Dienstleistung
Liegenschaftskarte Auskunft Einsicht
Wenn Sie einzelne Informationen zur Liegenschaftskarte benötigen, können Sie diesbezüglich bei der zuständigen Stelle Auskünfte einholen. Für umfangreichere Informationen ist es erforderlich Auszüge aus der Liegenschaftskarte zu beantragen.
Nordpromenade 4a
04916 Herzberg (Elster)
- Montag 08:00 bis 15:00 Uhr
- Dienstag 08:00 bis 17:00 Uhr
- Mittwoch 08:00 bis 15:00 Uhr
- Donnerstag 08:00 bis 16:00 Uhr
- Freitag 08:00 bis 11:30 Uhr
oder nach Terminvereinbarung
03535 46-2730
+49 3535 46-2700
Sekretariat
+49 3535 46-2701
Amtsleitung
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
Potsdamer Straße 18 a
14513 Teltow
Montag nach Vereinbarung
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag nach Vereinbarung
Freitag nach Vereinbarung
03328 318316
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren für die Erteilung von Auskünften und Auszügen aus dem Liegenschaftskataster richten sich nach der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg
Bearbeitungsdauer
Übliche Postzustellungsdauer bzw. per E-Mail, persönlich oder telefonisch.
Ausführliche Beschreibung
Die Einsicht in die Liegenschaftskarte ist im Internet über den BRANDENBURGVIEWER möglich.
Wenn Sie einzelne Informationen zu einem Flurstück in der
Liegenschaftskarte
benötigen, können Sie diesbezüglich bei der zuständigen Stelle Auskünfte einholen.
Für umfangreichere Informationen ist es erforderlich Auszüge aus der Liegenschaftskarte zu beantragen.
Brandenburgviewer
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz – BbgVermG) Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des amtlichen Vermessungswesens Vom 27.05.2009 - (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl. I – 2019, Nr. 32)
Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung.
Voraussetzungen
- Soweit auch personenbezogene Daten bereitgestellt werden sollen, muss ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft dargelegt werden und der Betroffene darf kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Bereitstellung haben.
Verfahrensablauf
Die selbständige Einsicht kann im Internet erfolgen. Entsprechend der Anfrage wird die Auskunft schriftlich, per E-Mail, persönlich oder telefonisch erteilt.
Zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreie Städte, Katasterbehörden
Schlagwörter
Liegenschaftskataster, Einsicht, Auskunft
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren für die Erteilung von Auskünften und Auszügen aus dem Liegenschaftskataster richten sich nach der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg
Bearbeitungsdauer
Übliche Postzustellungsdauer bzw. per E-Mail, persönlich oder telefonisch.
Ausführliche Beschreibung
Die Einsicht in die Liegenschaftskarte ist im Internet über den BRANDENBURGVIEWER möglich.
Wenn Sie einzelne Informationen zu einem Flurstück in der Liegenschaftskarte benötigen, können Sie diesbezüglich bei der zuständigen Stelle Auskünfte einholen.
Für umfangreichere Informationen ist es erforderlich Auszüge aus der Liegenschaftskarte zu beantragen.
Brandenburgviewer
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz – BbgVermG) Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des amtlichen Vermessungswesens Vom 27.05.2009 - (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl. I – 2019, Nr. 32)
Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung.
Voraussetzungen
- Soweit auch personenbezogene Daten bereitgestellt werden sollen, muss ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft dargelegt werden und der Betroffene darf kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Bereitstellung haben.
Verfahrensablauf
Die selbständige Einsicht kann im Internet erfolgen. Entsprechend der Anfrage wird die Auskunft schriftlich, per E-Mail, persönlich oder telefonisch erteilt.
Zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreie Städte, Katasterbehörden