Ansprechpartner


Herr Tobias Seyfarth

Wer erstattet die Beförderungskosten zur Schule?


Adresse
Rosa-Luxemburg-Str. 44
04916 Herzberg (Elster)
Servicezeiten
  • Dienstag 08:00 bis 11:30 und 13:00 bis 17:00
  • Donnerstag 08:00 bis 11:30 und 13:00 bis 16:00
  • Freitag 08:00 bis 11:00

oder nach Terminvereinbarung


Fax
+49 3535 46-3530
Telefon
+49 3535 46-3521
Hinweis
Sachgebietsleitung
Telefon
+49 3535 46-3174
Hinweis
Schülerbeförderung
Telefon
+49 3535 46-3539
Hinweis
Schülerbeförderung

Adresse
Thiemstraße 37
03050 Cottbus/Chóśebuz
Adresse
Karl-Marx-Straße 69
03046 Cottbus/Chóśebuz

Fax
+49 355 612-134801
Telefon
+49 355 612-4800
Hinweis
Maren Dieckmann, Fachbereichsleiterin Soziales

Adresse
Hegelallee 6-10
14467 Potsdam
Adresse

14469 Potsdam
Servicezeiten

Mo

nach Vereinbarung

Di

nach Vereinbarung

Mi

nach Vereinbarung

Do

nach Vereinbarung

Fr

nach Vereinbarung


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Am Markt 1
16225 Eberswalde
Servicezeiten

Dienstag 9 bis 18 Uhr
Montag, Mittwoch bis Freitag Termine nach Vereinbarung
 


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+49 334 2142259
Telefon
+49 334 2141291

Adresse
Am Markt 1
03130 Spremberg/Grodk
Servicezeiten

Montag 09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr 

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr 


Adresse
Rathausstraße 3
14974 Ludwigsfelde

Fax
03378 827124
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03378 827124
Telefon
03378 827-340

Häufig gestellte Fragen

Die Schülerbeförderung ist eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte und wird von diesen eigenständig wahrgenommen.

Die Landkreise und kreisfreien Städte sorgen – wenn erforderlich – für die Beförderung zu Schulen in öffentlicher und in freier Trägerschaft oder erstatten die Fahrtkosten. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung, die Art und den Umfang der Beförderung oder Erstattung sowie das Antrags- und Abrechnungsverfahren legen die Landkreise und kreisfreien Städte durch Satzung fest. Sie wird im jeweiligen amtlichen Bekanntmachungsblatt und anschließend auch im Internet veröffentlicht. Die individuellen Ansprüche von Schülerinnen und Schülern auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung ergeben sich ausschließlich aus der jeweiligen Satzung, nicht aufgrund des Brandenburgischen Schulgesetzes. Ebenfalls abhängig von der Satzung ist es, ob sich Eltern oder volljährige Schülerinnen und Schüler an den Schülerfahrtkosten beteiligen müssen. Im Ergebnis einer Volksinitiative wurde der § 112 des Brandenburgischen Schulgesetzes dahingehend geändert, dass die Landkreise und kreisfreien Städte nicht mehr per Gesetz verpflichtet sind, eine Kostenbeteiligung festzulegen. Sie entscheiden selbst, ob sie diese verlangen.

Der Antrag auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung ist beim Schulverwaltungsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt zu stellen, wo die Schülerin oder der Schüler wohnt. Jugendliche mit einem Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stellen ihren Antrag in dem Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt, in der sich ihre im Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag benannte Ausbildungs- oder Arbeitsstätte befindet. In der Regel werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler an das Schulverwaltungsamt (Antragsformulare beim Schulverwaltungsamt, oftmals auch in den Schulen und im Internet),
  • Nachweis über den Schulbesuch (Kopie des Schülerausweises, bei Schulwechsel ggf. des Aufnahmebescheides) sowie
  • bei einer Behinderung der Nachweis über die Behinderung.

Landkreise und kreisfreie Städte


Schulfahrten, Fahrkosten, Monatskarte, Fahrkostenerstattung, Schülerbeförderung