Ein abgeschlossener Jagdpachtvertrag ist der zuständigen unteren Jagdbehörde anzuzeigen, in deren Territorium der Jagdbezirk gelegen ist.


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16775 Gransee
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Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr

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Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr

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Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.


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15848 Beeskow
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Montag, Freitag: Termine nach Vereinbarung
Dienstag, Donnerstag: 9:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 18:00 Uhr
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03046 Cottbus/Chóśebuz

Fax
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Telefon
+49 355 612-2750
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Stephan Böttcher, Fachbereichsleiter Umwelt und Natur
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Dienstag 9 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Montag, Donnerstag, Freitag Termine nach Vereinbarung


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+49 3334 214-2424
Telefon
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An der Lanfter 5
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  • Dienstag und Donnerstag: 8 bis 12 und 13 bis 17 Uhr

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+49 3535 46-4448
Telefon
+49 3535 46-4404
Hinweis
Sachbearbeiter/in Jagd- und Fischereibehörde
Telefon
+49 3535 46-4419
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Sachbearbeiter/in Jagd- und Fischereibehörde
Telefon
+49 3535 46-4458
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Sachbearbeiter/in Jagd- und Fischereibehörde

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Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg
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Dienstag
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Donnerstag
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Fischerei/Jagd
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Jagd/Fischerei

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Jagdbehörde

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr

Fischereibehörde

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr


Telefon
033841 91-0

Häufig gestellte Fragen

Gemäß § 12 Absatz 1 Bundesjagdgesetz beträgt die Frist für Beanstandungen seitens der unteren Jagdbehörde drei Wochen.


Ein abgeschlossener Jagdpachtvertrag ist der zuständigen unteren Jagdbehörde anzuzeigen, in deren Territorium der Jagdbezirk gelegen ist. Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen. Jagdpächter oder Jagdpächterin darf nur sein, wer einen Jagdschein besitzt und diesen schon während 3 Jahren vor Abschluss des Pachtvertrages besessen hat.


Jagdpächter oder Jagdpächterin darf nur sein, wer einen Jagdschein besitzt und diesen schon während drei Jahren vor Abschluss des Pachtvertrages besessen hat.

Die Maximalfläche beträgt 1.000 ha Jagdfläche pro Person. Die Pächterhöchstzahl je Jagdbezirk ist gemäß § 14 Jagdgesetz für das Land Brandenburg nicht zu überschreiten. Bis 250 ha Jagdbezirksgröße sind maximal zwei Jagdpächter oder Jagdpächterinnen zulässig, für jede weitere Person ist mindestens 75 ha Jagdfläche erforderlich.


Reichen Sie den Jagdpachtvertrag nach Abschluss schriftlich bei der unteren Jagdbehörde ein.

Die untere Jagdbehörde prüft den Vertrag und meldet Beanstandungen binnen drei Wochen per Beanstandungsbescheid.

Vor Ablauf der drei Wochen darf die Jagd nicht ausgeübt werden.


Muster für Jagdpachtverträge sind im Internet bei den jagdlichen Verbänden und den Verbänden der Land- und Forstwirtschaft erhältlich. Jagdpachtverträge sind zivilrechtliche Verträge. Hierfür gibt es kein behördlich vorgeschriebenes Formular.

Für den Jagdpachtvertrag ist die Schriftformerfordernis geregelt in § 12 Abs. 4 Bundesjagdgesetz.


Die Fläche, auf der die Jagd vereinbart wurde, ist in den Jagdschein des Jagdpächters oder der Jagdpächterin einzutragen. Das gehört zum Verfahrensablauf Jagdschein Änderungen/Eintragungen.


Untere Jagdbehörde des Landkreises, in dem der Jagdbezirk liegt.