Gewerbliche Spielvermittlung bedarf einer Erlaubnis.


Adresse
Schillerstraße 1
15738 Zeuthen
Servicezeiten

Dienstag 13:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 13:00 Uhr

sowie nach Vereinbarung


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+49 33762 753547
Telefon
+49 33762 753534

Adresse
Karl-Liebknecht-Straße 33/34
16816 Neuruppin
Servicezeiten

Dienstag: 7:30 - 12.00 Uhr und 13:00 - 17:30 Uhr
Donnerstag: 8:30 - 12.00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr


Adresse
Bürgermeisterstraße 25
16321 Bernau bei Berlin

Telefon
03338 365262

Häufig gestellte Fragen

Es besteht keine konkrete Frist. Der Antrag ist so rechtzeitig einzureichen, dass genügend Zeit für die gründliche Bearbeitung ist.


Die Gebühren werden nach Zeitaufwand (Stundensätze) berechnet (Gebührengesetz für das Land Brandenburg und Gebührenordnung MIK):

  • Für Bedienstete des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 80 Euro
  • Für Bedienstete des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 60 Euro
  • Für Bedienstete des mittleren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 48 Euro und
  • Für Beschäftigte des einfachen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 38 Euro

Wer im Land Brandenburg öffentliche Glücksspiele gewerblich vermitteln will, bedarf unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten einer Erlaubnis nach § 3 Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz.

Die Vermittlung erfolgt nur an die Veranstalterinnen oder Veranstalter, die über eine Erlaubnis der zuständigen Behörde des Landes Brandenburg oder der nach § 9 a des Glücksspielstaatsvertrages zuständige Behörde verfügen.

Der Erlaubnisantrag ist schriftlich beim Ministerium des Innern und für Kommunales zu stellen.

Die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung sind § 19 Glücksspielstaatsvertrag zu entnehmen.

Die gewerbliche Spielvermittlung ist in örtlichen Geschäftslokalen unzulässig.

Bei Tätigwerden in mehreren oder allen Bundesländern ist die Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen zuständig.


  • Begründeter Antrag
  • Auszug Handelsregister
  • Führungszeugnis
  • Gewerbeanzeige
  • Auszug Gewerbezentralregister
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen/Teilnahmebedingungen
  • Sicherheitskonzept
  • Sozialkonzept usw.

  • Antragsteller muss antragsberechtigt i.S.v. § 5 Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz sein
  • rechtzeitige Antragstellung
  • vollständiger Antrag mit Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 19 Glücksspielstaatsvertrag

Reichen Sie Ihren vollständigen Antrag beim Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg ein.

Der Antrag wird geprüft, bearbeitet und beschieden. Der Bescheid wird per Post versendet.


  • keine Formulare vorhanden
  • Onlineverfahren nicht möglich
  • schriftlicher Antrag ist erforderlich
  • persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich

Ministerium des Innern und für Kommunales

Referat 22