Dienstleistung
Kreistagswahl Feststellung von Ausschlussgründen
Wer ein Mandat im Kreistag oder in der Stadtverordnetenversammlung angenommen hat, darf nicht eine Tätigkeit ausüben, die gemäß § 12 BbgKWahlG mit diesem Mandat unvereinbar ist.
Einrichtung
Bürgerbüro
Bahnhofstraße 1
03130 Spremberg/Grodk
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag geschlossen
Einrichtung
Landkreis Barnim - Statistik und Wahlen
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Dienstag 9 bis 18 Uhr
Montag, Mittwoch bis Freitag Termine nach Vereinbarung
+49 3334 214-2260
+49 3334 214-1260
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr
Einrichtung
Sachgebiet Organisation
Karl-Liebknecht-Straße 33/34
16816 Neuruppin
Dienstag: 7:30 - 12.00 Uhr und 13:00 - 17:30 Uhr
Donnerstag: 8:30 - 12.00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Einrichtung
Service-Center
Gasstraße 4
03172 Guben
Montag 08:00 – 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch 08:00 – 14:00 Uhr (nur Gewerbeangelegenheiten)
Donnerstag 08:00 – 18:00 Uhr
Freitag 08:00 – 14:00 Uhr
Samstag 09:00 – 12:00 Uhr (in jeder geraden Kalenderwoche)
03561 68714000
03561 68710
Einrichtung
Wahlen
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Annahmeerklärung: 1 Woche nach Zustellung der Benachrichtigung
Bearbeitungsdauer
Benachrichtigung der gewählten Bewerber unmittelbar nach der Kreiswahlausschusssitzung zur Feststellung des endgültigen Ergebnisses
Ausführliche Beschreibung
Wer ein Mandat im Kreistag eines Landkreises oder in der Stadtverordnetenversammlung einer kreisfreien Stadt innehat, darf nicht in einer Tätigkeit arbeiten, die mit diesem Mandat unvereinbar ist.
Unvereinbarkeitsgründe sind:
- Beamter oder Tarifangestellter der Kreis- bzw. Stadtverwaltung mit Ausnahme des Landrates bzw. Oberbürgermeisters
- Beamte oder Tarifangestellter des Landes, die vorbereitend oder entscheidend Aufgaben der Kommunal-, Sonder- oder Fachaufsicht über den Kreis wahrnehmen
- Leitende Beamte oder leitendeTarifangestellte,
- die im Dienst einer Gemeinde oder eines Amtes des Landkreises stehen,
- die im Dienst eines Zweckverbandes stehen, bei dem der Land- bzw. Stadtkreis Teil einer Mitgliedskörperschaft ist
- die im Dienst einer kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts stehen, bei dem der Land- bzw. Stadtkreis Teil einer Trägerkörperschaft ist
- die im Dienst einer Sparkasse stehen, bei der der Land- bzw. Stadtkreis gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften Gewährträger ist
Weiteres regelt § 12 BbgKWahlG.
Liegt ein solcher Fall der Unvereinbarkeit vor, so darf das Mandat nicht angenommen werden oder das Dienstverhältnis ist zu beenden. Die Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem Wahlleiter spätestens vier Monate nach Annahme der Wahl nachzuweisen.
Voraussetzungen
Ein bei der Kommunalwahl gewonnenes Mandat im Kreistag bzw. der Stadtverordnetenversammlung
Verfahrensablauf
Nach der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses benachrichtigt der Kreiswahlleiter alle gewählten Kandidaten und fordert sie auf, ihm innerhalb einer Woche mitzuteilen, ob sie das Mandat annehmen. Gleichzeitig weist er auf den Sachverhalt der Unvereinbarkeit von Mandat und beruflicher Tätigkeit gemäß § 12 BbgKWahlG hin, der zu beachten ist.
Weiterführende Informationen
Kommentar zum § 12 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
Zuständige Stelle
kreisfreie Stadt;
Landkreis
Schlagwörter
Wahlperiode, Kreistag, Mandat, Landrat, Ausschluß vom Wahlrecht, Kreisvorstand, Parlament, Abgeordnete, Kommunalparlament, Kommunalwahl, Wahlen, Bürgerschaft, Rat des Kreises
Welche Fristen muss ich beachten?
Annahmeerklärung: 1 Woche nach Zustellung der Benachrichtigung
Bearbeitungsdauer
Benachrichtigung der gewählten Bewerber unmittelbar nach der Kreiswahlausschusssitzung zur Feststellung des endgültigen Ergebnisses
Ausführliche Beschreibung
Wer ein Mandat im Kreistag eines Landkreises oder in der Stadtverordnetenversammlung einer kreisfreien Stadt innehat, darf nicht in einer Tätigkeit arbeiten, die mit diesem Mandat unvereinbar ist.
Unvereinbarkeitsgründe sind:
- Beamter oder Tarifangestellter der Kreis- bzw. Stadtverwaltung mit Ausnahme des Landrates bzw. Oberbürgermeisters
- Beamte oder Tarifangestellter des Landes, die vorbereitend oder entscheidend Aufgaben der Kommunal-, Sonder- oder Fachaufsicht über den Kreis wahrnehmen
- Leitende Beamte oder leitendeTarifangestellte,
- die im Dienst einer Gemeinde oder eines Amtes des Landkreises stehen,
- die im Dienst eines Zweckverbandes stehen, bei dem der Land- bzw. Stadtkreis Teil einer Mitgliedskörperschaft ist
- die im Dienst einer kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts stehen, bei dem der Land- bzw. Stadtkreis Teil einer Trägerkörperschaft ist
- die im Dienst einer Sparkasse stehen, bei der der Land- bzw. Stadtkreis gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften Gewährträger ist
Weiteres regelt § 12 BbgKWahlG.
Liegt ein solcher Fall der Unvereinbarkeit vor, so darf das Mandat nicht angenommen werden oder das Dienstverhältnis ist zu beenden. Die Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem Wahlleiter spätestens vier Monate nach Annahme der Wahl nachzuweisen.
Voraussetzungen
Ein bei der Kommunalwahl gewonnenes Mandat im Kreistag bzw. der Stadtverordnetenversammlung
Verfahrensablauf
Nach der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses benachrichtigt der Kreiswahlleiter alle gewählten Kandidaten und fordert sie auf, ihm innerhalb einer Woche mitzuteilen, ob sie das Mandat annehmen. Gleichzeitig weist er auf den Sachverhalt der Unvereinbarkeit von Mandat und beruflicher Tätigkeit gemäß § 12 BbgKWahlG hin, der zu beachten ist.
Weiterführende Informationen
Kommentar zum § 12 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
Zuständige Stelle
kreisfreie Stadt;
Landkreis