter dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-09 03/A zu beantragen und dürfen nicht älter als drei Monate sein.
- Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis bis zum 31.12.2012 (§ 915a ZPO altes Recht)
- ⇒ Zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes und/oder der gewerblichen Niederlassung zu diesem Zeitpunkt.
- Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts
- - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
- Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
Voraussetzungen
Geregelt in § 33i Gewerbeordnung und im Brandenburgischen Spielhallengesetz:
§ 33i Gewerbeordnung (GewO)
Brandenburgischen Spielhallengesetz (BbgSpielhG)
Hinweise (Besonderheiten)
Das Brandenburgische Spielhallengesetz ist zu beachten.
Brandenburgisches Spielhallengesetz (BbgSpielhG)
Zuständige Stelle
Zuständige Behörde für die Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung sind die örtlichen Ordnungsbehörden ( § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht [Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV])
Zuständige Behörde für die Erlaubnis nach dem Brandenburgischen Spielhallengesetz sind gleichfalls die örtlichen Ordnungsbehörden (§ 9 Absatz 1 BbgSpielhG).
Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden und die kreisfreien Städte wahr (§ 3 Ordnungsbehördengesetz – OBG)