Dienstleistung
Fischereischein Ausstellung
Die Ausstellung eines Fischereischeins können Sie bei der unteren Fischereibehörde beantragen.
Einrichtung
Fachbereich 72 - Umwelt und Natur
Neumarkt 5
03046 Cottbus/Chóśebuz
+49 355 612-132704
+49 355 612-2750
Stephan Böttcher, Fachbereichsleiter Umwelt und Natur
+49 355 612-2755
Sekretariat
Hegelallee 6-10
14467 Potsdam
14469 Potsdam
BITTE BEACHTEN SIE:
Eine persönliche Vorsprache in der Behörde ist nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Einen Termin können Sie telefonisch oder per E-Mail vereinbaren.
Mo
geschlossen
Di
09:00 – 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
Mi
geschlossen
Do
09:00 – 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Fr
geschlossen
Allg.Ordnungsangelegenheiten@Rathaus.Potsdam.de
0331 289841748
0331 2891748
Einrichtung
Landkreis Barnim - Fischereibehörde
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Dienstag 9 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Montag, Donnerstag, Freitag Termine nach Vereinbarung
+49 3334 2142523
+49 3334 2141523
An der Lanfter 5
04916 Herzberg (Elster)
- Dienstag und Donnerstag: 8 bis 12 und 13 bis 17 Uhr
+49 3535 46-4448
+49 3535 46-4404
Sachbearbeiter/in Jagd- und Fischereibehörde
+49 3535 46-4419
Sachbearbeiter/in Jagd- und Fischereibehörde
+49 3535 46-4458
Sachbearbeiter/in Jagd- und Fischereibehörde
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr
03301 601-80224
03301 601-265
Jagdwesen
03301 601-245
Fischerei/Jagd
03301 601-237
Jagd/Fischerei
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
Potsdamer Straße 18
14776 Brandenburg an der Havel
Jagdbehörde
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr
Fischereibehörde
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr
033841 91-0
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
sowie telefonischer Vereinbarung
03562 986-17088
03562 986-17001
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
- Gebühr für den Fischereischein auf Lebenszeit: 25,00 EUR
- Gebühr für den Jugendfischereischein 2,50 EUR
(Gebühren nach Kapitel 13.1 GebOLandw)
Ausführliche Beschreibung
Die Ausübung der Fischerei bedarf der Genehmigung (Fischereischein) durch die zuständige Fischereibehörde. Diese wird erteilt:
- für Berufsfischer zur Ausübung des Fischfangs mit allen zugelassenen Fischfanggeräten;
- für Angler zur Ausübung des Fischfangs mit Angelgeräten.
Fischereischeine für Berufsfischer können Personen erhalten, die
- eine abgeschlossene fischereiliche Berufsausbildung nachweisen,
- eine fischereiwissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen haben oder
- als Inhaber von an bestimmte Gewässer gebundenen Fischereirechten oder als Mitglied in einer traditionellen Spreewaldfischergemeinschaft einen von der Fischereibehörde durchgeführten Sonderlehrgang erfolgreich abgeschlossen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Der Geltungsbereich der Fischereischeine ist auf diese Gewässer zu begrenzen.
Fischereischeine für Angler können Personen erhalten, die
eine Anglerprüfung bestanden haben, in der ausreichende Kenntnisse auf den Gebieten Fischkunde und -hege, Pflege der Fischgewässer, Fanggeräte und deren Gebrauch, Behandlung der gefangenen Fische und einschlägige Rechtsvorschriften nachgewiesen wurden,
Der Fischereischein wird nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster unbefristet erteilt.
Ein Fischereischein ist u.a. nicht erforderlich für Personen, die
- den Fischfang mit der Friedfischangel ausüben,
- den Fischfang mit Angelgeräten ausüben und keinen Hauptwohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben und sich nur für kurze Zeiträume eines Kalenderjahres im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten,
Personen, die das 8. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag einen Jugendfischereischein mit einer Geltungsdauer bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten. Der Jugendfischereischein berechtigt zum Gebrauch der Friedfischhandangel.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Fischereischeinerteilung
- aktuelles Passbild
- Nachweis der Sachkunde (Zeugnis über die Anglerprüfung, Berufsausbildungsnachweis, Diplom etc.) mit Ausnahme des Jugendfischereischeines
Voraussetzungen
Der Antragsteller muss das 14. Lebensjahr vollendet haben (Jugendfischereischeine können nach vollendeten 8. Lebensjahr erteilt werden)
Der Antragsteller muss erklären, dass in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine rechtskräftige Verurteilung wegen
- Fischwilderei, Diebstahls von Fischen und Fischereigeräten oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten und Vorrichtungen, die der Fischerei oder der Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten erfolgt ist,
- Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung erfolgt ist,
- Verstoßes gegen fischerei-, tierseuchen- oder wasserrechtliche Vorschriften oder wegen Tierquälerei oder Verstoßes gegen Naturschutzgesetze erfolgt ist und kein Bußgeld verhangen wurde
Verfahrensablauf
- Antragstellung bei der für den Wohnsitz oder den Aufenthalt zuständigen unteren Fischereibehörde
- Prüfung des Antrages und des Sachkundenachweises
- Zahlung der Gebühr
- Erteilung des Dokuments
Formulare
Formulare der unteren Fischereibehörden stehen online zur Verfügung
Antragsformular Fischereischein
FormularDokInfodienste
Infoblatt zum Antrag Fischereischein
FormularDokInfodienste
Zuständige Stelle
Untere Fischereibehörde
Schlagwörter
Angelschein, Angelerlaubnis
Welche Gebühren fallen an?
- Gebühr für den Fischereischein auf Lebenszeit: 25,00 EUR
- Gebühr für den Jugendfischereischein 2,50 EUR
(Gebühren nach Kapitel 13.1 GebOLandw)
Ausführliche Beschreibung
Die Ausübung der Fischerei bedarf der Genehmigung (Fischereischein) durch die zuständige Fischereibehörde. Diese wird erteilt:
- für Berufsfischer zur Ausübung des Fischfangs mit allen zugelassenen Fischfanggeräten;
- für Angler zur Ausübung des Fischfangs mit Angelgeräten.
Fischereischeine für Berufsfischer können Personen erhalten, die
- eine abgeschlossene fischereiliche Berufsausbildung nachweisen,
- eine fischereiwissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen haben oder
- als Inhaber von an bestimmte Gewässer gebundenen Fischereirechten oder als Mitglied in einer traditionellen Spreewaldfischergemeinschaft einen von der Fischereibehörde durchgeführten Sonderlehrgang erfolgreich abgeschlossen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Der Geltungsbereich der Fischereischeine ist auf diese Gewässer zu begrenzen.
Fischereischeine für Angler können Personen erhalten, die
eine Anglerprüfung bestanden haben, in der ausreichende Kenntnisse auf den Gebieten Fischkunde und -hege, Pflege der Fischgewässer, Fanggeräte und deren Gebrauch, Behandlung der gefangenen Fische und einschlägige Rechtsvorschriften nachgewiesen wurden,
Der Fischereischein wird nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster unbefristet erteilt.
Ein Fischereischein ist u.a. nicht erforderlich für Personen, die
- den Fischfang mit der Friedfischangel ausüben,
- den Fischfang mit Angelgeräten ausüben und keinen Hauptwohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben und sich nur für kurze Zeiträume eines Kalenderjahres im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten,
Personen, die das 8. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag einen Jugendfischereischein mit einer Geltungsdauer bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten. Der Jugendfischereischein berechtigt zum Gebrauch der Friedfischhandangel.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Fischereischeinerteilung
- aktuelles Passbild
- Nachweis der Sachkunde (Zeugnis über die Anglerprüfung, Berufsausbildungsnachweis, Diplom etc.) mit Ausnahme des Jugendfischereischeines
Voraussetzungen
Der Antragsteller muss das 14. Lebensjahr vollendet haben (Jugendfischereischeine können nach vollendeten 8. Lebensjahr erteilt werden)
Der Antragsteller muss erklären, dass in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine rechtskräftige Verurteilung wegen
- Fischwilderei, Diebstahls von Fischen und Fischereigeräten oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten und Vorrichtungen, die der Fischerei oder der Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten erfolgt ist,
- Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung erfolgt ist,
- Verstoßes gegen fischerei-, tierseuchen- oder wasserrechtliche Vorschriften oder wegen Tierquälerei oder Verstoßes gegen Naturschutzgesetze erfolgt ist und kein Bußgeld verhangen wurde
Verfahrensablauf
- Antragstellung bei der für den Wohnsitz oder den Aufenthalt zuständigen unteren Fischereibehörde
- Prüfung des Antrages und des Sachkundenachweises
- Zahlung der Gebühr
- Erteilung des Dokuments
Formulare
Formulare der unteren Fischereibehörden stehen online zur Verfügung
Antragsformular FischereischeinFormularDokInfodienste
Infoblatt zum Antrag Fischereischein
FormularDokInfodienste
Zuständige Stelle
Untere Fischereibehörde