Dienstleistung
Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Erbringung
Ansprechpartner
Frau Sandra Haake
Sb Hilfe zum Lebensunterhalt Leistung auf Bildung und Teilhabe
Sb Hilfe zum Lebensunterhalt Leistung auf Bildung und Teilhabe / Bestattungsbeihilfe
Sb Hilfe zum Lebensunterhalt Leistung auf Bildung und Teilhabe
Sb Hilfe zum Lebensunterhalt Leistung auf Bildung und Teilhabe
Sb Hilfe zum Lebensunterhalt Leistung auf Bildung und Teilhabe
Sb Hilfe zum Lebensunterhalt Leistung auf Bildung und Teilhabe
Sb Hilfe zum Lebensunterhalt Leistung auf Bildung und Teilhabe
Sb Hilfe zum Lebensunterhalt Leistung auf Bildung und Teilhabe
Sb Hilfe zum Lebensunterhalt Leistung auf Bildung und Teilhabe
Sb Hilfe zum Lebensunterhalt Leistung auf Bildung und Teilhabe
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Team Jobcenter
Frau Wilke
Sonstiges: Buchstaben A-O
Frau Binder
Sonstiges: Buchstaben P-Z
Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen können Sie bei Ihrem zuständigen Landkreis/kreisfreie Stadt beziehungsweise Jobcenter beantragen.
Einrichtung
Amt für Ausländerangelegenheiten und Integration
Liebknechtstraße 13
15848 Beeskow
Montag, Freitag: Termine nach Vereinbarung
Dienstag, Donnerstag: 9:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
03366 35-2309
03366 35-2301
Einrichtung
Fachbereich 50 - Soziales
Thiemstraße 37
03050 Cottbus/Chóśebuz
Karl-Marx-Straße 69
03046 Cottbus/Chóśebuz
+49 355 612-134801
+49 355 612-4800
Maren Dieckmann, Fachbereichsleiterin Soziales
Elbestr. 1
15370 Petershagen
Am Markt 8
15345 Petershagen/Eggersdorf
Mo. geschlossen
Di. geschlossen
Mi. 14:00 - 19:00 Uhr
Do. 14:00 - 19:00 Uhr
Fr. 15:00 - 20:00 Uhr
03341 414999
03341 4149319
033439 580972
Am Markt 8
15345 Petershagen/Eggersdorf
Di. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Do. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Hinweis:
Sie können gern auch einen Termin vereinbaren.
03341 414999
03341 4149310
Behlertstr. 3a (M/N)
14467 Potsdam
14469 Potsdam
Di
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Do
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
BuT@Rathaus.Potsdam.de
bafoeg@Rathaus.Potsdam.de
0331 289843894
Behlertstr. 3a (M/N)
14467 Potsdam
14469 Potsdam
Di
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Do
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
BuT@Rathaus.Potsdam.de
bafoeg@Rathaus.Potsdam.de
0331 289843894
Straße des Friedens 9-10
16775 Gransee
Montag und Mittwoch
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 15.00 Uhr*
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr*
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr*
Freitag
09.00 - 12.00 Uhr
* nur mit vorheriger Terminvereinbarung
+49 3301 601-5299
+49 3301 601-5500
Berliner Straße 57
16515 Oranienburg
Montag und Mittwoch
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 15.00 Uhr*
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr*
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr*
Freitag
09.00 - 12.00 Uhr
* nur mit vorheriger Terminvereinbarung
+49 3301 601-80200
+49 3301 601-5500
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
Lankeweg 4
14513 Teltow
Papendorfer Weg 1
14806 Bad Belzig
Montag nach Vereinbarung
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr (nur telefonisch)
Freitag nach Vereinbarung
033841 91-0
Einrichtung
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Berliner Straße 49
19348 Perleberg
Montag 08:30 - 11:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 11:30 Uhr , 13:00 Uhr - 17:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 11:30 Uhr
03876 713608
Einrichtung
PRO Arbeit - Team Bildung und Teilhabe - Beeskow
Breitscheidstraße 7
15848 Beeskow
Montag, Freitag: Termine nach Vereinbarung
Dienstag, Donnerstag: 9:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Einrichtung
Schulen
Gasstraße 4
03172 Guben
Dienstag
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Donnerstag
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung
03561 68714000
03561 68710
Einrichtung
Sozialamt
Liebknechtstraße 21/22
15848 Beeskow
Montag, Freitag: Termine nach Vereinbarung
Dienstag, Donnerstag: 9:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
03366 35-2499
03366 35-2401
Einrichtung
Sozialamt
Stettiner Str. 21
17291 Prenzlau
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. nur nach Vereinbarung
Fr. 08:00 - 11:30 Uhr
03984 70-4950
Sekretariat Sozialamt
03984 70-1150
Sekretariat
Einrichtung
Sozialamt - Sozialleistungen zum Lebensunterhalt
Grochwitzer Straße 20
04916 Herzberg (Elster)
- Dienstag 08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 17:00 Uhr
- Donnerstag 08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr
+49 3535 46-3126
+49 3535 46-3123
Sachgebietsleitung
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.
Ausführliche Beschreibung
Ziel des Bildungspaketes ist es, Kindern aus finanziell schwachen Familien die notwendigen Bildungs- und Teilhabeangebote nicht vorzuenthalten. Als berechtigte Person bzw. als Eltern haben Sie die Möglichkeit, hierfür vom Staat eine finanzielle Förderung zu beantragen. Die Förderung betrifft folgende Bereiche:
Bei berechtigten Personen
unter
18 Jahren :
- Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, zum Beispiel im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich EUR 15,00 gefördert.
Bei berechtigten Personen unter 25 Jahren:
- Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird mit EUR 116,00 für das erste und EUR 58,00 für das zweite Schulhalbjahr gefördert.
- Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
- Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten übernommen, die tatsächlich entstehen (ausgenommen Taschengeld).
- Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten übernommen, die tatsächlich entstehen (ausgenommen Taschengeld).
- Zuschüsse für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung bzw. durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden gezahlt. Eigenanteile der Eltern fallen zum 01.08.2019 weg.
- Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen. Eigenanteile der Eltern fallen zum 01.08.2019 weg.
Erforderliche Unterlagen
-
Nachweis der Bedürftigkeit, zum Beispiel durch Bescheid über:
- Kinderzuschlag
- Wohngeld
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise
- gegebenenfalls Angabe der Kindergeldnummer
- soweit erforderlich Bescheinigungen der Schule
Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.
Voraussetzungen
- Sie sind noch keine 25 Jahre alt und können Ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken
-
Sie haben entweder Anspruch auf
- Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
- Sozialhilfe oder
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
oder
-
Ihre Familie bezieht
- Kinderzuschlag oder
- Wohngeld
Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit nur für berechtigte Personen unter 18 Jahre.
Verfahrensablauf
Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie in der Regel auf Antrag (Globalantrag ab 01.08.2019, außer bei Klassenfahrten und Lernförderung im SGB II).
- Erkundigen Sie sich möglichst vorab bei der zuständigen Stelle, wie Sie Leistungen aus dem Bildungspaket am einfachsten bekommen (eventuell reichen Nachweise aus).
- Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen auf Wunsch bei einer Antragstellung.
- Füllen Sie die benötigten Vordrucke aus, unterschreiben Sie den Antrag und stellen Sie die notwendigen Nachweise zusammen.
- Senden Sie die vollständigen Antragsunterlagen mit der Post an die zuständige Stelle oder geben Sie diese persönlich dort ab.
- Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und welche Angebote Ihr Kind wahrnehmen kann.
Zuständige Stelle
Landkreis/kreisfreie Stadt, Jobcenter
Schlagwörter
Sportverein, Familienkasse, Teilhabe, Arbeitslosengeld II, Hartz IV, Fahrkosten, ALG 2, Mittagsverpflegung, ALG II, Mittagessen, Teilhabepaket, Jobcenter, Sozialhilfe, Nachhilfe, Bildungspaket, Wohngeldempfänger, Musikschule, arbeitslos, Musikunterricht, Bildung, Arbeitslosengeld, Sozialgeld, Klassenfahrt, Ausflüge, Lernförderung, Vereinsbeitrag, Bildungsförderung, Wohngeld, hartz 4, Hort, Schulausstattung, Schulausflug, Bildungsleistung, Mahlzeit, Schülermonatskarte, Kinderzuschlag, Schulbedarf, Fahrtkosten, Kindergeld
Welche Fristen muss ich beachten?
Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.
Ausführliche Beschreibung
Ziel des Bildungspaketes ist es, Kindern aus finanziell schwachen Familien die notwendigen Bildungs- und Teilhabeangebote nicht vorzuenthalten. Als berechtigte Person bzw. als Eltern haben Sie die Möglichkeit, hierfür vom Staat eine finanzielle Förderung zu beantragen. Die Förderung betrifft folgende Bereiche:
Bei berechtigten Personen
unter
18 Jahren :
- Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, zum Beispiel im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich EUR 15,00 gefördert.
Bei berechtigten Personen unter 25 Jahren:
- Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird mit EUR 116,00 für das erste und EUR 58,00 für das zweite Schulhalbjahr gefördert.
- Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
- Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten übernommen, die tatsächlich entstehen (ausgenommen Taschengeld).
- Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten übernommen, die tatsächlich entstehen (ausgenommen Taschengeld).
- Zuschüsse für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung bzw. durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden gezahlt. Eigenanteile der Eltern fallen zum 01.08.2019 weg.
- Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen. Eigenanteile der Eltern fallen zum 01.08.2019 weg.
Erforderliche Unterlagen
-
Nachweis der Bedürftigkeit, zum Beispiel durch Bescheid über:
- Kinderzuschlag
- Wohngeld
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise
- gegebenenfalls Angabe der Kindergeldnummer
- soweit erforderlich Bescheinigungen der Schule
Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.
Voraussetzungen
- Sie sind noch keine 25 Jahre alt und können Ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken
-
Sie haben entweder Anspruch auf
- Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
- Sozialhilfe oder
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
oder
-
Ihre Familie bezieht
- Kinderzuschlag oder
- Wohngeld
Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit nur für berechtigte Personen unter 18 Jahre.
Verfahrensablauf
Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie in der Regel auf Antrag (Globalantrag ab 01.08.2019, außer bei Klassenfahrten und Lernförderung im SGB II).
- Erkundigen Sie sich möglichst vorab bei der zuständigen Stelle, wie Sie Leistungen aus dem Bildungspaket am einfachsten bekommen (eventuell reichen Nachweise aus).
- Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen auf Wunsch bei einer Antragstellung.
- Füllen Sie die benötigten Vordrucke aus, unterschreiben Sie den Antrag und stellen Sie die notwendigen Nachweise zusammen.
- Senden Sie die vollständigen Antragsunterlagen mit der Post an die zuständige Stelle oder geben Sie diese persönlich dort ab.
- Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und welche Angebote Ihr Kind wahrnehmen kann.
Zuständige Stelle
Landkreis/kreisfreie Stadt, Jobcenter