Dienstleistung
Infektionsschutz Meldung
Das Infektionsschutzgesetz schreibt die Meldung von bestimmten Erregern sowie Impfschäden durch Ärzte und Laboratorien vor.
Einrichtung
Fachbereich 53 - Gesundheit
Technisches Rathaus, Karl-Marx-Str. 67
03044 Cottbus/Chóśebuz
+49 355 612-3504
+49 355 612-3215
Christiane Glosemeyer, Amtsärztin
Einrichtung
Gesundheitsamt
Brandstraße 39
15848 Beeskow
Montag, Freitag: Termine nach Vereinbarung
Dienstag, Donnerstag: 9:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
03366 35-2299
03366 35-2201
Einrichtung
Landkreis Barnim - Gesundheitsamt
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Dienstags 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
Donnerstags 09.00 Uhr bis 16:00 Uhr,
Montags, Mittwochs, Freitags Termine nach Vereinbarung
+49 3334 2142601
+49 3334 2141601
Grochwitzer Straße 20
04916 Herzberg (Elster)
- Termine können individuell vereinbart werden.
+49 3535 46-3122
Fax
+49 3535 46-3101
Sekretariat
Havelstraße 29
16515 Oranienburg
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr
03301 601-3750
03301 601-80373
03301 601-3772
Team Hygiene
03301 601-3790
Team Infektionsschutz
03301 601-3777
Team Gesundheitsaufsicht
03301 601-3769
Team Sprechsstunde
Straße nach Fichtenwalde 10
14547 Beelitz-Heilstätten
033841 91-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Die Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorliegen. Das Gesundheitsamt übermittelt die Meldung spätestens am folgenden Arbeitstag der zuständigen Landesbehörde sowie dieses ebenfalls spätestens am folgenden Arbeitstag dem Robert Koch-Institut. Die nichtnamentliche Meldung muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, an das Robert Koch-Institut erfolgen. Meldungen über den Verdacht auf Impfschäden sind vom Gesundheitsamt unverzüglich an die zuständige Landesgesundheitsbehörde und an das Paul-Ehrlich-Institut zu übermitteln
Ausführliche Beschreibung
Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Ärzte und Labore zu Meldungen. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen sowie Meldungen zu Impfschäden.
Namentlich benannte Erreger:
Ärzte und Labore für medizinischen Diagnostik sind verpflichtet den lokal für die Arztpraxen zuständigen Gesundheitsämtern Meldungen über auffällige Befunde zu liefern, sollten die im Gesetz benannten Erreger bei einer Untersuchung oder Probe diagnostiziert werden. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt.
Nicht namentlich benannte Erregernachweise:
Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind nichtnamentlich direkt an das Robert-Koch-Institut zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.
Impfschäden:
Der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung ist meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt oder der Ärztin an das lokal zuständige Gesundheitsamt.
Verfahrensablauf
Der Verfahrensverlauf richtet sich nach den Regelungen im Infektionsschutzgesetz.
Zuständige Stelle
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) und die zuständigen Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte.
Schlagwörter
Pest, HUS, Sepsis, Botulismus, virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, Milzbrand, Virushepatitis, Diphtherie, Masern, enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom, humane spongiforme Enzephalopathie, Poliomyelitis, Cholera, Meningokokken-Meningitis
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Die Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorliegen. Das Gesundheitsamt übermittelt die Meldung spätestens am folgenden Arbeitstag der zuständigen Landesbehörde sowie dieses ebenfalls spätestens am folgenden Arbeitstag dem Robert Koch-Institut. Die nichtnamentliche Meldung muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, an das Robert Koch-Institut erfolgen. Meldungen über den Verdacht auf Impfschäden sind vom Gesundheitsamt unverzüglich an die zuständige Landesgesundheitsbehörde und an das Paul-Ehrlich-Institut zu übermitteln
Ausführliche Beschreibung
Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Ärzte und Labore zu Meldungen. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen sowie Meldungen zu Impfschäden.
Namentlich benannte Erreger:
Ärzte und Labore für medizinischen Diagnostik sind verpflichtet den lokal für die Arztpraxen zuständigen Gesundheitsämtern Meldungen über auffällige Befunde zu liefern, sollten die im Gesetz benannten Erreger bei einer Untersuchung oder Probe diagnostiziert werden. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt.
Nicht namentlich benannte Erregernachweise:
Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind nichtnamentlich direkt an das Robert-Koch-Institut zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.
Impfschäden:
Der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung ist meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt oder der Ärztin an das lokal zuständige Gesundheitsamt.
Verfahrensablauf
Der Verfahrensverlauf richtet sich nach den Regelungen im Infektionsschutzgesetz.
Zuständige Stelle
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) und die zuständigen Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte.