Dienstleistung
Grundstücksvermessung durchführen
Eine Grundstücksvermessung wird auf Antrag oder in besonderen Fällen von Amts wegen durchgeführt.
Anträge zur Grenzfeststellung und Grenzwiederherstellung werden gestellt, wenn z. B. Unsicherheiten über den Verlauf von Grundstücksgrenzen bestehen.
Karl-Marx-Str. 67
03046 Cottbus/Chóśebuz
+49 355 612-4215
Maria Koslowski, Fachbereichsleiterin Geoinfomation und Liegenschaftskataster
Einrichtung
Landkreis Barnim - Katasterbehörde - Vermessung
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Dienstag: 9 –18 Uhr
Montag, Mittwoch – Freitag: Termine nach Vereinbarung
+49 3334 2142901
+49 3334 2141902
Nordpromenade 4a
04916 Herzberg (Elster)
- Montag 08:00 bis 15:00 Uhr
- Dienstag 08:00 bis 17:00 Uhr
- Mittwoch 08:00 bis 15:00 Uhr
- Donnerstag 08:00 bis 16:00 Uhr
- Freitag 08:00 bis 11:30 Uhr
oder nach Terminvereinbarung
03535 46-2730
+49 3535 46-2700
Sekretariat
+49 3535 46-2701
Amtsleitung
Einrichtung
Landkreis Oberhavel - Fachdienst Vermessung
Rungestraße 20
16515 Oranienburg
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch und Freitag
09.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr
Weitere Sprechzeiten nach Vereinbarung.
03301 601-5555
Neustädter Straße 14
16816 Neuruppin
+493391 688 6222
Auskunft Sachgebiet Geodatenbereitstellung
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
Abhängig von der Auslastung der beteiligten Stellen
Ausführliche Beschreibung
Eine Grundstücksvermessung wird auf Antrag oder von Amts wegen durchgeführt. Anträge zur Grenzfeststellung und Grenzwiederherstellung werden gestellt, wenn z.B. Unsicherheiten über den Verlauf von Grundstücksgrenzen bestehen. Anlass kann z. B. sein, dass ein Grundstück erworben werden soll, jedoch keine Grenzsteine bzw. Grenzmarken vor Ort erkennbar sind, oder eine Bebauung eines Grundstückes geplant ist und gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstände einzuhalten sind.
Bei einer Grenzfeststellung bzw. Grenzwiederherstellung wird die Lage der Grenzpunkte und somit der Verlauf der Flurstücksgrenzen ermittelt. Falls erforderlich erfolgt gleichzeitig eine Kennzeichnung der Grenzpunkte, z. B. durch Grenzsteine (Abmarkung).
Die Ergebnisse der Grenzfeststellung, Grenzwiederherstellung und Abmarkung werden in das amtliche Liegenschaftskataster übernommen.
Erforderliche Unterlagen
Angaben zu dem betroffenen Grundstück / Flurstück
Voraussetzungen
Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie
- Flurstückseigentümerin bzw. Flurstückseigentümer,
- eine erbbauberechtigte Person,
- eine Person mit Vollmacht (bevollmächtigt) oder Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der erbbauberechtigten Person oder
- eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben
sind.
Verfahrensablauf
Antragstellung, Katasterbehörde oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure erstellen maßgebliche Unterlagen, Übernahme der Unterlagen in das Liegenschaftskataster
Zuständige Stelle
Katasterbehörden der Landkreise und der kreisfreien Städte
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure:in
Schlagwörter
Flurstücksgrenze, Grenzanzeige, Flurstück, Liegenschaftsvermessung, Grundstücksgrenze, Liegenschaftskarte, Liegenschaftskataster, Grenzzeichen fehlt, Grenzstein fehlt, Grenze, Vermessung, Liegenschaft, Grenzstein, Grenzvermessung, Zaun, Grenzzeichen, Mauer, Grundstück, Flurstücksnummer, amtliche Grenzanzeige, Grenzstein schief, Liegenschaftsbuch, Grundstücksvermessung, Abmarkung, Kataster, Katastervermessung, Vermarkung
Bearbeitungsdauer
Abhängig von der Auslastung der beteiligten Stellen
Ausführliche Beschreibung
Eine Grundstücksvermessung wird auf Antrag oder von Amts wegen durchgeführt. Anträge zur Grenzfeststellung und Grenzwiederherstellung werden gestellt, wenn z.B. Unsicherheiten über den Verlauf von Grundstücksgrenzen bestehen. Anlass kann z. B. sein, dass ein Grundstück erworben werden soll, jedoch keine Grenzsteine bzw. Grenzmarken vor Ort erkennbar sind, oder eine Bebauung eines Grundstückes geplant ist und gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstände einzuhalten sind.
Bei einer Grenzfeststellung bzw. Grenzwiederherstellung wird die Lage der Grenzpunkte und somit der Verlauf der Flurstücksgrenzen ermittelt. Falls erforderlich erfolgt gleichzeitig eine Kennzeichnung der Grenzpunkte, z. B. durch Grenzsteine (Abmarkung).
Die Ergebnisse der Grenzfeststellung, Grenzwiederherstellung und Abmarkung werden in das amtliche Liegenschaftskataster übernommen.
Erforderliche Unterlagen
Angaben zu dem betroffenen Grundstück / Flurstück
Voraussetzungen
Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie
- Flurstückseigentümerin bzw. Flurstückseigentümer,
- eine erbbauberechtigte Person,
- eine Person mit Vollmacht (bevollmächtigt) oder Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der erbbauberechtigten Person oder
- eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben
sind.
Verfahrensablauf
Antragstellung, Katasterbehörde oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure erstellen maßgebliche Unterlagen, Übernahme der Unterlagen in das Liegenschaftskataster
Zuständige Stelle
Katasterbehörden der Landkreise und der kreisfreien Städte
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure:in