Wenn Ihr Kind in der Kindertagespflege betreut wird, erhebt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Beiträge durch Bescheid nach § 18 Abs.2 i.V.m. § 17 Absatz 1 KitaG.


Adresse
Baustraße 56
16775 Gransee
Servicezeiten

Mo. geschlossen

Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr

Mi. geschlossen

Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr

Fr. geschlossen

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.


Telefon
03306 751-302
Hinweis
Wolf, Christina
Telefon
03306 751-308
Hinweis
Vietz, Silke

Adresse
Prenzlauer Straße 8
17326 Brüssow (Uckermark)
Servicezeiten

Sprechzeiten

Dienstag
08.30 - 12.00 Uhr & 13.00 - 17.30 Uhr


Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr & 13.00 - 16.00 Uhr


Fax
039742 86015
Telefon
039742 8600

Adresse
Technisches Rathaus, Karl-Marx-Str. 67
03044 Cottbus/Chóśebuz

Telefon
+49 355 612-3515
Hinweis
Grit Gotzel Fachbereichsleiterin Jugendamt

Adresse
Am Rathaus 1
14979 Großbeeren
Servicezeiten

Di.   09:00 - 12:00 Uhr

Do. 14:00 - 17:30 Uhr

Weitere Termine nach telefonischer Vereinbarung oder Online-Terminbuchung!


Adresse
Am Markt 8
15345 Petershagen/Eggersdorf
Servicezeiten

Di. 09:00 - 12:00 Uhr  und 13:00 - 18:00 Uhr
Do. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Hinweis:

Sie können gern auch einen Termin vereinbaren.


Fax
03341 414999
Telefon
03341 4149311
Telefon
03341 4149312

Adresse
Hauptstraße 35
17337 Uckerland
Servicezeiten

Mo. 08:30 - 11:30 Uhr

Di.   08:30 - 11:30 Uhr und 12:30 - 17:30 Uhr

Do.  08:30 - 11:30 Uhr und 12:30 - 15:00 Uhr

Fr.   08:30 - 11:30 Uhr


Telefon
039745 86110

Adresse
Rathausstraße 7
14669 Ketzin/Havel
Servicezeiten

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr

Hinweise:
Bürgerbüro zusätzlich Montags geöffnet von 08:00 - 12:00 Uhr
Ein barrierefreier Zugang steht nur im Stadthaus (Rathausstraße 29) zur Verfügung.


Fax
+49 33233 720199
Telefon
+49 33233 720720

Adresse
Hegelallee 6-10
14467 Potsdam
Adresse

14469 Potsdam
Servicezeiten


Persönliche Sprechstundentermine können zu folgenden Zeiten vereinbart werden:

Di

07:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Do

09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr


Telefonsprechzeiten

Di

09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Do

09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr


Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Seite des Betreuungsplatzservice Kita-Tipp.



kindertagesbetreuung@rathaus.potsdam.de

Kita-Tipp@rathaus.potsdam.de
Fax
0331 2892243
Telefon
0331 2892306

Adresse
Hegelallee 6-10
14467 Potsdam
Adresse

14469 Potsdam


Kita-Tipp@Rathaus.Potsdam.de
Fax
0331 2892243
Telefon
0331 2892241
Telefon
0331 2892242
Telefon
0331 2892244

Adresse
Rosa-Luxemburg-Straße 44
04916 Herzberg (Elster)
Servicezeiten
  • Dienstag 8-12 Uhr und 13-17 Uhr
  • Donnertag 8-12 Uhr und 13-16 Uhr
  • sowie nach Vereinbarung

Fax
+49 3535 46-3530
Telefon
+49 3535 46-3173
Hinweis
Jugendhilfeplaner, Teamleitung Kita

Postfach
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
Adresse
Am Gutshof 1-7
14542 Werder (Havel)

Telefon
033841 91-0

Adresse
Karl-Liebknecht-Straße 33/34
16816 Neuruppin
Servicezeiten

Dienstag: 7:30 - 12.00 Uhr und 13:00 - 17:30 Uhr
Donnerstag: 8:30 - 12.00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr


Adresse
Rathausstraße 3
14974 Ludwigsfelde
Servicezeiten

Dienstag (ohne Termin)
09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag (nur mit Termin)
09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr


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03378 827-243

Häufig gestellte Fragen

Für die Betreuung ihres Kindes bezahlen Eltern Beiträge.

Kindertagespflege:

Wird Kindertagespflege in Anspruch genommen, so erhebt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Elternbeiträge gemäß § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 KitaG. Gemäß § 17 Abs. 1 KitaG beteiligen sich die Personensorgeberechtigten an den entstehenden Aufwendungen der Kindertagespflege im Sinne von § 17 Abs. 3 KitaG mit ihren Elternbeiträgen sowie mit einem Essengeld, dessen Höhe auf die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen für das Mittagessen begrenzt ist. Da die Elternbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG Beiträge zu den entstehenden Kosten sind, darf der höchste Elternbeitrag die anteilig auf einen Betreuungsplatz entfallenden rechnerischen Kosten der Kindertagespflege nicht überschreiten. Die Elternbeiträge sind nicht von der Tagespflegeperson festzusetzen und zu erheben, sondern vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid.

Kindertagesstätte:

Für den Besuch Ihres Kindes in der Kindertagesbetreuung müssen Sie möglicherweise Geld bezahlen. Die Belastung darf nur im Rahmen der sogenannten „zumutbaren Belastung“ erfolgen. Die Beiträge werden nach folgenden Maßstäben festgesetzt:

Die Elternbeiträge sind gem. § 17 KitaG sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. Die Elternbeiträge werden vom Träger der Einrichtung durch eine Beitragsordnung festgelegt und erhoben. Über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge ist Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe herzustellen. Gemeinden oder Gemeindeverbände als Träger der Einrichtungen können die Elternbeiträge und das Essengeld durch Satzung festlegen und als Gebühren erheben. Das Essengeld ist auf die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen für das Mittagsessen begrenzt. 

Ändern sich die Einkommensverhältnisse oder die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder oder der vereinbarte Betreuungsumfang, wird der Beitrag/ die Gebühr angepasst, anhand der vom Träger der Einrichtung/ dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorgegebenen Staffelung.


  • Bescheid über den Rechtsanspruch und des genehmigten Betreuungsumfanges
  • Betreuungsvertrag mit Kindertagespflegeperson
  • Betreuungsvertrag mit Kindertagesstätte
  • Sämtliche Einkommensnachweise aller Einkommensarten der zur Einkommensgemeinschaft zählenden Personen des Haushaltes (meist die Eltern) im Sinne des § 2a KitaG

  • Anspruch auf Kindertagesbetreuung
  • Vertrag mit einer Kindertagespflegeperson
  • Vertrag mit Kindertagesstätte

Dem Träger der Einrichtung/ örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind Einkommensveränderungen selbständig anzuzeigen. Der Träger der Einrichtung/ der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe fragt regelmäßig, üblicherweise 1x im Jahr die Einkommensverhältnisse ab.  Auch ein veränderter Bedarf des Betreuungsumfanges ist anzuzeigen. Daraufhin wird der neuen Beitrag/ die neue Gebühr berechnet und festgesetzt.


Bei privatem Träger der Einrichtung: Klage

Bei Kindertagespflege und kommunalen Trägern der Einrichtung: Widerspruch gegen Beitragsbescheid


 Ggf. stellt der Träger der Einrichtung/ der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Formulare bereit

Einzugsermächtigung zum Einzug von Kita-Beiträgen durch Lastschriften
FormularDokLink

Kindertagespflege: Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Kindertagesstätte: Träger der Einrichtung


Elternbeiträge, Kindertagespflege, Kindertagesstätten