Dienstleistung
Nachabnahme der Fliegenden Bauten durchführen
Gebrauchsabnahme Fliegende Bauten - Nachabnahme
Nordpromenade 4a
04916 Herzberg (Elster)
Kirchhainer Straße 38a
03238 Finsterwalde
- Dienstag 08:00-12:00 und 13:00-17:00 Uhr
- Donnerstag 08:00-12:00 und 13:00-16:00 Uhr
außerhalb der Sprechzeiten nur mit Terminvereinbarung
+49 3535 46-2657
Herzberg
+49 3531 502-6719
Finsterwalde
+49 3535 46-2652
Herzberg
+49 3531 502-6243
Finsterwalde
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr
03301 601-80519
03301 601-3611
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
1 Woche
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Gebrauchsabnahme ist jeweils für die angezeigte Dauer der Aufstellung gültig.
Welche Gebühren fallen an?
Zeitgebühr
Gemäß Tarifstelle 6.5 der Brandenburgischen Baugebührenordnung
Ausführliche Beschreibung
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (z. B. Fahrgeschäfte, Zelte usw.). Für das jeweilige in Gebrauch nehmen von Fliegenden Bauten wird eine sogenannte Gebrauchsabnahme durch die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde durchgeführt.
War die Gebrauchsabnahme wg. Mängel nicht möglich, ist nach Beseitigung der Mängel eine Nachabnahme durchzuführen.
Erforderliche Unterlagen
Anzeige zur Gebrauchsabnahme
Prüfbuch des fliegenden Baus
Lageplan/ Bestuhlungsplan (ggf.)
Voraussetzungen
Der Gebrauch wird erlaubt, wenn
a) die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauvorlagen,
b) die Einhaltung der Nebenbestimmungen in der Ausführungsgenehmigung,
c) die Standsicherheit des Fliegenden Baus im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse
bestätigt werden kann.
Verfahrensablauf
Das Prüfbuch ist der Bauaufsicht vor der Gebrauchsabnahme des Fliegenden Baus vorzulegen. Anschließend ist mit der Bauaufsicht der Abnahmetermin zu vereinbaren. An diesem hat der anzeigende Betreiber des Fliegenden Baus bzw. der vom ihm zuvor schriftlich Bevollmächtigte persönlich teilzunehmen.
Formulare
Das Prüfbuch ist im Original vorzulegen, Zur Abnahme ist ein Vorort-Termin erforderlich.
Zuständige Stelle
Die örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde.
https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/weitere-verzeichnisse/verzeichnisliste/~bauaufsichtsbehoerden-untere
Schlagwörter
Karussell, Gebrauchsabnahme, Zelt, Halle
Bearbeitungsdauer
1 Woche
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Gebrauchsabnahme ist jeweils für die angezeigte Dauer der Aufstellung gültig.
Welche Gebühren fallen an?
Zeitgebühr
Gemäß Tarifstelle 6.5 der Brandenburgischen Baugebührenordnung
Ausführliche Beschreibung
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (z. B. Fahrgeschäfte, Zelte usw.). Für das jeweilige in Gebrauch nehmen von Fliegenden Bauten wird eine sogenannte Gebrauchsabnahme durch die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde durchgeführt.
War die Gebrauchsabnahme wg. Mängel nicht möglich, ist nach Beseitigung der Mängel eine Nachabnahme durchzuführen.
Erforderliche Unterlagen
Anzeige zur Gebrauchsabnahme
Prüfbuch des fliegenden Baus
Lageplan/ Bestuhlungsplan (ggf.)
Voraussetzungen
Der Gebrauch wird erlaubt, wenn
a) die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauvorlagen,
b) die Einhaltung der Nebenbestimmungen in der Ausführungsgenehmigung,
c) die Standsicherheit des Fliegenden Baus im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse
bestätigt werden kann.
Verfahrensablauf
Das Prüfbuch ist der Bauaufsicht vor der Gebrauchsabnahme des Fliegenden Baus vorzulegen. Anschließend ist mit der Bauaufsicht der Abnahmetermin zu vereinbaren. An diesem hat der anzeigende Betreiber des Fliegenden Baus bzw. der vom ihm zuvor schriftlich Bevollmächtigte persönlich teilzunehmen.
Formulare
Das Prüfbuch ist im Original vorzulegen, Zur Abnahme ist ein Vorort-Termin erforderlich.
Zuständige Stelle
Die örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde.
https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/weitere-verzeichnisse/verzeichnisliste/~bauaufsichtsbehoerden-untere