Dienstleistung
Genehmigung für Elektrofischerei beantragen
Wenn Sie unter Anwendung elektrischen Stroms Fische fangen wollen, ist das grundsätzlich verboten. Für bestimmte Zwecke können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Einrichtung
Fachbereich 72 - Umwelt und Natur
Neumarkt 5
03046 Cottbus/Chóśebuz
+49 355 612-132704
+49 355 612-2750
Stephan Böttcher, Fachbereichsleiter Umwelt und Natur
+49 355 612-2755
Sekretariat
Einrichtung
Landkreis Barnim - Fischereibehörde
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Dienstag 9 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Montag, Donnerstag, Freitag Termine nach Vereinbarung
+49 3334 2142523
+49 3334 2141523
An der Lanfter 5
04916 Herzberg (Elster)
- Dienstag und Donnerstag: 8 bis 12 und 13 bis 17 Uhr
+49 3535 46-4448
+49 3535 46-4404
Sachbearbeiter/in Jagd- und Fischereibehörde
+49 3535 46-4419
Sachbearbeiter/in Jagd- und Fischereibehörde
+49 3535 46-4458
Sachbearbeiter/in Jagd- und Fischereibehörde
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr
03301 601-80224
03301 601-265
Jagdwesen
03301 601-245
Fischerei/Jagd
03301 601-237
Jagd/Fischerei
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Verwaltungsgebühr: 30,00 – 360,00 EUR
Ausführliche Beschreibung
Für bestimmte Zwecke kann Ihnen die zuständige Behörde auf Antrag erlauben, Fische unter Anwendung von Strom zu fangen. Dazu gehören: fischereiliche Bestandsaufnahmen und Bestandsuntersuchungen, für Hegemaßnahmen, zum Fang von Laichfischen, für Forschungs- und Lehrzwecke sowie zur fischereilichen Gewässerbewirtschaftung. Des Weiteren werden verschiedene Anforderungen an das Elektrofanggerät und an dessen Betreiber und Betreiberinnen gestellt. Unter Umständen ist ein Fangnachweis zu führen.
Rechtsgrundlage(n)
Verordnung über die Verwendung von künstlichem Licht und Elektrizität in Gewässern zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken (EFischV)
§ 26 Abs. 2 Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Erforderliche Unterlagen
-
Bedienungsschein
(Nachweis über erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang über Elektrofischerei)
- Zulassungsschein, Prüfzeugnis oder Bericht der Typenprüfung (Bestätigung, dass die zu verwendende Elektroanlage den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Normen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker entspricht)
Voraussetzungen
Sie müssen den Zweck für den Fang unter Anwendung von Strom nennen sowie die erforderlichen Unterlagen einreichen.
Außerdem dürfen Sie nur unter Verwendung von Gleichstrom oder geeignetem Impulsgleichstrom fischen. Das Elektrofanggerät müssen Sie nach den anerkannten Regeln der Technik benutzen. Sie haben die sich aus den Bedienungsvorschriften und den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
Die Elektrofischerei ist eine Form der Fischereiausübung i.S.v. § 17 Abs. 1 Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG) und bedarf grundsätzlich der fachlichen Genehmigung nach § 17 Abs. 2 BbgFischG.
Verfahrensablauf
- Sie beantragen die Genehmigung (Zulassung), unter Anwendung von Strom Fische fangen zu dürfen, indem Sie das Formular ausfüllen und einreichen. Dabei benennen Sie den Zweck und fügen die erforderlichen Unterlagen bei.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und ob die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung vorliegen.
- Nach Abschluss der Prüfung wird Ihnen in einem Bescheid die Ablehnung oder die Genehmigung mitgeteilt. Dieser Bescheid kann gebührenpflichtig sein.
Hinweise (Besonderheiten)
Wird der Elektrofischfang für fischereiliche Bestandsaufnahmen, Bestandsuntersuchungen oder zu Forschungs- und Lehrzwecken ausgeübt, ist ein Fangnachweis nach einem vorgegebenen Muster zu führen.
Es wird darauf hingewiesen, dass weitere in der Regel gebührenpflichtige öffentlich-rechtliche sowie privatrechtliche Genehmigungen/Zustimmungen notwendig sein können.
Die Elektrofischerei ist eine Form der Fischereiausübung i.S.v. § 17 Abs. 1 BbgFischG und bedarf grundsätzlich der fachlichen Genehmigung nach § 17 Abs. 2 BbgFischG.
Zuständige Stelle
untere Fischereibehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt)
Untere Fischereibehörden des Landes Brandenburg
Schlagwörter
Verbot, Elektrofischerei, Elektrofischerei Zulassung, Fangverbote, Ausnahmegenehmigung, Strom
Welche Gebühren fallen an?
Verwaltungsgebühr: 30,00 – 360,00 EUR
Ausführliche Beschreibung
Für bestimmte Zwecke kann Ihnen die zuständige Behörde auf Antrag erlauben, Fische unter Anwendung von Strom zu fangen. Dazu gehören: fischereiliche Bestandsaufnahmen und Bestandsuntersuchungen, für Hegemaßnahmen, zum Fang von Laichfischen, für Forschungs- und Lehrzwecke sowie zur fischereilichen Gewässerbewirtschaftung. Des Weiteren werden verschiedene Anforderungen an das Elektrofanggerät und an dessen Betreiber und Betreiberinnen gestellt. Unter Umständen ist ein Fangnachweis zu führen.
Rechtsgrundlage(n)
Verordnung über die Verwendung von künstlichem Licht und Elektrizität in Gewässern zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken (EFischV)
§ 26 Abs. 2 Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Erforderliche Unterlagen
-
Bedienungsschein
(Nachweis über erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang über Elektrofischerei) - Zulassungsschein, Prüfzeugnis oder Bericht der Typenprüfung (Bestätigung, dass die zu verwendende Elektroanlage den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Normen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker entspricht)
Voraussetzungen
Sie müssen den Zweck für den Fang unter Anwendung von Strom nennen sowie die erforderlichen Unterlagen einreichen.
Außerdem dürfen Sie nur unter Verwendung von Gleichstrom oder geeignetem Impulsgleichstrom fischen. Das Elektrofanggerät müssen Sie nach den anerkannten Regeln der Technik benutzen. Sie haben die sich aus den Bedienungsvorschriften und den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
Die Elektrofischerei ist eine Form der Fischereiausübung i.S.v. § 17 Abs. 1 Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG) und bedarf grundsätzlich der fachlichen Genehmigung nach § 17 Abs. 2 BbgFischG.
Verfahrensablauf
- Sie beantragen die Genehmigung (Zulassung), unter Anwendung von Strom Fische fangen zu dürfen, indem Sie das Formular ausfüllen und einreichen. Dabei benennen Sie den Zweck und fügen die erforderlichen Unterlagen bei.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und ob die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung vorliegen.
- Nach Abschluss der Prüfung wird Ihnen in einem Bescheid die Ablehnung oder die Genehmigung mitgeteilt. Dieser Bescheid kann gebührenpflichtig sein.
Hinweise (Besonderheiten)
Wird der Elektrofischfang für fischereiliche Bestandsaufnahmen, Bestandsuntersuchungen oder zu Forschungs- und Lehrzwecken ausgeübt, ist ein Fangnachweis nach einem vorgegebenen Muster zu führen.
Es wird darauf hingewiesen, dass weitere in der Regel gebührenpflichtige öffentlich-rechtliche sowie privatrechtliche Genehmigungen/Zustimmungen notwendig sein können.
Die Elektrofischerei ist eine Form der Fischereiausübung i.S.v. § 17 Abs. 1 BbgFischG und bedarf grundsätzlich der fachlichen Genehmigung nach § 17 Abs. 2 BbgFischG.
Zuständige Stelle
untere Fischereibehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt)
Untere Fischereibehörden des Landes Brandenburg