Sie können Ihren Familiennamen ändern, wenn Sie dafür einen wichtigen Grund haben.


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Eine persönliche Vorsprache im Standesamt ist nur nachvorheriger Terminvereinbarung möglich. Einen Termin können Sie telefonisch oder per E-Mail vereinbaren.

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  • Dienstag:       09:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr
  • Donnerstag:  09:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Die freien Trausamstage für 2025 und 2026 finden Sie unter Verfahrensablauf. 


Häufig gestellte Fragen

Die Kosten bestimmen sich nach dem Verwaltungsaufwand im Einzelfall. Der Gebührenrahmen beträgt 2,50 € - 1.050 €.


Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab und kann bei der zuständigen Namensänderungsbehörde erfragt werden.


Für die Änderung Ihres Namens müssen Sie einen wichtigen Grund haben.


  • Personalausweis oder Reisepass oder Kinderausweis oder
  • beglaubigte Abschrift des Geburtseintrags
  • ggf. beglaubigte Abschrift des Eheeintrages (Heiratseintrag) bzw. Lebenspartnerschaftseintrags
  • ggf. Genehmigung des Gerichts für den Vormund oder Betreuer,
  • ggf. Nachweis über das Ergebnis der gerichtlichen Anhörung des Antragstellers und
  • Erklärung des Antragstellers, dass ihm bekannt ist, dass die Namensänderung bzw. die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist,
  • Erklärung, ob schon früher eine Änderung des Namens beantragt wurde, gegebenenfalls wann und bei welcher Behörde.

Im Einzelfall können weitere Unterlagen und Nachweise erforderlich sein. Informationen dazu erhalten Sie von der zuständigen Namensänderungsbehörde.
Die Unterlagen sollten jeweils im Original eingereicht werden. Diese erhalten Sie nach erfolgter Beglaubigung der Kopien zurück.


  • Deutscher oder als Staatenloser, heimatloser Ausländer, ausländischer Flüchtling oder als Asylberechtigter anerkannt,
  • wichtiger Grund, der im Antrag ausführlich dargestellt ist,
  • wenn Sie zwischen 7 und 18 Jahre alt sind: ein gesetzlicher Vertreter, der den Antrag für Sie stellt (Vater, Mutter, Vormund, Betreuer),
  • nur für den Vormund: Genehmigung des Familiengerichts,
  • nur für den Betreuer: Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Den Antrag auf Namensänderung reichen Sie schriftlich bei Ihrer Gemeinde oder dem Landkreis ein und fügen dem Antrag die notwendigen Nachweise hinzu.

Der Antrag wird von der zuständigen Namensänderungsbehörde geprüft.

Wenn Sie als beschränkt geschäftsfähige Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, den Antrag auf Namensänderung stellen, werden Sie vom Familiengericht zum Antrag befragt und angehört.

Betreute Personen werden durch das Betreuungsgericht befragt und angehört.

Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid, ob die beantragte Namensänderung erfolgt und eine Urkunde über die Namensänderung oder einen Bescheid über die Ablehnung Ihres Antrags. Gleichzeitig erhalten Sie einen Bescheid darüber, welche Gebühren Sie zu zahlen haben.

Die zuständige Stelle veranlasst die Folgebeurkundung über die Namensänderung im Geburtenregister und im Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister. Sie benachrichtigt die für die Wohnung der betroffenen Person zuständige Meldebehörde von der Änderung oder Feststellung des Namens.


Der Antrag ist schriftlich zu stellen.


Zuständig für die Entscheidung über den Antrag sind die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Großen kreisangehörigen Städte Eberswalde, Eisenhüttenstadt, Falkensee, Oranienburg und Schwedt/Oder.

Der Antrag kann bei diesen Stellen oder bei den Wohnortgemeinden eingereicht werden.   


Der Antrag kann bei der für die Entscheidung zuständigen Stelle (Landkreis, kreisfreie Stadt oder Große kreisangehörige Stadt) oder bei Ihrer Wohnortgemeinde eingereicht werden. 


Familienname, Nachname, Namensänderung, Geburtsname, Öffentlich-rechtliche Namensänderung Name