Die Ausstellung eines Fischereischeins können Sie bei der unteren Fischereibehörde beantragen.


Adresse
Neumarkt 5
03046 Cottbus/Chóśebuz

Fax
+49 355 612-132704
Telefon
+49 355 612-2750
Hinweis
Stephan Böttcher, Fachbereichsleiter Umwelt und Natur
Telefon
+49 355 612-2755
Hinweis
Sekretariat

Adresse
Hegelallee 6-10
14467 Potsdam
Adresse

14469 Potsdam
Servicezeiten

BITTE BEACHTEN SIE: 

Eine persönliche Vorsprache in der Behörde ist nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Einen Termin können Sie telefonisch oder per E-Mail vereinbaren.

Mo

geschlossen

Di

09:00 – 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr

Mi

geschlossen

Do

09:00 – 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr

Fr

geschlossen



Allg.Ordnungsangelegenheiten@Rathaus.Potsdam.de
Fax
0331 289841748
Telefon
0331 2891748

Adresse
Am Markt 1
16225 Eberswalde
Servicezeiten

Dienstag 9 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Montag, Donnerstag, Freitag Termine nach Vereinbarung


Fax
+49 3334 2142523
Telefon
+49 3334 2141523

Adresse
An der Lanfter 5
04916 Herzberg (Elster)
Servicezeiten
  • Dienstag und Donnerstag: 8 bis 12 und 13 bis 17 Uhr

Fax
+49 3535 46-4448
Telefon
+49 3535 46-4404
Hinweis
Sachbearbeiter/in Jagd- und Fischereibehörde
Telefon
+49 3535 46-4419
Hinweis
Sachbearbeiter/in Jagd- und Fischereibehörde
Telefon
+49 3535 46-4458
Hinweis
Sachbearbeiter/in Jagd- und Fischereibehörde

Adresse
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg
Servicezeiten

Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr

Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr


Fax
03301 601-80224
Telefon
03301 601-265
Hinweis
Jagdwesen
Telefon
03301 601-245
Hinweis
Fischerei/Jagd
Telefon
03301 601-237
Hinweis
Jagd/Fischerei

Postfach
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
Adresse
Potsdamer Straße 18
14776 Brandenburg an der Havel
Servicezeiten

Jagdbehörde

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr

Fischereibehörde

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr


Telefon
033841 91-0

Adresse
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Servicezeiten

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr

sowie telefonischer Vereinbarung


Fax
03562 986-17088
Telefon
03562 986-17001

Häufig gestellte Fragen

  • Gebühr für den Fischereischein auf Lebenszeit: 25,00 EUR
  • Gebühr für den Jugendfischereischein 2,50 EUR

(Gebühren nach Kapitel 13.1 GebOLandw)


Die Ausübung der Fischerei bedarf der Genehmigung (Fischereischein) durch die zuständige Fischereibehörde. Diese wird erteilt:

  1. für Berufsfischer zur Ausübung des Fischfangs mit allen zugelassenen Fischfanggeräten;
  2. für Angler zur Ausübung des Fischfangs mit Angelgeräten.

Fischereischeine für Berufsfischer können Personen erhalten, die

  1. eine abgeschlossene fischereiliche Berufsausbildung nachweisen,
  2. eine fischereiwissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen haben oder
  3. als Inhaber von an bestimmte Gewässer gebundenen Fischereirechten oder als Mitglied in einer traditionellen Spreewaldfischergemeinschaft einen von der Fischereibehörde durchgeführten Sonderlehrgang erfolgreich abgeschlossen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Der Geltungsbereich der Fischereischeine ist auf diese Gewässer zu begrenzen.

Fischereischeine für Angler können Personen erhalten, die

eine Anglerprüfung bestanden haben, in der ausreichende Kenntnisse auf den Gebieten Fischkunde und -hege, Pflege der Fischgewässer, Fanggeräte und deren Gebrauch, Behandlung der gefangenen Fische und einschlägige Rechtsvorschriften nachgewiesen wurden,

Der Fischereischein wird nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster unbefristet erteilt.

Ein Fischereischein ist u.a. nicht erforderlich für Personen, die

  • den Fischfang mit der Friedfischangel ausüben,
  • den Fischfang mit Angelgeräten ausüben und keinen Hauptwohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben und sich nur für kurze Zeiträume eines Kalenderjahres im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten,

Personen, die das 8. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag einen Jugendfischereischein mit einer Geltungsdauer bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten. Der Jugendfischereischein berechtigt zum Gebrauch der Friedfischhandangel.


  • Antrag auf Fischereischeinerteilung
  • aktuelles Passbild
  • Nachweis der Sachkunde (Zeugnis über die Anglerprüfung, Berufsausbildungsnachweis, Diplom etc.) mit Ausnahme des Jugendfischereischeines

Der Antragsteller muss das 14. Lebensjahr vollendet haben (Jugendfischereischeine können nach vollendeten 8. Lebensjahr erteilt werden)

Der Antragsteller muss erklären, dass in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine rechtskräftige Verurteilung wegen

  • Fischwilderei, Diebstahls von Fischen und Fischereigeräten oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten und Vorrichtungen, die der Fischerei oder der Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten erfolgt ist,
  • Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung erfolgt ist,
  • Verstoßes gegen fischerei-, tierseuchen- oder wasserrechtliche Vorschriften oder wegen Tierquälerei oder Verstoßes gegen Naturschutzgesetze erfolgt ist und kein Bußgeld verhangen wurde

  • Antragstellung bei der für den Wohnsitz oder den Aufenthalt zuständigen unteren Fischereibehörde
  • Prüfung des Antrages und des Sachkundenachweises
  • Zahlung der Gebühr
  • Erteilung des Dokuments

Formulare der unteren Fischereibehörden stehen online zur Verfügung

Antragsformular Fischereischein
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Infoblatt zum Antrag Fischereischein
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