Dienstleistung
Schülerbeförderung Erstattung
Wer erstattet die Beförderungskosten zur Schule?
Rosa-Luxemburg-Str. 44
04916 Herzberg (Elster)
- Dienstag 08:00 bis 11:30 und 13:00 bis 17:00
- Donnerstag 08:00 bis 11:30 und 13:00 bis 16:00
- Freitag 08:00 bis 11:00
oder nach Terminvereinbarung
+49 3535 46-3530
+49 3535 46-3521
Sachgebietsleitung
+49 3535 46-3174
Schülerbeförderung
+49 3535 46-3539
Schülerbeförderung
Einrichtung
Fachbereich 50 - Soziales
Thiemstraße 37
03050 Cottbus/Chóśebuz
Karl-Marx-Straße 69
03046 Cottbus/Chóśebuz
+49 355 612-134801
+49 355 612-4800
Maren Dieckmann, Fachbereichsleiterin Soziales
Hegelallee 6-10
14467 Potsdam
14469 Potsdam
Mo
nach Vereinbarung
Di
nach Vereinbarung
Mi
nach Vereinbarung
Do
nach Vereinbarung
Fr
nach Vereinbarung
Einrichtung
Landkreis Barnim - Schülerbeförderung
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Dienstag 9 bis 18 Uhr
Montag, Mittwoch bis Freitag Termine nach Vereinbarung
+49 334 2142259
+49 334 2141291
Am Gutshof 1-7
14542 Werder (Havel)
033841 91-0
Einrichtung
SG Schulen
Am Markt 1
03130 Spremberg/Grodk
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Einrichtung
Stadt Ludwigsfelde - Fachdienst Schulen
Rathausstraße 3
14974 Ludwigsfelde
03378 827124
03378 827124
03378 827-340
Häufig gestellte Fragen
Ausführliche Beschreibung
Die Schülerbeförderung ist eine
kommunale Selbstverwaltungsaufgabe
der Landkreise und kreisfreien Städte und wird von diesen eigenständig wahrgenommen.
Die
Landkreise
und
kreisfreien Städte
sorgen – wenn erforderlich – für die Beförderung zu Schulen in öffentlicher und in freier Trägerschaft oder erstatten die Fahrtkosten. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung, die Art und den Umfang der Beförderung oder Erstattung sowie das Antrags- und Abrechnungsverfahren legen die Landkreise und kreisfreien Städte durch
Satzung
fest. Sie wird im jeweiligen amtlichen Bekanntmachungsblatt und anschließend auch im Internet veröffentlicht. Die individuellen Ansprüche von Schülerinnen und Schülern auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung ergeben sich ausschließlich aus der jeweiligen Satzung, nicht aufgrund des Brandenburgischen Schulgesetzes. Ebenfalls abhängig von der Satzung ist es, ob sich Eltern oder volljährige Schülerinnen und Schüler an den Schülerfahrtkosten beteiligen müssen. Im Ergebnis einer Volksinitiative wurde der § 112 des Brandenburgischen Schulgesetzes dahingehend geändert, dass die Landkreise und kreisfreien Städte nicht mehr per Gesetz verpflichtet sind, eine Kostenbeteiligung festzulegen. Sie entscheiden selbst, ob sie diese verlangen.
Der
Antrag auf Schülerbeförderung
oder
Schülerfahrtkostenerstattung
ist beim
Schulverwaltungsamt
des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt zu stellen, wo die Schülerin oder der Schüler wohnt. Jugendliche mit einem Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stellen ihren Antrag in dem Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt, in der sich ihre im Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag benannte Ausbildungs- oder Arbeitsstätte befindet. In der Regel werden folgende Unterlagen benötigt:
- Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler an das Schulverwaltungsamt (Antragsformulare beim Schulverwaltungsamt, oftmals auch in den Schulen und im Internet),
- Nachweis über den Schulbesuch (Kopie des Schülerausweises, bei Schulwechsel ggf. des Aufnahmebescheides) sowie
- bei einer Behinderung der Nachweis über die Behinderung.
Zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreie Städte
Schlagwörter
Schulfahrten, Fahrkosten, Monatskarte, Fahrkostenerstattung, Schülerbeförderung
Ausführliche Beschreibung
Die Schülerbeförderung ist eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte und wird von diesen eigenständig wahrgenommen.
Die Landkreise und kreisfreien Städte sorgen – wenn erforderlich – für die Beförderung zu Schulen in öffentlicher und in freier Trägerschaft oder erstatten die Fahrtkosten. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung, die Art und den Umfang der Beförderung oder Erstattung sowie das Antrags- und Abrechnungsverfahren legen die Landkreise und kreisfreien Städte durch Satzung fest. Sie wird im jeweiligen amtlichen Bekanntmachungsblatt und anschließend auch im Internet veröffentlicht. Die individuellen Ansprüche von Schülerinnen und Schülern auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung ergeben sich ausschließlich aus der jeweiligen Satzung, nicht aufgrund des Brandenburgischen Schulgesetzes. Ebenfalls abhängig von der Satzung ist es, ob sich Eltern oder volljährige Schülerinnen und Schüler an den Schülerfahrtkosten beteiligen müssen. Im Ergebnis einer Volksinitiative wurde der § 112 des Brandenburgischen Schulgesetzes dahingehend geändert, dass die Landkreise und kreisfreien Städte nicht mehr per Gesetz verpflichtet sind, eine Kostenbeteiligung festzulegen. Sie entscheiden selbst, ob sie diese verlangen.
Der Antrag auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung ist beim Schulverwaltungsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt zu stellen, wo die Schülerin oder der Schüler wohnt. Jugendliche mit einem Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stellen ihren Antrag in dem Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt, in der sich ihre im Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag benannte Ausbildungs- oder Arbeitsstätte befindet. In der Regel werden folgende Unterlagen benötigt:
- Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler an das Schulverwaltungsamt (Antragsformulare beim Schulverwaltungsamt, oftmals auch in den Schulen und im Internet),
- Nachweis über den Schulbesuch (Kopie des Schülerausweises, bei Schulwechsel ggf. des Aufnahmebescheides) sowie
- bei einer Behinderung der Nachweis über die Behinderung.
Zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreie Städte