Eine Grundstücksvermessung wird auf Antrag oder in besonderen Fällen von Amts wegen durchgeführt.

Anträge zur Grenzfeststellung und Grenzwiederherstellung werden gestellt, wenn z. B. Unsicherheiten über den Verlauf von Grundstücksgrenzen bestehen.


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Karl-Marx-Str. 67
03046 Cottbus/Chóśebuz

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+49 355 612-4215
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Maria Koslowski, Fachbereichsleiterin Geoinfomation und Liegenschaftskataster

Adresse
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Servicezeiten

Dienstag: 9 –18 Uhr
Montag, Mittwoch – Freitag: Termine nach Vereinbarung


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+49 3334 2142901
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Nordpromenade 4a
04916 Herzberg (Elster)
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  • Montag 08:00 bis 15:00 Uhr
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  • Mittwoch 08:00 bis 15:00 Uhr
  • Donnerstag 08:00 bis 16:00 Uhr
  • Freitag 08:00 bis 11:30 Uhr

oder nach Terminvereinbarung


Fax
03535 46-2730
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Sekretariat
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Amtsleitung

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09.00 - 12.00 Uhr
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Weitere Sprechzeiten nach Vereinbarung.


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Neustädter Straße 14
16816 Neuruppin

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+493391 688 6222
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Auskunft Sachgebiet Geodatenbereitstellung

Häufig gestellte Fragen

Abhängig von der Auslastung der beteiligten Stellen


Eine Grundstücksvermessung wird auf Antrag oder von Amts wegen durchgeführt. Anträge zur Grenzfeststellung und Grenzwiederherstellung werden gestellt, wenn z.B. Unsicherheiten über den Verlauf von Grundstücksgrenzen bestehen. Anlass kann z. B. sein, dass ein Grundstück erworben werden soll, jedoch keine Grenzsteine bzw. Grenzmarken vor Ort erkennbar sind, oder eine Bebauung eines Grundstückes geplant ist und gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstände einzuhalten sind.

Bei einer Grenzfeststellung bzw. Grenzwiederherstellung wird die Lage der Grenzpunkte und somit der Verlauf der Flurstücksgrenzen ermittelt. Falls erforderlich erfolgt gleichzeitig eine Kennzeichnung der Grenzpunkte, z. B. durch Grenzsteine (Abmarkung).

Die Ergebnisse der Grenzfeststellung, Grenzwiederherstellung und Abmarkung werden in das amtliche Liegenschaftskataster übernommen.


Angaben zu dem betroffenen Grundstück / Flurstück


Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie

  • Flurstückseigentümerin bzw. Flurstückseigentümer,
  • eine erbbauberechtigte Person,
  • eine Person mit Vollmacht (bevollmächtigt) oder Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der erbbauberechtigten Person oder
  • eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben

sind.


Antragstellung, Katasterbehörde oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure erstellen maßgebliche Unterlagen, Übernahme der Unterlagen in das Liegenschaftskataster


Katasterbehörden der Landkreise und der kreisfreien Städte

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure:in


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