Ansprechpartner


Team Soziales

Sie bekommen Unterhaltsvorschuss? Die Unterhaltsvorschussstelle prüft in diesem Fall jährlich, ob alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen.


Adresse
Technisches Rathaus, Karl-Marx-Str. 67
03044 Cottbus/Chóśebuz

Telefon
+49 355 612-3515
Hinweis
Grit Gotzel Fachbereichsleiterin Jugendamt

Adresse
Am Palais Lichtenau 3/5
14469 Potsdam
Adresse

14469 Potsdam
Servicezeiten

Di

09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Do

09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr



Unterhaltsvorschuss@Rathaus.Potsdam.de
Fax
0331 2893777

Adresse
Ludwig-Jahn-Straße 2
04916 Herzberg (Elster)
Servicezeiten
  • Dienstag 8-12 Uhr und 13-17 Uhr
  • Donnerstag 8-12 Uhr und 13-16 Uhr
  • und nach Vereinbarung

Fax
+49 3535 46-3530
Telefon
+49 3535 46-3166
Hinweis
Sachgebietsleitung

Adresse
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg
Servicezeiten

Montag und Mittwoch
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 15.00 Uhr*

Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr*

Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr*

Freitag
09.00 - 12.00 Uhr

* nur mit vorheriger Terminvereinbarung


Fax
03301 601-80450
Telefon
03301 601-3300

Ansprechpartner
Postfach
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
Adresse
Am Gutshof 1-7
14542 Werder (Havel)
Servicezeiten

Montag nach Vereinbarung

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag nach Vereinbarung

Freitag nach Vereinbarung


Telefon
033841 91-0

Adresse
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Servicezeiten

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr

sowie telefonischer Vereinbarung


Fax
03562 986-15188
Telefon
03562 986-0

Häufig gestellte Fragen

Informieren Sie die Unterhaltsvorschussstelle umgehend, wenn sich Ihre Lebensumstände ändern.


Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Der Unterhaltsvorschuss ist eine Sozialleistung, mit der die Jugendämter alleinerziehende Elternteile mit mindestens einem unterhaltspflichtigen Kind unterstützen.

Der Unterhaltsvorschuss hilft alleinerziehenden Eltern, die finanzielle Lebensgrundlage ihres Kindes zu sichern. Voraussetzung dafür ist, dass der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.

Die zuständige Unterhaltsvorschussstelle prüft jährlich, ob Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben.

Für die Überprüfung müssen Sie entsprechende Fragen beantworten und Unterlagen vorlegen.

Teilen Sie der Unterhaltsvorschussstelle während des gesamten Zeitraums des Leistungsbezugs umgehend alle Änderungen der Verhältnisse mit.
Nehmen Sie Kontakt mit der Unterhaltsvorschussstelle auf, auch wenn Sie sich unsicher sind. Sie können damit mögliche Rückforderungen von Leistungen vermeiden.


  • Nachweis über die Unterlassung der Unterhaltszahlung
  • gegebenenfalls Nachweis über die Höhe des Einkommens beider Elternteile

  • Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland
  • Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
  • Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
  • Sie erziehen Ihr Kind allein und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung (kein Wechselmodell)
  • Sie sind nicht (neu) verheiratet
  • Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist
  • Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt
  • Auch wenn Sie verwitwet sind, können Sie für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss bekommen
  • Ausländische Kinder sind nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln berechtigt
  • Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
    • Ihr Kind ist nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen
    • Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder wenn Sie SGB II-Leistungen erhalten, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto monatlich haben
    • Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt

  • Sie erhalten von der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle einen Überprüfungsfragebogen, den Sie wahrheitsgemäß ausfüllen müssen. Bei Weigerung des Ausfüllens kann Ihnen die Leistung entzogen werden.
  • Übermitten Sie den Überprüfungsfragebogens formlos an die Unterhaltsvorschussstelle.
  • Sollten Sie und Ihr (noch) Ehegatte getrennt leben, kann bei Bedarf eine besondere Überprüfung, beispielsweise hinsichtlich der Steuerklassen, vonnöten sein.
  • Die Unterhaltsvorschussstelle überprüft Ihre Unterlagen und meldet sich bei Ihnen, wenn Nachreichungen nötig sind.
  • Sie erhalten eine Bewilligung oder eine Ablehnung.

  • Widerspruch
  • Verpflichtungsklage

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 


Zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe


Unterhaltsvorschussstelle des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt


Sozialleistung, Jugendamt, Unterhaltsvorschuss, Unterhaltsvorschussstelle, Alleinerziehend, Unterhalt