Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung. 

Land Brandenburg:

Auskunft zum Verfahren der Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz für Tätigkeiten mit Lebensmitteln


Adresse
Technisches Rathaus, Karl-Marx-Str. 67
03044 Cottbus/Chóśebuz

Fax
+49 355 612-3504
Telefon
+49 355 612-3215
Hinweis
Christiane Glosemeyer, Amtsärztin

Adresse
Brandstraße 39
15848 Beeskow
Servicezeiten

Montag, Freitag: Termine nach Vereinbarung
Dienstag, Donnerstag: 9:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen


Fax
03366 35-2299
Telefon
03366 35-2201

Ansprechpartner
Adresse
Berliner Straße (Haus P) 150 a
14467 Potsdam
Adresse

14469 Potsdam


avd_beratung@rathaus.potsdam.de
Fax
0331 289842405
Telefon
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0331 2892358

Adresse
Am Markt 1
16225 Eberswalde

Fax
+49 3334 2142601
Telefon
+49 3334 2141601

Online-Terminvereinbarung
Adresse
Grochwitzer Straße 20
04916 Herzberg (Elster)
Servicezeiten
  • Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
  • Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Termine außerhalb dieser Sprechzeiten können individuell vereinbart werden.


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03535 46-3122
Hinweis
Fax
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+49 3535 46-3101
Hinweis
Sekretariat

Adresse
Havelstraße 29
16515 Oranienburg
Servicezeiten

Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr

Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr


Fax
03301 601-3750
Fax
03301 601-80373
Telefon
03301 601-3772
Hinweis
Team Hygiene
Telefon
03301 601-3790
Hinweis
Team Infektionsschutz
Telefon
03301 601-3777
Hinweis
Team Gesundheitsaufsicht
Telefon
03301 601-3769
Hinweis
Team Sprechsstunde

Adresse
Straße nach Fichtenwalde 10
14547 Beelitz-Heilstätten

Telefon
033841 91-0

Häufig gestellte Fragen

Land Brandenburg:

Auskunft zum Verfahren der Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz für Tätigkeiten mit Lebensmitteln


Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. 


  • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).

Land Brandenburg:

Auskunft erteilt das für den Wohnort zuständige Gesundheitsamt.


Land Brandenburg:

Formulare sind auf der Internetseite des für den Wohnort zuständigen Gesundheitsamtes erhältlich.

Merkblatt Lebensmittel
FormularDokInfodienste


Merkblatt Infektionsschutz Arbeitgeber
FormularDokInfodienste


Einverständnis
FormularDokInfodienste

Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 


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