Auskunft zum Verfahren erteilt die zuständige Stelle in der Gemeinde


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Der Bürgerservice hat zusätzlich jeden 1. Samstag im Monat 09:00 - 11:00 Uhr geöffnet.


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Häufig gestellte Fragen

liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen


liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen


Gemeinden, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum besonders gefährdet ist, können durch Satzung bestimmen, dass Wohnraum nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. In einigen Fällen, bedarf es laut Gesetz keiner Genehmigung.  

Grundsätzlich ist eine Genehmigung jedoch zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder andere schutzwürdige Interessen an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen.

Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln, kann dies mit einer Ordnungswidrigkeit bis zu 100.000 Euro Bußgeld geahndet werden.


Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Brandenburg (Brandenburgisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz-BbgZwVbG)

Zweckentfremdungsverbotssatzung Gemeinde


wird durch zuständige Stelle bestimmt


Vorliegen einer Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes (BbgZwVbG) in Verbindung mit der Zweckentfremdungsverbotssatzung der jeweiligen Gemeinde


liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen


liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen


liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen


Zuständige Stelle in der Gemeinde


Zweckentfremdung, Zweckentfremdungsverbotssatzung